Begründung:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das im Westen an ein Grundstück (Wörthersee) der beklagten Partei grenzt. Der Wörthersee ist öffentliches Gewässer, dessen Wasserbett öffentliches Wassergut. Zwischen dem Bereich, ab dem man schwimmen kann, und der östlichen Grenze des klägerischen Grundstücks befindet sich eine durch Wasserspiegelabsenkungen im 19. und 20. Jahrhundert und natürliche Verlandung entstandene Schwemmfläche im Ausmaß von 151 m2 und daran anschließend, bis auf ca 14 - 15 m von der Uferlinie entfernt, Sumpf mit schlammigem, morastigem Boden und Schilfbestand. Das Eigentumsrecht der Beklagten an der zwischen der östlichen Grundstücksgrenze der Klägerin und der Uferlinie entstandenen Landfläche wurde von der Klägerin anerkannt. Im sogenannten Ringtauschverfahren bestand bis 31. 8. 2001 für Seeanrainer die Möglichkeit, die dem jeweiligen Grundstück vorgelagerte Schwemmfläche käuflich zu erwerben. Die Klägerin machte davon keinen Gebrauch. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 20. 10. 2003 wurde der (neuerliche) Antrag der Klägerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Badestegs, ausgehend ihrem Grundstück in das Wörtherseegrundstück der Beklagten, mit der Begründung abgewiesen, dass die Zustimmung der Beklagten als Eigentümerin des durch den Seeeinbau in Anspruch genommenen Grundstücks nicht vorliege.
Die Klägerin erhob folgendes Hauptbegehren:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Herstellung eines Badestegs vom Grundstück ***** der KG R***** ausgehend in das Wörtherseegrundstück ***** der KG R*****, wie dieser Badesteg in dem einen integrierenden Bestandteil dieses Begehrens bildenden Plan des ***** vom 13. 3. 2003, *****, samt dem angeschlossenen technischen Bericht dargestellt ist, mit der Abänderung, dass der Badesteg eine Länge von 14,00 m und eine Breite von 1,33 m aufweist, zu gestatten und als Eigentümer die Zustimmung zur Errichtung dieses Steges zu erteilen".
Darüber hinaus stellte sie das Eventualbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Herstellung dieses Badestegs gegen Leistung eines ortsüblichen angemessenen Benützungsentgelts zu gestatten und die Zustimmung zur Errichtung dieses Badestegs zu erteilen.
Das Hauptbegehren stützte die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass der Badesteg die Ausübung des Gemeingebrauchs iSd § 8 WRG (Baden) in einer gewässerschonenden Weise (Vermeiden des Aufwühlens von Schlamm und der Beeinträchtigung der Flora und Fauna) ermögliche. Ein solcher Steg sei nicht geeignet, die Ausübung des Gemeingebrauchs durch andere (Baden, Bootsfahrt) zu beeinträchtigen. Die Klägerin sei bereit, den Badesteg von der Seeseite her der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch zu überlassen.Das Hauptbegehren stützte die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass der Badesteg die Ausübung des Gemeingebrauchs iSd Paragraph 8, WRG (Baden) in einer gewässerschonenden Weise (Vermeiden des Aufwühlens von Schlamm und der Beeinträchtigung der Flora und Fauna) ermögliche. Ein solcher Steg sei nicht geeignet, die Ausübung des Gemeingebrauchs durch andere (Baden, Bootsfahrt) zu beeinträchtigen. Die Klägerin sei bereit, den Badesteg von der Seeseite her der Allgemeinheit zum Gemeingebrauch zu überlassen.
