Entscheidungsgründe:
Der Eigentümer dreier Liegenschaften verpachtete diese teilweise an die Klägerin (seine Ehefrau) und teilweise an eine KEG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin gemäß § 142 UGB ist. Die Klägerin betreibt dort ein Blockheizkraftwerk.Der Eigentümer dreier Liegenschaften verpachtete diese teilweise an die Klägerin (seine Ehefrau) und teilweise an eine KEG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin gemäß Paragraph 142, UGB ist. Die Klägerin betreibt dort ein Blockheizkraftwerk.
Aufgrund eines Übergabsvertrags steht dem Vater des Grundeigentümers ein Wohnrecht an im Erdgeschoss gelegenen Räumlichkeiten eines auf einer der Liegenschaften befindlichen Hauses sowie die Benützung des Kellers und eines Abstellplatzes der Doppelgarage ebenso zu wie das Recht auf Tragung aller anfallenden Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben und Stromkosten durch den Ausgedingsverpflichteten.
Am 19. 8. 2003 wurde hinsichtlich der Liegenschaften die Zwangsverwaltung bewilligt. Aufgrund eines Berichts des Zwangsverwalters teilte das Exekutionsgericht im Dezember 2003 den Parteien mit, dass es beabsichtige, das Exekutionsverfahren einzustellen. Die betreibende Partei sprach sich unter Hinweis auf Holzschlägerungsmöglichkeiten und die Einkünfte aus den Pachtverträgen dagegen aus. Im Juli 2004 berichtete der Zwangsverwalter über Holzschlägerungen und den Verkauf des Holzes. Den Kaufpreis erlegte der Käufer wegen Unsicherheit der Rechtslage gemäß § 1425 ABGB gerichtlich. Im März 2005 kam es zu einer Teileinstellung der Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Grundstücks einer der Liegenschaften. Im Juli 2005 regte der Zwangsverwalter an, die Zwangsverwaltung zur Gänze einzustellen, weil aus den Waldflächen keine Erträge mehr zu erzielen wären. Die betreibende Partei beantragte dagegen, die Waldgrundstücke nochmals wegen weiterer Schlägerungsmöglichkeiten zu überprüfen. Das Exekutionsgericht bewilligte diesen Antrag. Im September 2005 gab der Verpflichtete bekannt, dass bei dem auch von ihm bewohnten Haus Einsturzgefahr bestehe. Das Exekutionsgericht erteilte dem Zwangsverwalter die Ermächtigung, die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und trug der betreibenden Partei den Erlag eines Kostenvorschusses dafür auf. Daraufhin beantragte die betreibende Partei die Einstellung der Exekution hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich das sanierungsbedürftige Haus befindet. Diesem Antrag wurde im September 2005 Folge gegeben. Einem dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht im Dezember 2005 keine Folge. Zwischenzeitig hatte der Verpflichtete immer wieder telefonisch mitgeteilt, dass er kein Öl zum Heizen hätte und die Wasserleitung einfrieren würde. Mit Beschluss vom November 2005 war über Antrag der betreibenden Partei die Zwangsverwaltung weiter eingeschränkt worden, sodass sie nur noch hinsichtlich der vom Zwangsverwalter erzielten Verkaufserlöse, die gerichtlich hinterlegt waren, und des in diesem Zusammenhang anhängigen Verfahrens des Zwangsverwalters gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Zustimmung zur Ausfolgung des Erlags fortgeführt wurde. Einem dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs gab das Rechtsmittelgericht im Jänner 2006 nicht Folge. Im November 2005 wiederholte der Verpflichtete seinen Hinweis auf „Wasser im Keller" sowie die mangelnde Heizmöglichkeit und führte weiter aus, dass kein Geld für den Lebensunterhalt, die Sanierung des Kamins oder den Kauf eines Ofens vorhanden sei. In dieser Eingabe findet sich auch die Formulierung „Wir haben kein Geld für Strom". Der zuständige Exekutionsrichter verwies in einem an den Verpflichteten gerichteten Schreiben darauf, dass - wie er bereits in zahlreichen Telefonaten mitgeteilt hätte - der Verpflichtete keinen Anspruch darauf habe, aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung Unterhalt und die Kosten für Kost, Bekleidung, Beleuchtung etc beigestellt zu bekommen. Am 1. 12. 2005 stellte der Verpflichtete den Antrag, die an ihn gerichtete Stromrechnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in Höhe von 5.263,39 EUR zur Überweisung zu bringen und übermittelte dem Exekutionsgericht gleichzeitig ein entsprechendes Mahnschreiben dieser Rechtsvorgängerin vom 29. 11. 