Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009RGBl. Nr. 79 aus 1896, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73aParagraph 73 a
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des
Exekutionsverfahrens
§ 73a. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.Paragraph 73 a, (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Mißbrauch die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens, insbesondere die Namensverzeichnisse, die Register über Pfändungen und die Listen der Vermögensverzeichnisse, zu bestimmen, in die Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels automationsunterstützter Datenübermittlung Einsicht nehmen dürfen, wenn sie die auf diese Weise erlangten Daten zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen.
(2)Absatz 2,Die Einsicht ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten für den Sprengel eines Bezirksgerichts oder eines Landesgerichts oder bundesweit zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Die nähere Vorgangsweise bei dieser elektronischen Einsicht ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
Schlagworte
Pfändungsregister, Abfrage Dritter, Auswärtiger, IT, ADV
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2009
Dokumentnummer
NOR12038463
alte Dokumentnummer
N2199654800J