[10] 1. Gemäß § 101 Abs 1 Z 2 NÖ Jagdgesetz 1974 (LGBl 6500-0 zuletzt geändert durch LGBl 2020/2; kurz: nö JagdG) ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen, vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß § 17 Abs 1 und 2 ruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen. Zum Schadenersatz ist derjenige verpflichtet, der zur Zeit der Entstehung des Schadens jagdausübungsberechtigt – hier unstrittig (auch) der Antragsgegner – war (Abs 2 leg cit). Gemäß § 17 Abs 1 nö JagdG ruht die Jagd unter anderem in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten. [10] 1. Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Jagdgesetz 1974 (LGBl 6500-0 zuletzt geändert durch LGBl 2020/2; kurz: nö JagdG) ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen, vom Wild verursachten Schaden (Wildschaden), soferne dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 ruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen. Zum Schadenersatz ist derjenige verpflichtet, der zur Zeit der Entstehung des Schadens jagdausübungsberechtigt – hier unstrittig (auch) der Antragsgegner – war (Absatz 2, leg cit). Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nö JagdG ruht die Jagd unter anderem in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten.
[11] Im Revisionsrekursverfahren ist allein strittig, ob die Grundstücke der Liegenschaft als (durch Umfriedung vollständig abgeschlossener) Hausgarten im Sinn des § 17 Abs 1 nö JagdG anzusehen sind oder nicht. Liegt kein Hausgarten vor, ruht die Jagd dort nicht und den Antragstellern steht der Ersatz des Wildschadens zu. [11] Im Revisionsrekursverfahren ist allein strittig, ob die Grundstücke der Liegenschaft als (durch Umfriedung vollständig abgeschlossener) Hausgarten im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, nö JagdG anzusehen sind oder nicht. Liegt kein Hausgarten vor, ruht die Jagd dort nicht und den Antragstellern steht der Ersatz des Wildschadens zu.
[12] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zu 2 Ob 565/59 (= SZ 33/47) zur inhaltsähnlichen Vorgängerbestimmung des § 17 Abs 1 NÖ Jagdgesetz (LGBl 1947/13), ausgesprochen, als Hausgärten sind nur solche Gärten anzusehen, die mit dem Haus, Hof und Wirtschaftsgebäude in engem Zusammenhang stehen und durch eine Umzäunung eingeschlossen sind. Nach dem dort festgestellten Sachverhalt betrug der Grundbesitz des Klägers 10 ha und der 1 ½ ha große Weingarten war am äußeren Ende der Liegenschaft angelegt. Der Oberste Gerichtshof teilte die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine solche räumliche Beziehung zwischen dem Weingarten und dem Haus und den Wirtschaftsgebäuden bestehe, um jenen als Hausgarten im Sinn des § 17 Abs 1 NÖ Jagdgesetz 1947 zu werten. Nach dem Sachverhalt war der die Liegenschaft umgebende Zaun vielfach durchbrochen, zum Teil zerfallen und überhaupt nicht vorhanden. Der Weingarten selbst war innerhalb der Liegenschaft nicht eingezäunt. [12] 2. Der Oberste Gerichtshof hat zu 2 Ob 565/59 (= SZ 33/47) zur inhaltsähnlichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz (LGBl 1947/13), ausgesprochen, als Hausgärten sind nur solche Gärten anzusehen, die mit dem Haus, Hof und Wirtschaftsgebäude in engem Zusammenhang stehen und durch eine Umzäunung eingeschlossen sind. Nach dem dort festgestellten Sachverhalt betrug der Grundbesitz des Klägers 10 ha und der 1 ½ ha große Weingarten war am äußeren Ende der Liegenschaft angelegt. Der Oberste Gerichtshof teilte die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine solche räumliche Beziehung zwischen dem Weingarten und dem Haus und den Wirtschaftsgebäuden bestehe, um jenen als Hausgarten im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz 1947 zu werten. Nach dem Sachverhalt war der die Liegenschaft umgebende Zaun vielfach durchbrochen, zum Teil zerfallen und überhaupt nicht vorhanden. Der Weingarten selbst war innerhalb der Liegenschaft nicht eingezäunt.
[13] Der Entscheidung zu 3 Ob 147/99k lag ein „Gutsanwesen“ mit einer um das Hauptgebäude eingezäunten Rasenfläche samt Pferdespringplatz zugrunde. Der Oberste Gerichtshof führte zu diesem nach dem Oö Jagdgesetz, LGBl 1964/32, zu beurteilenden Sachverhalt bei vergleichbarer Rechtslage aus, nach § 4 lit e leg cit ruhe die Jagd auf Höfen und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt könne schon wegen der Größe der in Rede stehenden Grundfläche nicht von einem „Hof“ oder „Hausgarten“ gesprochen werden. Dass die eingezäunte Fläche der dortigen Klägerin und ihrer Familie als Erholungsbereich diene, sei irrelevant. [13] Der Entscheidung zu 3 Ob 147/99k lag ein „Gutsanwesen“ mit einer um das Hauptgebäude eingezäunten Rasenfläche samt Pferdespringplatz zugrunde. Der Oberste Gerichtshof führte zu diesem nach dem Oö Jagdgesetz, LGBl 1964/32, zu beurteilenden Sachverhalt bei vergleichbarer Rechtslage aus, nach Paragraph 4, Litera e, leg cit ruhe die Jagd auf Höfen und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind. Nach dem festgestellten Sachverhalt könne schon wegen der Größe der in Rede stehenden Grundfläche nicht von einem „Hof“ oder „Hausgarten“ gesprochen werden. Dass die eingezäunte Fläche der dortigen Klägerin und ihrer Familie als Erholungsbereich diene, sei irrelevant.
