Entscheidung 1 Ob 1538/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch Dr.Hans Kortschak, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagten Parteien 1.) Josef E*****, 2.) Monika E*****, beide vertreten durch Dr.Wilfrid Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen Unterlassung (Streitwert 60.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichts vom 30.November 1995, GZ 5 R 184/95-23, den
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am Freitag, dem 22.Dezember 1995, zugestellt, die Revision aber erst am Montag, dem 5.Februar 1996 und damit - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (§ 222 ZPO) - erst nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO zur Post gegeben wurde.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am Freitag, dem 22.Dezember 1995, zugestellt, die Revision aber erst am Montag, dem 5.Februar 1996 und damit - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Paragraph 222, ZPO) - erst nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 505, Absatz 2, ZPO zur Post gegeben wurde.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB01538.96.0326.000
Dokumentnummer
JJT_19960326_OGH0002_0010OB01538_9600000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung