Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, dass höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob § 25a LMG (in der am 31. 7. 1998 geltenden Fassung) auch als Schutzgesetz zu Gunsten der Produzenten zu qualifizieren sei, nicht vorliege, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch bei Fehlen von Judikatur des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn Gesetzesbestimmungen so eindeutig sind, dass vernünftigerweise nur eine Auslegung in Betracht kommen kann (AnwBl 1992, 753, RZ 1994/45, MietSlg 51.487 ua). Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass § 25a Abs 1 LMG eine Verpflichtung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz normiert, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn sich auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften die Gesundheitsschädlichkeit von Lebensmitteln und die daraus resultierende Gefährdung einer größeren Bevölkerungsgruppe herausstellt. Inwiefern mit den anerkannten Mitteln der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre aus dieser Regelung ein Informationsverbot für andere Fälle abgeleitet werden könnte, etwa wenn sich der ernsthafte Verdacht einer Gesundheitsgefährdung größerer Bevölkerungsgruppen aus anderen Umständen ergibt, vermag auch die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darzulegen; insbesondere ergeben sich dafür auch aus den Gesetzesmaterialien (693 BlgNR 16. GP 42) keine Anhaltspunkte. Dass sich ein solches Verbot ausschließlich aus anderen gesetzlichen Regelungen, etwa aus Art 20 Abs 3 B-VG, ergeben könnte, erkennt die klagende Partei im Übrigen selbst, indem sie sich auf die von Barfuß ua, Lebensmittelrecht2, Teil I A, Komm zu § 25a, Seite 3, vertretene Rechtsansicht beruft, eine Information der Öffentlichkeit verstoße gegen Art 20 Abs 3 B-VG, sofern die Voraussetzungen des § 25a nicht gegeben seien; auch nach dieser Ansicht kann sedes materiae eines Veröffentlichungsverbots daher keineswegs § 25a LMG selbst sein.Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, dass höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob Paragraph 25 a, LMG (in der am 31. 7. 1998 geltenden Fassung) auch als Schutzgesetz zu Gunsten der Produzenten zu qualifizieren sei, nicht vorliege, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch bei Fehlen von Judikatur des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn Gesetzesbestimmungen so eindeutig sind, dass vernünftigerweise nur eine Auslegung in Betracht kommen kann (AnwBl 1992, 753, RZ 1994/45, MietSlg 51.487 ua). Es kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass Paragraph 25 a, Absatz eins, LMG eine Verpflichtung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz normiert, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn sich auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften die Gesundheitsschädlichkeit von Lebensmitteln und die daraus resultierende Gefährdung einer größeren Bevölkerungsgruppe herausstellt. Inwiefern mit den anerkannten Mitteln der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre aus dieser Regelung ein Informationsverbot für andere Fälle abgeleitet werden könnte, etwa wenn sich der ernsthafte Verdacht einer Gesundheitsgefährdung größerer Bevölkerungsgruppen aus anderen Umständen ergibt, vermag auch die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darzulegen; insbesondere ergeben sich dafür auch aus den Gesetzesmaterialien (693 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 42, ) keine Anhaltspunkte. Dass sich ein solches Verbot ausschließlich aus anderen gesetzlichen Regelungen, etwa aus Artikel 20, Absatz 3, B-VG, ergeben könnte, erkennt die klagende Partei im Übrigen selbst, indem sie sich auf die von Barfuß ua, Lebensmittelrecht2, Teil I A, Komm zu Paragraph 25 a,, Seite 3, vertretene Rechtsansicht beruft, eine Information der Öffentlichkeit verstoße gegen Artikel 20, Absatz 3, B-VG, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, nicht gegeben seien; auch nach dieser Ansicht kann sedes materiae eines Veröffentlichungsverbots daher keineswegs Paragraph 25 a, LMG selbst sein.