[14] 3. Das Rekursgericht folgte der zitierten Judikatur. In den Bereichen der Wildschäden seien keine kultivierten Flächen vorhanden. Die Beurteilung, bei einer im Wesentlichen aus naturbelassenen Wiesen und Bäumen bestehenden Gesamtfläche von knapp 4 ha könne nicht mehr von einem zum Haus dazugehörigen „Hausgarten“ im Sinn des § 17 Abs 1 nö JagdG gesprochen werden, ist damit nicht korrekturbedürftig, zumal der Antragsgegner nicht aufzeigen kann, dass diese Auslegung mit den gesetzlichen Regelungszwecken in Widerspruch stünde. Ist aber bereits das Vorliegen eines „Hausgartens“ zu verneinen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Fläche – was für das Ruhen der Jagd weiters erforderlich wäre – durch eine Umfriedung vollständig abgeschlossen war oder ob (auch) dieses Tatbestandselement wegen der nicht unerheblichen Beschädigung des Zaunes nicht erfüllt wäre. [14] 3. Das Rekursgericht folgte der zitierten Judikatur. In den Bereichen der Wildschäden seien keine kultivierten Flächen vorhanden. Die Beurteilung, bei einer im Wesentlichen aus naturbelassenen Wiesen und Bäumen bestehenden Gesamtfläche von knapp 4 ha könne nicht mehr von einem zum Haus dazugehörigen „Hausgarten“ im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, nö JagdG gesprochen werden, ist damit nicht korrekturbedürftig, zumal der Antragsgegner nicht aufzeigen kann, dass diese Auslegung mit den gesetzlichen Regelungszwecken in Widerspruch stünde. Ist aber bereits das Vorliegen eines „Hausgartens“ zu verneinen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Fläche – was für das Ruhen der Jagd weiters erforderlich wäre – durch eine Umfriedung vollständig abgeschlossen war oder ob (auch) dieses Tatbestandselement wegen der nicht unerheblichen Beschädigung des Zaunes nicht erfüllt wäre.
[15] Nach den übereinstimmenden Behauptungen der Parteien wünschen die Antragsteller die Bejagung ihrer Liegenschaft. Wenn es zuträfe, was der Antragsgegner (ohne nähere Ausführungen) im Revisionsrekurs behauptet, dass die Bejagung „nicht möglich“ ist, bestünde nach § 17 Abs 2 nö JagdG die Möglichkeit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde über seinen Antrag auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen der Jagd – wodurch dort die Jagd im engeren Sinn als auch der Jagd- und Wildschutz nicht mehr ausgeübt werden dürfte (VfGH E 2446/2015 ua [Punkt 4.4.4.] = VfSlg 20.205) – ausspricht. Dass keine Jagdpacht gezahlt werde, ist rechtlich nicht von Bedeutung. [15] Nach den übereinstimmenden Behauptungen der Parteien wünschen die Antragsteller die Bejagung ihrer Liegenschaft. Wenn es zuträfe, was der Antragsgegner (ohne nähere Ausführungen) im Revisionsrekurs behauptet, dass die Bejagung „nicht möglich“ ist, bestünde nach Paragraph 17, Absatz 2, nö JagdG die Möglichkeit, dass die Bezirksverwaltungsbehörde über seinen Antrag auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhen der Jagd – wodurch dort die Jagd im engeren Sinn als auch der Jagd- und Wildschutz nicht mehr ausgeübt werden dürfte (VfGH E 2446 aus 2015, ua [Punkt 4.4.4.] = VfSlg 20.205) – ausspricht. Dass keine Jagdpacht gezahlt werde, ist rechtlich nicht von Bedeutung.
[16] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). [16] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[17] 5. Kostenentscheidung: Ob § 117 (Abs 3 iVm) Abs 1 nö JagdG, der regelt, dass jede Partei die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst zu tragen hat, auch für den Fall der absoluten Anwaltspflicht im Revisionsrekursverfahren (§ 6 Abs 1, § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) gilt, braucht nicht geklärt zu werden, weil die Antragsteller auf die fehlende Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hinwiesen. Ihre Rechtsmittelbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb sie deren Kosten selbst zu tragen haben (vgl nur 1 Ob 123/05b mwN). [17] 5. Kostenentscheidung: Ob Paragraph 117, (Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, nö JagdG, der regelt, dass jede Partei die Kosten ihres Rechtsvertreters selbst zu tragen hat, auch für den Fall der absoluten Anwaltspflicht im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG) gilt, braucht nicht geklärt zu werden, weil die Antragsteller auf die fehlende Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hinwiesen. Ihre Rechtsmittelbeantwortung diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb sie deren Kosten selbst zu tragen haben vergleiche nur 1 Ob 123/05b mwN).