Rechtssatz RS0125581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125581
Entscheidungsdatum
14.04.2011
Rechtssatz
Auch wenn § 120 EO die dort bezeichneten Auslagen nur beispielsweise anführt, sind unter Verwaltungsauslagen nur solche zu verstehen, die durch die Geschäftsführung des Zwangsverwalters und aus Anlass seiner Verwaltung und der ihm obliegenden wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft entstanden sind.Auch wenn Paragraph 120, EO die dort bezeichneten Auslagen nur beispielsweise anführt, sind unter Verwaltungsauslagen nur solche zu verstehen, die durch die Geschäftsführung des Zwangsverwalters und aus Anlass seiner Verwaltung und der ihm obliegenden wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft entstanden sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 154/09t
Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 154/09t
- 6 Ob 245/10p
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 6 Ob 245/10p
Vgl auch; Beisatz: Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, einen Kostenvorschuss (§ 98a Abs 2 EO iVm § 410 Abs 3 EO) auch für Auslagen iSd § 120 Abs 1 EO aufzutragen oder zu verwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125581
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011
Dokumentnummer
JJR_20091117_OGH0002_0010OB00154_09T0000_001