Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin wirft der Beklagten weiterhin vor, nicht vor Entgegennahme der Zahlungen bzw vor Einbringung des Exekutionsantrags in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens Einsicht genommen zu haben. Im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung müssten alle, die berechtigt sind, Einsicht in die Geschäftsbehelfe zu nehmen, routinemäßig vor dem Einbringen eines Exekutionsantrags auch zu einer solchen Einsicht verpflichtet sein. Zur Frage nach einer solchen Verpflichtung fehle jede Judikatur des Obersten Gerichtshofs.
Gemäß § 73a Abs 1 EO hat der Bundesminister für Justiz ......dieGemäß Paragraph 73 a, Absatz eins, EO hat der Bundesminister für Justiz ......die
Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens.... zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen. Eine entsprechende Verordnung wurde auch erlassen („Einsichtsverordnung" BGBl 1996/498 idF BGBl II 2003/590).Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens.... zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen. Eine entsprechende Verordnung wurde auch erlassen („Einsichtsverordnung" BGBl 1996/498 in der Fassung BGBl römisch zwei 2003/590).
Die Revisionswerberin übersieht, dass nach dem klaren Wortlaut des § 73a Abs 1 EO eine Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens voraussetzt, dass die diesen Geschäftsbehelfen zu entnehmenden Daten für ganz bestimmte Maßnahmen - unter anderem zur Einleitung einer Exekution - benötigt werden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Abgesehen davon, dass der Exekutionsantrag von der Beklagten ohne Weiteres auch ohne Einsicht in die Geschäftsbehelfe in zweckmäßiger Weise gestellt werden konnte, behauptet auch die Revisionswerberin nicht, dass diese Einsicht zur Einleitung der Exekution notwendig gewesen wäre. Die Einsichtnahme zu anderen Zwecken, etwa um sich bloß über die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu informieren, wäre unzulässig und von der gesetzlichen Ermächtigung des § 73a Abs 1 EO nicht gedeckt (vgl auch JAB, 780 BlgNR 18. GP, 2), was sich eindeutig auch aus § 6 Abs 2 der „Einsichtsverordnung" ergibt, wonach bestimmte Gremien durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, dass die Abfragen nur zu den im § 73a Abs 1 EO festgelegten Zwecken durchgeführt werden. Da ein gesetzwidriges Verhalten von der Beklagten zweifellos nicht gefordert werden kann, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, eine Einsicht in die Geschäftsbehelfe schuldhaft unterlassen zu haben. Dass die Beklagte auch ohne Einsichtnahme hinreichend verlässliche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin erlangen hätte können, wird in der Revision nicht (mehr) behauptet. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Die Revisionswerberin übersieht, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 73 a, Absatz eins, EO eine Einsicht in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens voraussetzt, dass die diesen Geschäftsbehelfen zu entnehmenden Daten für ganz bestimmte Maßnahmen - unter anderem zur Einleitung einer Exekution - benötigt werden. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Abgesehen davon, dass der Exekutionsantrag von der Beklagten ohne Weiteres auch ohne Einsicht in die Geschäftsbehelfe in zweckmäßiger Weise gestellt werden konnte, behauptet auch die Revisionswerberin nicht, dass diese Einsicht zur Einleitung der Exekution notwendig gewesen wäre. Die Einsichtnahme zu anderen Zwecken, etwa um sich bloß über die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu informieren, wäre unzulässig und von der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph 73 a, Absatz eins, EO nicht gedeckt vergleiche auch JAB, 780 BlgNR 18. GP, 2), was sich eindeutig auch aus Paragraph 6, Absatz 2, der „Einsichtsverordnung" ergibt, wonach bestimmte Gremien durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, dass die Abfragen nur zu den im Paragraph 73 a, Absatz eins, EO festgelegten Zwecken durchgeführt werden. Da ein gesetzwidriges Verhalten von der Beklagten zweifellos nicht gefordert werden kann, kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, eine Einsicht in die Geschäftsbehelfe schuldhaft unterlassen zu haben. Dass die Beklagte auch ohne Einsichtnahme hinreichend verlässliche Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der späteren Gemeinschuldnerin erlangen hätte können, wird in der Revision nicht (mehr) behauptet. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.