Aus der Begründung:
Um zu einer der Rechtslage entsprechenden Entscheidung zu gelangen, ist es vor allem erforderlich, die Begriffe "öffentliches Gewässer" und "öffentliches Wassergut" auseinanderzuhalten. Öffentliche Gewässer sind solche, deren Benutzung grundsätzlich jedermann gestattet ist, öffentliches Wassergut hingegen sind die wasserführenden oder verlassenen Bette öffentlicher Gewässer und die festgestellten Hochwasserabflußgebiete, soweit sie im Eigentum des Bundes stehen. Öffentliches Wassergut ist also nicht das Wasser selbst, es sind darunter vielmehr ausschließlich Grundflächen zu verstehen (Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, 46 Anm. 1 zu § 4 WRG 1959). Öffentliches Wassergut kann demnach immer nur ein Teil der Erdoberfläche sein (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 33). Die Unterscheidung zwischen öffentlichen Gewässern (§ 2 WRG 1959) und öffentlichem Wassergut (§ 4 WRG 1959) ist schon deshalb geboten, weil der Gesetzgeber sowohl die Befugnisse der Interessenten am Gemeingebrauch als auch die Rechte der Eigentümer des Wasserbettes öffentlicher Gewässer eindeutig festgelegt hat.Um zu einer der Rechtslage entsprechenden Entscheidung zu gelangen, ist es vor allem erforderlich, die Begriffe "öffentliches Gewässer" und "öffentliches Wassergut" auseinanderzuhalten. Öffentliche Gewässer sind solche, deren Benutzung grundsätzlich jedermann gestattet ist, öffentliches Wassergut hingegen sind die wasserführenden oder verlassenen Bette öffentlicher Gewässer und die festgestellten Hochwasserabflußgebiete, soweit sie im Eigentum des Bundes stehen. Öffentliches Wassergut ist also nicht das Wasser selbst, es sind darunter vielmehr ausschließlich Grundflächen zu verstehen (Hartig - Grabmayr, Das österreichische Wasserrecht, 46 Anmerkung 1 zu Paragraph 4, WRG 1959). Öffentliches Wassergut kann demnach immer nur ein Teil der Erdoberfläche sein (Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 33). Die Unterscheidung zwischen öffentlichen Gewässern (Paragraph 2, WRG 1959) und öffentlichem Wassergut (Paragraph 4, WRG 1959) ist schon deshalb geboten, weil der Gesetzgeber sowohl die Befugnisse der Interessenten am Gemeingebrauch als auch die Rechte der Eigentümer des Wasserbettes öffentlicher Gewässer eindeutig festgelegt hat.
Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 besteht der Gemeingebrauch in der Befugnis, öffentliche (und im eingeschränkten Umfange auch private) Gewässer auf die im Gesetz (§ 8 WRG 1959) ausdrücklich angegebene Weise unentgeltlich und ohne jede behördliche Bewilligung zu nutzen. Diese Befugnis steht jedermann zu, wobei dem Gemeingebrauch allerdings insoweit eine natürliche Schranke gesetzt ist, als die Nutzung des einen eine gleiche Nutzung anderer nicht ausschließen darf.Nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 besteht der Gemeingebrauch in der Befugnis, öffentliche (und im eingeschränkten Umfange auch private) Gewässer auf die im Gesetz (Paragraph 8, WRG 1959) ausdrücklich angegebene Weise unentgeltlich und ohne jede behördliche Bewilligung zu nutzen. Diese Befugnis steht jedermann zu, wobei dem Gemeingebrauch allerdings insoweit eine natürliche Schranke gesetzt ist, als die Nutzung des einen eine gleiche Nutzung anderer nicht ausschließen darf.