Nach Art 20 Abs 3 B-VG sind die mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organe der Körperschaften des öffentlichen Rechts unter anderem zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei handelt es sich um eine ganz allgemeine Anordnung; die in der Revision vertretene Auffassung, die angeordnete Interessenabwägung ("... im überwiegenden Interesse der Parteien ...") sei auf die Fälle eines Auskunftsbegehrens im Sinn des Art 20 Abs 4 B-VG beschränkt, ist unverständlich und wird auch nicht begründet.Nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG sind die mit Verwaltungsaufgaben betrauten Organe der Körperschaften des öffentlichen Rechts unter anderem zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordene Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Dabei handelt es sich um eine ganz allgemeine Anordnung; die in der Revision vertretene Auffassung, die angeordnete Interessenabwägung ("... im überwiegenden Interesse der Parteien ...") sei auf die Fälle eines Auskunftsbegehrens im Sinn des Artikel 20, Absatz 4, B-VG beschränkt, ist unverständlich und wird auch nicht begründet.
Ob nun eine solche Geheimhaltung im "überwiegenden Interesse" des von einer Veröffentlichung erkennbar betroffenen Personenkreises (hier: der österreichischen Rindfleischproduzenten und -verarbeiter einschließlich der klagenden Partei) liegt, kann regelmäßig nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist die Behörde verpflichtet, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw einzelner gefährdeter Personen gegen das Interesse der durch eine Bekanntgabe möglicherweise benachteiligten Personen an der Geheimhaltung abzuwägen (s. dazu auch VwGH, ecolex 1994, 62). Voraussetzung für eine Haftung nach dem AHG wäre es insbesondere, dass bei einer solchen (schadensverursachenden) Veröffentlichung aus einer unvertretbaren Rechtsansicht das überwiegende Interesse der potentiell betroffenen Personen an der Geheimhaltung missachtet worden wäre. Hat das Berufungsgericht nun angesichts der konkreten Umstände die Information der Öffentlichkeit bei einer dazu anberaumten Pressekonferenz als "zumindest vertretbar" angesehen, so liegt darin zweifellos keine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0110837, 1 Ob 291/01b, 8 Ob 72/02z uva).Ob nun eine solche Geheimhaltung im "überwiegenden Interesse" des von einer Veröffentlichung erkennbar betroffenen Personenkreises (hier: der österreichischen Rindfleischproduzenten und -verarbeiter einschließlich der klagenden Partei) liegt, kann regelmäßig nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist die Behörde verpflichtet, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw einzelner gefährdeter Personen gegen das Interesse der durch eine Bekanntgabe möglicherweise benachteiligten Personen an der Geheimhaltung abzuwägen (s. dazu auch VwGH, ecolex 1994, 62). Voraussetzung für eine Haftung nach dem AHG wäre es insbesondere, dass bei einer solchen (schadensverursachenden) Veröffentlichung aus einer unvertretbaren Rechtsansicht das überwiegende Interesse der potentiell betroffenen Personen an der Geheimhaltung missachtet worden wäre. Hat das Berufungsgericht nun angesichts der konkreten Umstände die Information der Öffentlichkeit bei einer dazu anberaumten Pressekonferenz als "zumindest vertretbar" angesehen, so liegt darin zweifellos keine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0110837, 1 Ob 291/01b, 8 Ob 72/02z uva).