2005, das Strombezug für die Jahre 2003, 2004 und eine Vorauszahlung für 2005 in Rechnung stellt. Betreffend die gerichtlich hinterlegten Beträge wurde das Klagebegehren letztlich abgewiesen und im August 2007 das Exekutionsverfahren auch insoweit eingestellt. Einnahmen aus der Zwangsverwaltung ergaben sich daher lediglich aus erlegten Kostenvorschüssen der betreibenden Partei. Im Beschluss, mit dem die Verwalterrechnung erledigt wurde, sind Einnahmen von 71,43 EUR und Ausgaben von 22.067,62 EUR ausgewiesen.Am 19. 8. 2003 wurde hinsichtlich der Liegenschaften die Zwangsverwaltung bewilligt. Aufgrund eines Berichts des Zwangsverwalters teilte das Exekutionsgericht im Dezember 2003 den Parteien mit, dass es beabsichtige, das Exekutionsverfahren einzustellen. Die betreibende Partei sprach sich unter Hinweis auf Holzschlägerungsmöglichkeiten und die Einkünfte aus den Pachtverträgen dagegen aus. Im Juli 2004 berichtete der Zwangsverwalter über Holzschlägerungen und den Verkauf des Holzes. Den Kaufpreis erlegte der Käufer wegen Unsicherheit der Rechtslage gemäß Paragraph 1425, ABGB gerichtlich. Im März 2005 kam es zu einer Teileinstellung der Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Grundstücks einer der Liegenschaften. Im Juli 2005 regte der Zwangsverwalter an, die Zwangsverwaltung zur Gänze einzustellen, weil aus den Waldflächen keine Erträge mehr zu erzielen wären. Die betreibende Partei beantragte dagegen, die Waldgrundstücke nochmals wegen weiterer Schlägerungsmöglichkeiten zu überprüfen. Das Exekutionsgericht bewilligte diesen Antrag. Im September 2005 gab der Verpflichtete bekannt, dass bei dem auch von ihm bewohnten Haus Einsturzgefahr bestehe. Das Exekutionsgericht erteilte dem Zwangsverwalter die Ermächtigung, die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und trug der betreibenden Partei den Erlag eines Kostenvorschusses dafür auf. Daraufhin beantragte die betreibende Partei die Einstellung der Exekution hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich das sanierungsbedürftige Haus befindet. Diesem Antrag wurde im September 2005 Folge gegeben. Einem dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht im Dezember 2005 keine Folge. Zwischenzeitig hatte der Verpflichtete immer wieder telefonisch mitgeteilt, dass er kein Öl zum Heizen hätte und die Wasserleitung einfrieren würde. Mit Beschluss vom November 2005 war über Antrag der betreibenden Partei die Zwangsverwaltung weiter eingeschränkt worden, sodass sie nur noch hinsichtlich der vom Zwangsverwalter erzielten Verkaufserlöse, die gerichtlich hinterlegt waren, und des in diesem Zusammenhang anhängigen Verfahrens des Zwangsverwalters gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Zustimmung zur Ausfolgung des Erlags fortgeführt wurde. Einem dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs gab das Rechtsmittelgericht im Jänner 2006 nicht Folge. Im November 2005 wiederholte der Verpflichtete seinen Hinweis auf „Wasser im Keller" sowie die mangelnde Heizmöglichkeit und führte weiter aus, dass kein Geld für den Lebensunterhalt, die Sanierung des Kamins oder den Kauf eines Ofens vorhanden sei. In dieser Eingabe findet sich auch die Formulierung „Wir haben kein Geld für Strom". Der zuständige Exekutionsrichter verwies in einem an den Verpflichteten gerichteten Schreiben darauf, dass - wie er bereits in zahlreichen Telefonaten mitgeteilt hätte - der Verpflichtete keinen Anspruch darauf habe, aus den Erträgnissen der Zwangsverwaltung Unterhalt und die Kosten für Kost, Bekleidung, Beleuchtung etc beigestellt zu bekommen. Am 1. 12. 2005 stellte der Verpflichtete den Antrag, die an ihn gerichtete Stromrechnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin in Höhe von 5.263,39 EUR zur Überweisung zu bringen und übermittelte dem Exekutionsgericht gleichzeitig ein entsprechendes Mahnschreiben dieser Rechtsvorgängerin vom 29. 11. 2005, das Strombezug für die Jahre 2003, 2004 und eine Vorauszahlung für 2005 in Rechnung stellt. Betreffend die gerichtlich hinterlegten Beträge wurde das Klagebegehren letztlich abgewiesen und im August 2007 das Exekutionsverfahren auch insoweit eingestellt. Einnahmen aus der Zwangsverwaltung ergaben sich daher lediglich aus erlegten Kostenvorschüssen der betreibenden Partei. Im Beschluss, mit dem die Verwalterrechnung erledigt wurde, sind Einnahmen von 71,43 EUR und Ausgaben von 22.067,62 EUR ausgewiesen.
