Die Revision der beklagten Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Das Kernstück der Revision stellt die Kritik der Rechtsansicht des Berufungsgerichts dar, wonach es für die Annahme vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten bereits ausreiche, dass sich die Klägerin informieren und Angebote erklären lassen wollte. Der von der Judikatur entwickelte Gedanke der vertraglichen Haftung werde im vorliegenden Fall (Baumarkt) unzulässigerweise auf jede geschäftsfähige Person ausgeweitet, sobald diese den Baumarkt betrete oder bloß in dessen Bereich gelange, weil jeder Geschäftsfähige für „ein Kaufhaus" ein potentieller Vertragspartner sei. Ob eine Person einem potentiellen Käuferkreis angehöre, sei für sich allein kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Für die Annahme vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten sei vielmehr das Vorliegen einer konkreten Kaufabsicht der betreffenden Person zu fordern. Das bloße Interesse an angebotenen Waren ohne konkrete Kaufabsicht reiche nicht aus. Es könne ja auch der Fußgänger, der vom Gehsteig aus die Auslagen eines Kleidergeschäfts betrachte - unbeschadet des Umstands, dass er hypothetischer Kleidungskäufer sei -, nicht unter besonderen vorvertraglichen Schutz fallen.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Aus mehreren Bestimmungen des ABGB haben Lehre und Rechtsprechung das Bestehen vorvertraglicher Verpflichtungen abgeleitet. Das vorvertragliche Schuldverhältnis besteht unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluss kommt. Es handelt sich, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nicht zustande kommt oder als nicht zustande gekommen gilt, um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das vor allem in Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten besteht (SZ 49/94; SZ 51/111; SZ 52/135 uva). Die vorvertraglichen Pflichten bestehen gegen jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will. „Jedermann" ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner (Welser, Das Verschulden beim Vertragsschluss im österreichischen bürgerlichen Recht in ÖJZ 1973, 281 [286]; SZ 49/13; vgl SZ 51/111; SZ 52/135; JBl 1991, 586; RIS-Justiz RS0016402). Mögliche Geschäftspartner treten schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis (SZ 48/102; SZ 52/135; SZ 58/69; SZ 61/90; vgl 1 Ob 195/00h, RIS-Justiz RS0014885). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass den Inhaber eines Geschäfts gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vorvertragliche Pflicht trifft, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen (EvBl 1979/22; SZ 51/111; SZ 52/135; 1 Ob 605/83; RIS-Justiz RS0016407). Aus diesen Entscheidungen kann allerdings nicht abgeleitet, werden, dass die „Kaufabsicht" unabdingbare Grundvoraussetzung für das Entstehen vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten sein soll.Aus mehreren Bestimmungen des ABGB haben Lehre und Rechtsprechung das Bestehen vorvertraglicher Verpflichtungen abgeleitet. Das vorvertragliche Schuldverhältnis besteht unabhängig davon, ob es später zu einem Vertragsabschluss kommt. Es handelt sich, wenn der in Aussicht genommene Vertrag nicht zustande kommt oder als nicht zustande gekommen gilt, um ein Schuldverhältnis ohne Hauptleistungspflicht, das vor allem in Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten besteht (SZ 49/94; SZ 51/111; SZ 52/135 uva). Die vorvertraglichen Pflichten bestehen gegen jedermann, mit dem der Handelnde künftig in geschäftlichen Kontakt treten will. „Jedermann" ist zwar nicht jede beliebige Person, aber immerhin jeder potentielle Vertragspartner (Welser, Das Verschulden beim Vertragsschluss im österreichischen bürgerlichen Recht in ÖJZ 1973, 281 [286]; SZ 49/13; vergleiche , SZ 51/111; SZ 52/135; JBl 1991, 586; RIS-Justiz RS0016402). Mögliche Geschäftspartner treten schon mit der Kontaktaufnahme in ein beiderseitiges vorvertragliches Schuldverhältnis (SZ 48/102; SZ 52/135; SZ 58/69; SZ 61/90; vergleiche 1 Ob 195/00h, RIS-Justiz RS0014885). Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass den Inhaber eines Geschäfts gegenüber einer Person, die das Geschäft in Kaufabsicht betritt, die vorvertragliche Pflicht trifft, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen (EvBl 1979/22; SZ 51/111; SZ 52/135; 1 Ob 605/83; RIS-Justiz RS0016407). Aus diesen Entscheidungen kann allerdings nicht abgeleitet, werden, dass die „Kaufabsicht" unabdingbare Grundvoraussetzung für das Entstehen vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten sein soll.