Hier waren die österreichischen Behörden von der italienischen Veterinärverwaltung davon informiert worden, dass in einem ihrer Labors bei einer Kontrolluntersuchung stark krebserregende Hormone in aus Österreich exportiertem Fleisch festgestellt worden seien. Nachdem die italienischen Behörden eine Gegenprobe durch ein italienisches Referenzlabor ablehnten und Ergebnisse der von den österreichischen Behörden in Auftrag gegebenen Untersuchungen noch nicht vorlagen, hielt es die Bundesministerin für angezeigt, die österreichische Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass möglicherweise auch hormonbelastetes Fleisch auf dem österreichischen Markt sein könnte. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, ein solches Vorgehen sei rechtlich vertretbar gewesen, begegnet schon deshalb keinen erheblichen Bedenken, weil nicht zu erkennen ist, aus welchen Gründen an der Richtigkeit der italienischen Untersuchungsergebnisse hätte gezweifelt werden müssen, und nicht auszuschließen war, dass gewisse Mengen der nicht exportierten Teile der betroffenen Rinder - oder Produkte aus anderen, ebenso behandelten Tieren - auf den österreichischen Markt gelangt waren. Gerade der Hinweis der Revisionswerberin auf eine Novellierung des § 25a LMG durch Art II BGBl I 2001/21 zeigt deutlich die - aus dem Fortschreiten der europäischen Integration resultierende - Relevanz von in anderen EU-Mitgliedsstaaten erzielten Ergebnissen von Lebensmitteluntersuchungen auf. Wenn damit auch eine behördliche Pflicht zu bestimmten Maßnahmen bei bedenklichen Untersuchungsergebnissen außerhalb Österreichs erst seit Inkrafttreten der Novelle besteht, erscheint es doch vertretbar, bereits nach früherer Rechtslage (unbedenkliche) Untersuchungsergebnisse von Kontrolleinrichtungen anderer Mitgliedsstaaten nicht unbeachtet zu lassen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin besteht seit der Novellierung eine erweiterte Informationspflicht, was aber keineswegs bedeutet, dass es vorher den Behörden verboten gewesen wäre, Untersuchungsergebnisse ausländischer Einrichtungen ernst zu nehmen und zweckmäßig erscheinende Maßnahmen zu ergreifen.Hier waren die österreichischen Behörden von der italienischen Veterinärverwaltung davon informiert worden, dass in einem ihrer Labors bei einer Kontrolluntersuchung stark krebserregende Hormone in aus Österreich exportiertem Fleisch festgestellt worden seien. Nachdem die italienischen Behörden eine Gegenprobe durch ein italienisches Referenzlabor ablehnten und Ergebnisse der von den österreichischen Behörden in Auftrag gegebenen Untersuchungen noch nicht vorlagen, hielt es die Bundesministerin für angezeigt, die österreichische Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass möglicherweise auch hormonbelastetes Fleisch auf dem österreichischen Markt sein könnte. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, ein solches Vorgehen sei rechtlich vertretbar gewesen, begegnet schon deshalb keinen erheblichen Bedenken, weil nicht zu erkennen ist, aus welchen Gründen an der Richtigkeit der italienischen Untersuchungsergebnisse hätte gezweifelt werden müssen, und nicht auszuschließen war, dass gewisse Mengen der nicht exportierten Teile der betroffenen Rinder - oder Produkte aus anderen, ebenso behandelten Tieren - auf den österreichischen Markt gelangt waren. Gerade der Hinweis der Revisionswerberin auf eine Novellierung des Paragraph 25 a, LMG durch Artikel römisch zwei, BGBl römisch eins 2001/21 zeigt deutlich die - aus dem Fortschreiten der europäischen Integration resultierende - Relevanz von in anderen EU-Mitgliedsstaaten erzielten Ergebnissen von Lebensmitteluntersuchungen auf. Wenn damit auch eine behördliche Pflicht zu bestimmten Maßnahmen bei bedenklichen Untersuchungsergebnissen außerhalb Österreichs erst seit Inkrafttreten der Novelle besteht, erscheint es doch vertretbar, bereits nach früherer Rechtslage (unbedenkliche) Untersuchungsergebnisse von Kontrolleinrichtungen anderer Mitgliedsstaaten nicht unbeachtet zu lassen. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin besteht seit der Novellierung eine erweiterte Informationspflicht, was aber keineswegs bedeutet, dass es vorher den Behörden verboten gewesen wäre, Untersuchungsergebnisse ausländischer Einrichtungen ernst zu nehmen und zweckmäßig erscheinende Maßnahmen zu ergreifen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, stellt eine zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme dar.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO. Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, stellt eine zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme dar.