Nach dem erhobenen Sachverhaltsbild steht das Bootshaus auf Piloten, die zum Teil auf dem zum öffentlichen Wassergut gehörenden Seegrundstück 161/1 KG T geschlagen, also mit dem Bett des Wörthersees in dauernde Verbindung gebracht wurden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann bei einer derartigen Nutzung des öffentlichen Gewässers, die auch das öffentliche Wassergut erfaßt, von der bloßen Ausübung eines Gemeingebrauches im Sinne des § 8 Abs. 1 WRG 1959 nicht gesprochen werden. Daß solcherart die in der zitierten Gesetzesbestimmung gezogenen Grenzen des Gemeingebrauches überschritten werden, ergibt sich schon aus der Überlegung, daß die beklagten Parteien das ausschließliche Gebrauchsrecht an einem Teil des öffentlichen Wassergutes in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber erlaubt an Öffentlichen Gewässern unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehorde den gewöhnlichen, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommenen, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließenden Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken und Schöpfen (§ 8 Abs.1 WRG 1959). Es wäre mit den allgemeinen Auslegungsregeln (§ 6 ABGB) unvereinbar, wollte man annehmen, daß die Verwendung der gegenständlichen Bootshütte nur im Rahmen der Ausübung des Gemeingebrauches erfolgt. Das Berufungsgericht ist bei seiner abweichenden rechtlichen Beurteilung der - abzulehnenden - Ansicht von Schönegger und Wresounig (Der Badesteg als Rechtsproblem, ÖJZ, 1972, 281 ff.) gefolgt, derzufolge nicht nur im Baden selbst, sondern auch in der Errichtung einer Badehütte lediglich die Ausübung des Gemeingebrauches zu erblicken sei. Ausgehend von dieser Fehlbeurteilung (siehe Renolder, ÖJZ 1972, 571), gelangte das Berufungsgericht zu der unhaltbaren rechtlichen Schlußfolgerung, daß der gegenständliche Bestandvertrag, den der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes am 10. Dezember 1971 mit den beklagten Parteien im Zusammenhang mit der Errichtung einer derartigen Anlage (Bootshaus) geschlossen hat, "unzweifelhaft" nichtig im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB sei.Nach dem erhobenen Sachverhaltsbild steht das Bootshaus auf Piloten, die zum Teil auf dem zum öffentlichen Wassergut gehörenden Seegrundstück 161/1 KG T geschlagen, also mit dem Bett des Wörthersees in dauernde Verbindung gebracht wurden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann bei einer derartigen Nutzung des öffentlichen Gewässers, die auch das öffentliche Wassergut erfaßt, von der bloßen Ausübung eines Gemeingebrauches im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959 nicht gesprochen werden. Daß solcherart die in der zitierten Gesetzesbestimmung gezogenen Grenzen des Gemeingebrauches überschritten werden, ergibt sich schon aus der Überlegung, daß die beklagten Parteien das ausschließliche Gebrauchsrecht an einem Teil des öffentlichen Wassergutes in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber erlaubt an Öffentlichen Gewässern unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehorde den gewöhnlichen, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommenen, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließenden Gebrauch des Wassers zum Baden, Waschen, Tränken und Schöpfen (Paragraph 8, Absatz eins, WRG 1959). Es wäre mit den allgemeinen Auslegungsregeln (Paragraph 6, ABGB) unvereinbar, wollte man annehmen, daß die Verwendung der gegenständlichen Bootshütte nur im Rahmen der Ausübung des Gemeingebrauches erfolgt. Das Berufungsgericht ist bei seiner abweichenden rechtlichen Beurteilung der - abzulehnenden - Ansicht von Schönegger und Wresounig (Der Badesteg als Rechtsproblem, ÖJZ, 1972, 281 ff.) gefolgt, derzufolge nicht nur im Baden selbst, sondern auch in der Errichtung einer Badehütte lediglich die Ausübung des Gemeingebrauches zu erblicken sei. Ausgehend von dieser Fehlbeurteilung (siehe Renolder, ÖJZ 1972, 571), gelangte das Berufungsgericht zu der unhaltbaren rechtlichen Schlußfolgerung, daß der gegenständliche Bestandvertrag, den der Landeshauptmann von Kärnten als Verwalter des öffentlichen Wassergutes am 10. Dezember 1971 mit den beklagten Parteien im Zusammenhang mit der Errichtung einer derartigen Anlage (Bootshaus) geschlossen hat, "unzweifelhaft" nichtig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sei.
