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Entscheidung 1 Ob 1543/96×

Entscheidung 1 Ob 1543/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob1543/96

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut L*****, vertreten durch Dr.Gerald Vasak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Siegmund P*****, verstorben am *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr.Hannes Pflaum, Rechtsanwalt in Wien, unter Beitritt der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1) Leona P*****, 2) Katharina P*****, 3) Edith P*****, 4) Ernst P*****, und 5) Aron P*****, alle *****, vertreten durch Dr.Hannes Pflaum, Dr.Wolfgang Löhnert und Dr.Peter Karlberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 13.Dezember 1995, GZ 41 R 668/95-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenienten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es mag sein, daß sich der Vermieter mit der nicht regelmäßigen Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Mieter von 1989 bis zu dessen Tod abgefunden hatte und damit ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, MRG gegenüber dem Mieter gegeben ist. Dies ist aber keinesfalls einer Zustimmung gleichzusetzen, daß bestimmte nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG trotz fehlender Wohngemeinschaft eintrittsberechtigt sein sollten. Bereits an dieser Eintrittsberechtigung mangelt es, weil kein gemeinsamer Haushalt vorlag. Auf das Kündigungsrecht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG wurde somit nicht (stillschweigend) verzichtet (1 Ob 565/95; 4 Ob 520/95; 9 Ob 503/95; WoBl 1993, 105; SZ 61/42; Miet 27.388 uva).

Feststellungen, wo sich der Mieter und die Nebenintervenienten vor dem Tod des Mieters aufhielten, sind entbehrlich, weil festgestellt wurde, daß der Mieter und die Nebenintervenienten jedenfalls seit 1989 nicht in der aufgekündigten Wohnung wohnten (S 5 ff des Ersturteils). Auf die Absicht, allenfalls einen gemeinsamen Haushalt einzurichten, kommt es nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht an.

Textnummer

E42986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB01543.96.0326.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19960326_OGH0002_0010OB01543_9600000_000

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