In der Entscheidung 3 Ob 25/03b hat der Oberste Gerichtshof (neuerlich) den Grundsatz betont, dass die Parteien schon mit Aufnahme des Kontakts zu geschäftlichen Zwecken in ein beiderseitiges Rechtsverhältnis treten, das sie zur Sorgfalt und Rücksichtnahme bei Vorbereitung und Abschluss des Vertrages verpflichtet.
Hier hat die Klägerin den Baumarkt der beklagten Partei zwar nicht in Kaufabsicht, allerdings aber zu dem Zweck betreten, sich in der Lampenabteilung informieren und verschiedene Angebote erklären zu lassen. Die Einholung von Informationen zum Zweck des Produkt- und Preisvergleichs stellt ein typisches Kundenverhalten dar, mit dem die Inhaber derartiger Märkte rechnen und dem sie auch durch die Beschäftigung von entsprechend geschulten Kundenberatern Rechnung tragen. Die für die Begründung des „vorvertraglichen Schuldverhältnisses" erforderliche Kontaktaufnahme zu „geschäftlichen Zwecken" erfolgt daher bereits dann, wenn ein (potentieller) Kunde den (Bau)Markt aufsucht, um sich über das Produktangebot zu informieren und Preisvergleiche anstellen zu können. Eine (konkrete) Kaufabsicht bereits zu diesem Zeitpunkt ist nicht Voraussetzung für das Eingreifen der culpa in contrahendo.
Es ist daher den Vorinstanzen beizupflichten, dass die beklagte Partei die Haftung für ihre Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB trifft.Es ist daher den Vorinstanzen beizupflichten, dass die beklagte Partei die Haftung für ihre Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB trifft.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann von einer Überspannung der Sorgfaltspflichten der beklagten Partei nicht die Rede sein. Ebensowenig überzeugt die Kritik der Revisionswerberin an der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Aufstellung der Warnposten verspätet erfolgt sei. Der gegenständliche Farbfleck bewirkte schon wegen der hohen Wahrscheinlichkeit des Ausrutschens eine erhebliche Gefährdung von Personen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Farbfleck im Kassabereich befand, den zwangsläufig jeder (potentielle) Kunde passieren muss. Eine sofortige provisorische Sicherung dieser Gefahrenquelle wäre auch durch das Kassapersonal - etwa durch das Darüberstellen eines Stuhls oder eines Einkaufswagens - ohne nennenswerten Zeitaufwand leicht möglich gewesen. Die bloße Information „der Farbabteilung" kann angesichts der Wahrscheinlichkeit einer vom Farbfleck - ungeachtet seiner grellen Farbe - ausgehenden Schädigung der körperlichen Unversehrtheit von Personen nicht als ausreichend angesehen werden.
Soweit die Rechtsmittelwerberin die Auffassung vertritt, dass „die Klägerin gewarnt wurde", geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Abgesehen davon, dass die Klägerin einen unmittelbar vor ihrem Sturz abgegebenen Warnruf gar nicht hörte, ist schon bei Vorhandensein weniger Kunden nicht damit zu rechnen, dass eine nicht direkt angesprochene Person einen allfälligen Warnruf gerade auf sich bezieht.
Dem Umstand, dass der Farbfleck grellrosa und gut sichtbar war, haben die Vorinstanzen zutreffenderweise dadurch Rechnung getragen, dass sie der Klägerin ein gleichteiliges Mitverschulden angelastet haben.
Der Revision der beklagten Partei ist daher nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.