Zum Eventualbegehren führte die Klägerin aus: Selbst wenn man davon ausginge, dass die Errichtung des Badestegs über den Gemeingebrauch hinausgehe, sei für diese Sondernutzung ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag zwischen den Streitteilen abzuschließen. Die Beklagte besitze eine Monopolstellung. Daraus leite sich ein Kontrahierungszwang ab. Die Klägerin sei - eventualiter - bereit, ein ortsübliches angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. Allerdings sei das Entgelt nicht von der Beklagten „vorzugeben", sondern es sei eine Entschädigung iSd § 117 WRG zu ermitteln.Zum Eventualbegehren führte die Klägerin aus: Selbst wenn man davon ausginge, dass die Errichtung des Badestegs über den Gemeingebrauch hinausgehe, sei für diese Sondernutzung ein privatrechtlicher Gestattungsvertrag zwischen den Streitteilen abzuschließen. Die Beklagte besitze eine Monopolstellung. Daraus leite sich ein Kontrahierungszwang ab. Die Klägerin sei - eventualiter - bereit, ein ortsübliches angemessenes Benützungsentgelt zu zahlen. Allerdings sei das Entgelt nicht von der Beklagten „vorzugeben", sondern es sei eine Entschädigung iSd Paragraph 117, WRG zu ermitteln.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass die Errichtung eines Badestegs weit über den nach § 8 WRG zulässigen Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern hinausgehe. Das Eventualbegehren sei unbestimmt, da die Frage, wie hoch das angemessene Benützungsentgelt sei, in ein weiteres Verfahren verschoben würde. Die Klägerin könne von der Beklagten nur den Abschluss eines Vertrags zu Bedingungen fordern, wie sie in anderen (neu abgeschlossenen) Verträgen ebenfalls enthalten seien.Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass die Errichtung eines Badestegs weit über den nach Paragraph 8, WRG zulässigen Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern hinausgehe. Das Eventualbegehren sei unbestimmt, da die Frage, wie hoch das angemessene Benützungsentgelt sei, in ein weiteres Verfahren verschoben würde. Die Klägerin könne von der Beklagten nur den Abschluss eines Vertrags zu Bedingungen fordern, wie sie in anderen (neu abgeschlossenen) Verträgen ebenfalls enthalten seien.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Gewässernutzungen, die den Gemeingebrauch in quantitativer oder qualitativer Hinsicht überschreiten (Sondernutzungen), bedürften bei öffentlichen Gewässern stets der behördlichen Bewilligung (§ 9 Abs 1 WRG) und gegebenenfalls der zivilrechtlichen Gestattung durch den Eigentümer. Die Errichtung eines Badestegs sei nach herrschender Auffassung nicht als Ausübung des Gemeingebrauchs zu sehen. Soweit die Klägerin die Forderung auf Abgabe der Willenserklärung durch die Beklagte auf Gemeingebrauch stütze, bestehe das Klagebegehren nicht zu Recht. Das Eventualbegehren laute auf Zustimmung zur Errichtung des Badestegs gegen ortsüblich angemessenes Benützungsentgelt und sei nicht auf den Abschluss eines konkreten Benützungsvertrags gerichtet. Weiteres Vorbringen habe die Klägerin trotz Erörterung nicht erstattet. Das Eventualbegehren sei unschlüssig.Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Gewässernutzungen, die den Gemeingebrauch in quantitativer oder qualitativer Hinsicht überschreiten (Sondernutzungen), bedürften bei öffentlichen Gewässern stets der behördlichen Bewilligung (Paragraph 9, Absatz eins, WRG) und gegebenenfalls der zivilrechtlichen Gestattung durch den Eigentümer. Die Errichtung eines Badestegs sei nach herrschender Auffassung nicht als Ausübung des Gemeingebrauchs zu sehen. Soweit die Klägerin die Forderung auf Abgabe der Willenserklärung durch die Beklagte auf Gemeingebrauch stütze, bestehe das Klagebegehren nicht zu Recht. Das Eventualbegehren laute auf Zustimmung zur Errichtung des Badestegs gegen ortsüblich angemessenes Benützungsentgelt und sei nicht auf den Abschluss eines konkreten Benützungsvertrags gerichtet. Weiteres Vorbringen habe die Klägerin trotz Erörterung nicht erstattet. Das Eventualbegehren sei unschlüssig.