§ 38 Abs. 1 WRG 1959 statuiert das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für besondere bauliche Herstellungen ausdrücklich neben sonst etwa erforderlichen Genehmigungen. Das bedeutet, daß sich die wasserrechtliche Beurteilung einer baulichen Herstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle nur auf jene Bereiche zu erstrecken hat, die durch anderweitige gesetzliche Regelungen und auf ihnen fußende Genehmigungen nicht erfaßt werden (VwSlg. NF 5719 A = Grabmayr, Wasserrechtl. Entscheidungen, 1958-1968, Nr. 150). Eine bei einer Bewilligung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht zu entscheidende, weil mit der Abwehr und Pflege der Gewässer - den maßgeblichen Gesichtspunkten einer Prüfung nach § 38 WRG 1959 - nicht in Verbindung zu bringende Frage ist die einer Entgeltsleistung für die Überlassung bestimmter Teile des für einen Einbau benötigten öffentlichen Wassergutes.Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 statuiert das Erfordernis einer wasserrechtlichen Bewilligung für besondere bauliche Herstellungen ausdrücklich neben sonst etwa erforderlichen Genehmigungen. Das bedeutet, daß sich die wasserrechtliche Beurteilung einer baulichen Herstellung im Sinne dieser Gesetzesstelle nur auf jene Bereiche zu erstrecken hat, die durch anderweitige gesetzliche Regelungen und auf ihnen fußende Genehmigungen nicht erfaßt werden (VwSlg. NF 5719 A = Grabmayr, Wasserrechtl. Entscheidungen, 1958-1968, Nr. 150). Eine bei einer Bewilligung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht zu entscheidende, weil mit der Abwehr und Pflege der Gewässer - den maßgeblichen Gesichtspunkten einer Prüfung nach Paragraph 38, WRG 1959 - nicht in Verbindung zu bringende Frage ist die einer Entgeltsleistung für die Überlassung bestimmter Teile des für einen Einbau benötigten öffentlichen Wassergutes.
Über das öffentliche Gut kann vom Rechtsträger durch privates Rechtsgeschäft verfügt werden. Das öffentliche Wassergut steht im Eigentum des Staates (Klang in Klang [2] II, 7). Dem Rechtsträger ist insbesondere auch der Abschluß eines Bestandvertrages über das öffentliche Gut, im besonderen über das öffentliche Wassergut, möglich (Hartig - Grabmayr, 52 Anm. 17 Punkt 4 zu § 4 WRG 1959). Die Frage der Zulässigkeit eines derartigen Vertrages, die sich dann aufdrängt, wenn der Vertrag im Ergebnis zu einer Behinderung oder Vereitelung des Gemeingebrauches führt, kann diesmal auf sich beruhen, weil der gegenständliche Bestandvertrag, wie seine in das Jahr 1924 zurückreichende Vorgeschichte zeigt, den Gemeingebrauch nicht mehr nachteilig beeinflussen konnte.Über das öffentliche Gut kann vom Rechtsträger durch privates Rechtsgeschäft verfügt werden. Das öffentliche Wassergut steht im Eigentum des Staates (Klang in Klang [2] römisch zwei, 7). Dem Rechtsträger ist insbesondere auch der Abschluß eines Bestandvertrages über das öffentliche Gut, im besonderen über das öffentliche Wassergut, möglich (Hartig - Grabmayr, 52 Anmerkung 17 Punkt 4 zu Paragraph 4, WRG 1959). Die Frage der Zulässigkeit eines derartigen Vertrages, die sich dann aufdrängt, wenn der Vertrag im Ergebnis zu einer Behinderung oder Vereitelung des Gemeingebrauches führt, kann diesmal auf sich beruhen, weil der gegenständliche Bestandvertrag, wie seine in das Jahr 1924 zurückreichende Vorgeschichte zeigt, den Gemeingebrauch nicht mehr nachteilig beeinflussen konnte.