Die Klägerin begehrte die Zahlung der erwähnten in Rechnung gestellten Stromkosten für 2003, 2004 und 2005. Sie bzw ihre Rechtsvorgängerin habe die Liegenschaft auch während der Zwangsverwaltung mit Strom beliefert. Der Betrag wäre aus der Zwangsverwaltungsmasse zu bezahlen gewesen, weil es sich um Aufwendungen gehandelt habe, die der Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft gedient hätten. Das Gericht hätte den Zwangsverwalter in diesem Ausmaß überwachen und ihm allenfalls entsprechende Weisungen zur Auszahlung erteilen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen habe, sei es seiner Verpflichtung nach § 114 EO nicht nachgekommen, woraus der Amtshaftungsanspruch resultiere. Sollte die Zwangsverwaltung keine Erträgnisse gebracht haben, wäre sie einzustellen gewesen, wodurch der Schaden der Klägerin unterblieben wäre.Die Klägerin begehrte die Zahlung der erwähnten in Rechnung gestellten Stromkosten für 2003, 2004 und 2005. Sie bzw ihre Rechtsvorgängerin habe die Liegenschaft auch während der Zwangsverwaltung mit Strom beliefert. Der Betrag wäre aus der Zwangsverwaltungsmasse zu bezahlen gewesen, weil es sich um Aufwendungen gehandelt habe, die der Erhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft gedient hätten. Das Gericht hätte den Zwangsverwalter in diesem Ausmaß überwachen und ihm allenfalls entsprechende Weisungen zur Auszahlung erteilen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen habe, sei es seiner Verpflichtung nach Paragraph 114, EO nicht nachgekommen, woraus der Amtshaftungsanspruch resultiere. Sollte die Zwangsverwaltung keine Erträgnisse gebracht haben, wäre sie einzustellen gewesen, wodurch der Schaden der Klägerin unterblieben wäre.
Die beklagte Partei bestritt die Stromlieferung an sich bzw deren Entgeltlichkeit. Die Auffassung des Gerichts, dass Unterhalts- und Heizkosten nicht durch den Zwangsverwalter zu berichtigen wären, sei richtig, zumindest aber vertretbar gewesen. Die Forderung sei auch durch Aufrechnung erloschen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die an den Verpflichteten gerichtete Stromrechnung sei dem Gericht erstmals zu einem Zeitpunkt übermittelt worden, als die Zwangsverwaltung hinsichtlich dieser Liegenschaft bereits beendet gewesen sei. Die Zahlung der Forderungen sei - auch im Hinblick auf diverse Gegenforderungen - unklar gewesen, sodass dem zuständigen Richter nicht vorgeworfen werden könne, er habe diese Auszahlung schuldhaft vereitelt. Die Frage, ob es sich überhaupt um eine Position handle, für die der Zwangsverwalter zur Auszahlung zuständig gewesen sei, könne daher dahingestellt bleiben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass - selbst wenn man die Berichtigungsfähigkeit der Stromkosten im Exekutionsverfahren bejahte - ein Ersatzanspruch der klagenden Partei im Hinblick auf § 2 Abs 2 AHG zu verneinen sei. Unter einem Rechtsmittel sei jeder Rechtsbehelf, der unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung gerichtet werden könne, zu verstehen. Nach § 114 Abs 2 EO in der damals geltenden Fassung habe das Exekutionsgericht auch über von beteiligten Gläubigern erhobene Einwendungen oder gegen das Verhalten des Verwalters vorgebrachte Erinnerungen zu entscheiden gehabt und dem Verwalter Weisungen erteilen können. Die Klägerin habe solche Einwendungen oder Erinnerungen unterlassen und sei gegenüber dem Exekutionsgericht nicht einmal als Gläubigerin aufgetreten, worin eine Verletzung der Rettungspflicht zu erblicken sei. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob solche Einwendungen oder Erinnerungen Rechtsbehelfe im Sinne des § 2 Abs 2 AHG seien, nicht vorliege.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass - selbst wenn man die Berichtigungsfähigkeit der Stromkosten im Exekutionsverfahren bejahte - ein Ersatzanspruch der klagenden Partei im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2, AHG zu verneinen sei. Unter einem Rechtsmittel sei jeder Rechtsbehelf, der unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung gerichtet werden könne, zu verstehen. Nach Paragraph 114, Absatz 2, EO in der damals geltenden Fassung habe das Exekutionsgericht auch über von beteiligten Gläubigern erhobene Einwendungen oder gegen das Verhalten des Verwalters vorgebrachte Erinnerungen zu entscheiden gehabt und dem Verwalter Weisungen erteilen können. Die Klägerin habe solche Einwendungen oder Erinnerungen unterlassen und sei gegenüber dem Exekutionsgericht nicht einmal als Gläubigerin aufgetreten, worin eine Verletzung der Rettungspflicht zu erblicken sei. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob solche Einwendungen oder Erinnerungen Rechtsbehelfe im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG seien, nicht vorliege.