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Rechtssatz RS0120078

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120078

Geschäftszahl

1Ob112/05k; 1Ob152/05t

Entscheidungsdatum

02.08.2005

Rechtssatz

Die für die Begründung des „vorvertraglichen Schuldverhältnisses" erforderliche Kontaktaufnahme zu „geschäftlichen Zwecken" erfolgt daher bereits dann, wenn ein (potentieller) Kunde den (Bau)Markt aufsucht, um sich über das Produktangebot zu informieren und Preisvergleiche anstellen zu können. Eine (konkrete) Kaufabsicht bereits zu diesem Zeitpunkt ist nicht Voraussetzung für das Eingreifen der culpa in contrahendo.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 112/05k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 112/05k
  • 1 Ob 152/05t
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 152/05t
    Vgl; Beisatz: Diesen gesteigerten Schutzbereich können auch Passanten für sich in Anspruch nehmen, die sich in der Absicht nähern, die beleuchtete Auslage des Geschäftslokals zu betrachten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120078

Dokumentnummer

JJR_20050624_OGH0002_0010OB00112_05K0000_001