Rechtssatz RS0120078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120078
Entscheidungsdatum
02.08.2005
Rechtssatz
Die für die Begründung des „vorvertraglichen Schuldverhältnisses" erforderliche Kontaktaufnahme zu „geschäftlichen Zwecken" erfolgt daher bereits dann, wenn ein (potentieller) Kunde den (Bau)Markt aufsucht, um sich über das Produktangebot zu informieren und Preisvergleiche anstellen zu können. Eine (konkrete) Kaufabsicht bereits zu diesem Zeitpunkt ist nicht Voraussetzung für das Eingreifen der culpa in contrahendo.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 112/05k
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 112/05k
- 1 Ob 152/05t
Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 152/05t
Vgl; Beisatz: Diesen gesteigerten Schutzbereich können auch Passanten für sich in Anspruch nehmen, die sich in der Absicht nähern, die beleuchtete Auslage des Geschäftslokals zu betrachten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120078
Dokumentnummer
JJR_20050624_OGH0002_0010OB00112_05K0000_001