Rechtssatz RS0121261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121261
Entscheidungsdatum
12.09.2006
Rechtssatz
Auch dem in § 73a Abs 1 EO angeführten Personenkreis ist die Einsicht in die in Betracht kommenden Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens nur insoweit gestattet, als sie im Einzelfall zum Erreichen der dort angeführten Ziele (Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution .....) notwendig ist.Auch dem in Paragraph 73 a, Absatz eins, EO angeführten Personenkreis ist die Einsicht in die in Betracht kommenden Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens nur insoweit gestattet, als sie im Einzelfall zum Erreichen der dort angeführten Ziele (Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution .....) notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121261
Dokumentnummer
JJR_20060912_OGH0002_0010OB00153_06S0000_001