Ebenso wie in der Berufung versuchen die beklagten Parteien unter Bezugnahme auf Melichar (Die öffentlichen Sachen und der Gemeingebrauch, JBl. 1967, 179) auch in der Revisionsbeantwortung darzutun, daß dann, wenn die Sondernutzung auf einer offentlichrechtlichen Grundlage, also auf einem Bescheid beruhe, auch für die Frage der Beitragsleistung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften maßgebend seien, auf welche sich die Einräumung der Sondernutzung grundet. Da die Einschränkung des Gemeingebrauches an einem offentlichen Gewässer nur durch bescheidmäßige Gewährung einer Sondernutzung möglich sei, erweise sich eine privatrechtliche, vor Gericht zu verfolgende Vereinbarung über die Zahlung eines Entgeltes als unzulässig und demzufolge der zwischen den Parteien abgeschlossene Bestandvertrag als nichtig.
Die beklagten Parteien übersehen bei dieser Argumentation, daß die klagende Partei nicht etwa Entgeltsleistung für die Einräumung einer besonderen Wassernutzung an einem öffentlichen Gewässer (§ 9 WRG 1959) oder für eine andere Art der von Melichar (insbesondere 185) behandelten, den Gemeingebrauch einschränkenden Sondernutzungen fordert, sondern in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des öffentlichen Wassergutes einen Bestandzins für die Benützung dieses Gutes begehrt. Die Revisionswerber übergehen aber auch die aktenkundige Tatsache, daß die im Jahre 1924 erwirkte verwaltungsbehördliche Bewilligung für die Herstellung des Bootshauses nur im Zusammenhang mit einem gleichzeitig abgeschlossenen Privatrechtsgeschäft erteilt wurde und bereits damals eine Neuregelung der Zahlung des vereinbarten Pachtzinses für den Fall von Geldwertänderungen in Aussicht genommen worden ist. Die Möglichkeit solcher Koppelungen wird auch von Melichar, insbesondere 186, anerkannt. Unter diesen Umständen kann aber nicht mit Grund davon gesprochen werden, daß die gegenständliche Vereinbarung unzulässig oder nichtig sei.Die beklagten Parteien übersehen bei dieser Argumentation, daß die klagende Partei nicht etwa Entgeltsleistung für die Einräumung einer besonderen Wassernutzung an einem öffentlichen Gewässer (Paragraph 9, WRG 1959) oder für eine andere Art der von Melichar (insbesondere 185) behandelten, den Gemeingebrauch einschränkenden Sondernutzungen fordert, sondern in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des öffentlichen Wassergutes einen Bestandzins für die Benützung dieses Gutes begehrt. Die Revisionswerber übergehen aber auch die aktenkundige Tatsache, daß die im Jahre 1924 erwirkte verwaltungsbehördliche Bewilligung für die Herstellung des Bootshauses nur im Zusammenhang mit einem gleichzeitig abgeschlossenen Privatrechtsgeschäft erteilt wurde und bereits damals eine Neuregelung der Zahlung des vereinbarten Pachtzinses für den Fall von Geldwertänderungen in Aussicht genommen worden ist. Die Möglichkeit solcher Koppelungen wird auch von Melichar, insbesondere 186, anerkannt. Unter diesen Umständen kann aber nicht mit Grund davon gesprochen werden, daß die gegenständliche Vereinbarung unzulässig oder nichtig sei.
Ausgehend von seiner abweichenden Rechtsansicht über die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrages vom 10. Dezember 1971 unterließ es das Berufungsgericht, auf die übrigen, von den beklagten Parteien geltend gemachten Berufungsgrunde (Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung) einzugehen, so daß die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Streitsache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.