Die Revision der beklagten Partei ist entgegen diesem nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.Die Revision der beklagten Partei ist entgegen diesem nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).1. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
2.1 Der Oberste Gerichtshof legte in seinem, auch ihn bindenden (Kodek in Rechberger3 § 511 ZPO Rz 1 mwN) Aufhebungsbeschluss dar, dass nachteilige Einwirkungen (§ 413 ABGB) auf das Grundstück der Kläger durch eine Verengung des Wasserbettes, eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, geringere Abflusskapazitäten, höhere Wasserstände und eine höhere Belastung des natürlichen (linken) Ufers mit der Gefahr örtlicher Böschungserosionen im Hochwasserfall den erhobenen Unterlassungsanspruch rechtfertigen können (1 Ob 227/10d = RdU 2011/98, 155 [Schlager]). Diese Frage war auf Sachverhaltsebene noch zu klären, zumal die beklagte Partei behauptet hatte, ihre Hochwasserschutzmaßnahmen hätten das natürliche Fließverhalten zum Vorteil des Grundstücks der Kläger beeinflusst. Die Tatfrage der nachteiligen Auswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahmen wurde nunmehr durch die vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang übernommenen Feststellungen des Erstgerichts abschließend zugunsten der Kläger geklärt.2.1 Der Oberste Gerichtshof legte in seinem, auch ihn bindenden (Kodek in Rechberger3 Paragraph 511, ZPO Rz 1 mwN) Aufhebungsbeschluss dar, dass nachteilige Einwirkungen (Paragraph 413, ABGB) auf das Grundstück der Kläger durch eine Verengung des Wasserbettes, eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, geringere Abflusskapazitäten, höhere Wasserstände und eine höhere Belastung des natürlichen (linken) Ufers mit der Gefahr örtlicher Böschungserosionen im Hochwasserfall den erhobenen Unterlassungsanspruch rechtfertigen können (1 Ob 227/10d = RdU 2011/98, 155 [Schlager]). Diese Frage war auf Sachverhaltsebene noch zu klären, zumal die beklagte Partei behauptet hatte, ihre Hochwasserschutzmaßnahmen hätten das natürliche Fließverhalten zum Vorteil des Grundstücks der Kläger beeinflusst. Die Tatfrage der nachteiligen Auswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahmen wurde nunmehr durch die vom Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang übernommenen Feststellungen des Erstgerichts abschließend zugunsten der Kläger geklärt.
2.2 Das gilt auch für die Frage einer Ersteingriffs- oder Wiederholungsgefahr, deren Vorliegen die Revisionswerberin damit verneint, dass die bloße theoretische Möglichkeit einer Begehung nicht genüge, sondern eine ernstlich drohende und unmittelbar vorstehende Gefahr erstmaliger Begehung nötig sei. Auch zu diesem Thema hat der Oberste Gerichtshof im zitierten Aufhebungsbeschluss Stellung genommen, in dem er auf die (nach den Feststellungen nunmehr zu bejahende) verstärkte Belastung des linken Ufers und die Gefahr von Bodenerosionen im Zuge von Hochwassern sowie auf das Vorliegen eines fortdauernden Zustands verwies. Dieser fortdauernde Zustand wurde bereits durch den Eingriff in das natürliche Fließverhalten im Zusammenhang mit den damit verbundenen bereits genannten Auswirkungen (insbesondere Verengung des Wasserbettes, Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, höherer Wasserstand sowie erhöhte Belastung des linken Ufers) geschaffen. Nach dem Standpunkt der beklagten Partei hätten die Kläger nur die Möglichkeit, auf ein bereits eingetretenes oder (bei Vorhersehbarkeit) knapp bevorstehendes Hochwasserereignis mit einer Unterlassungsklage (allenfalls verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) zu reagieren. Da sich die Änderung des Fließverhaltens kaum innerhalb kürzester Zeit rückgängig machen ließe, liegt auf der Hand, dass derartige Maßnahmen zu spät kämen und sinnlos wären.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 51 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 51 Absatz eins, ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.