Rechtssatz RS0021122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021122
Geschäftszahl
6Ob35/75; 1Ob1543/96
Entscheidungsdatum
26.03.1996
Rechtssatz
Der Umstand, daß den Erben des Vermieters allenfalls jahrelang die eingeschränkte Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Hauptmieter bekannt war, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß sie damit auch auf das Kündigungsrecht gemäß § 1116 a ABGB und § 19 Abs 2 Z 11 MG gegenüber den Rechtsnachfolgern bzw Eintrittsberechtigten nach dem verstorbenen Hauptmieter verzichtet hätten.Der Umstand, daß den Erben des Vermieters allenfalls jahrelang die eingeschränkte Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Hauptmieter bekannt war, rechtfertigt noch nicht den Schluß, daß sie damit auch auf das Kündigungsrecht gemäß Paragraph 1116, a ABGB und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG gegenüber den Rechtsnachfolgern bzw Eintrittsberechtigten nach dem verstorbenen Hauptmieter verzichtet hätten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 35/75
Entscheidungstext OGH 16.05.1975 6 Ob 35/75
Veröff: MietSlg 27201 = MietSlg 27388
- 1 Ob 1543/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 1543/96
Auch; Beisatz: Nunmehr zu § 30 Abs 2 Z 5 MRG: Auch dann, wenn sich der Vermieter mit der nicht regelmäßigen Benützung der Wohnung durch den verstorbenen Mieter bis zu dessen Tod abgefunden hatte und damit ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG gegenüber dem Mieter gegeben ist, ist dies keinesfalls mit einer Zustimmung gleichzusetzen, daß bestimmte nahe Angehörige im Sinne des § 14 Abs 3 MRG trotz fehlender Wohngemeinschaft eintrittsberechtigt sein sollten. Auf das Kündigungsrecht gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG wird in einem solchen Fall nicht (stillschweigend) verzichtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0021122
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0060OB00035_7500000_001