Rechtssatz RS0082151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082151
Entscheidungsdatum
24.06.2005
Rechtssatz
Die Errichtung eines Bootshauses auf Piloten, die zum Teil auf einem zum öffentlichen Wassergut gehörenden Seegrundstück geschlagen wurden, geht über den Gemeingebrauch nach § 8 Abs 1 WRG hinaus.Die Errichtung eines Bootshauses auf Piloten, die zum Teil auf einem zum öffentlichen Wassergut gehörenden Seegrundstück geschlagen wurden, geht über den Gemeingebrauch nach Paragraph 8, Absatz eins, WRG hinaus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 155/74
Entscheidungstext OGH 20.11.1974 1 Ob 155/74
Veröff: SZ 47/131 = EvBl 1975/162 S 325
- 1 Ob 54/05f
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 54/05f
Vgl; Beisatz: Die Errichtung eines Holzstegs (Badestegs) stellt nicht Gemeingebrauch iSd §8 WRG dar, weil es sich dabei um eine solche Art der Benützung eines Gewässers handelt, mit der die gleiche Nutzung anderer ausgeschlossen wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082151
Dokumentnummer
JJR_19741120_OGH0002_0010OB00155_7400000_003