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Klägerin das gesamte vorangegangene (erst- und zweitinstanzliche)Verfahren über das Hauptbegehren auf und wies die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die Abweisung des Eventualbegehrens bestätigte das Berufungsgericht in der Hauptsache und gab lediglich der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin stütze ihr Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur Errichtung des Badestegs auf den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern iSd § 8 Abs 1 WRG. Die Wahrung des Gemeingebrauchs sei der Wasserrechtsbehörde als Amtspflicht auferlegt. Der Gemeingebrauch könne als öffentlich-rechtliche Nutzungsbefugnis nicht Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein. Zu seiner Geltendmachung sei der Rechtsweg verwehrt. Über „Störungen des und Eingriffe in den Gemeingebrauch", hätten die zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Lediglich der Beklagte eines gerichtlichen Verfahrens könne sich im Rahmen seiner Sacheinwendungen gegen die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) des Grundstückseigentümers auf Gemeingebrauch stützen. Der von der Klägerin vorgesehene Einbau eines Badestegs sei bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens nach dem WRG gewesen. Es komme daher nicht in Betracht, im vorliegenden Verfahren als Vorfrage über den Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern zu entscheiden. Daher sei das vorangegangene erst- und zweitinstanzliche Verfahren in Ansehung des Hauptbegehrens als nichtig aufzuheben und die Klage in diesem Umfang zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Klägerin das gesamte vorangegangene (erst- und zweitinstanzliche)Verfahren über das Hauptbegehren auf und wies die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die Abweisung des Eventualbegehrens bestätigte das Berufungsgericht in der Hauptsache und gab lediglich der Berufung im Kostenpunkt teilweise Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin stütze ihr Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Zustimmung zur Errichtung des Badestegs auf den Gemeingebrauch an öffentlichen Gewässern iSd Paragraph 8, Absatz eins, WRG. Die Wahrung des Gemeingebrauchs sei der Wasserrechtsbehörde als Amtspflicht auferlegt. Der Gemeingebrauch könne als öffentlich-rechtliche Nutzungsbefugnis nicht Gegenstand eines Rechtsgeschäfts sein. Zu seiner Geltendmachung sei der Rechtsweg verwehrt. Über „Störungen des und Eingriffe in den Gemeingebrauch", hätten die zuständigen Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Lediglich der Beklagte eines gerichtlichen Verfahrens könne sich im Rahmen seiner Sacheinwendungen gegen die Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) des Grundstückseigentümers auf Gemeingebrauch stützen. Der von der Klägerin vorgesehene Einbau eines Badestegs sei bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens nach dem WRG gewesen. Es komme daher nicht in Betracht, im vorliegenden Verfahren als Vorfrage über den Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Gewässern zu entscheiden. Daher sei das vorangegangene erst- und zweitinstanzliche Verfahren in Ansehung des Hauptbegehrens als nichtig aufzuheben und die Klage in diesem Umfang zurückzuweisen.
Zum Eventualbegehren führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Rechtsträger über öffentliches Gut durch privates Rechtsgeschäft verfügen könne. Der Abschluss eines Bestandvertrags zwischen den Streitteilen, durch den der Gemeingebrauch partiell eingeschränkt würde, sei daher grundsätzlich zulässig. § 226 Abs 1 ZPO verlange, dass das Klagebegehren bestimmt sei. Dazu gehöre ganz allgemein, dass es in sich selbst alle Elemente der Konkretisierung enthalte. Primär sei zwar vom Wortlaut des Klagebegehrens auszugehen, dieser sei aber objektiv auszulegen und so zu verstehen, wie er im Zusammenhang mit dem Tatsachenvorbringen gemeint sei. Das Klagebegehren könne den Inhalt beigelegter Urkunden zu seinem Bestandteil machen, so insbesondere auch Pläne, Lagedarstellungen etc. Nach Auffassung von Fasching (LB2 Rz 1045), der sich das Berufungsgericht anschließe, sei „bei der gewollten Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Vertrags mit der Klägerin" der Vertrag im vollen Wortlaut wiederzugeben. Der Oberste Gerichtshof habe bereits entschieden, dass ein Klagebegehren, mit (End-)Urteil ein „angemessenes Entgelt" oder eine nur nach Prozentsätzen unbekannter Bemessungsgrundlagen zu errechnende Provision zuzusprechen und die Bestimmung der Höhe einer Folgeklage vorzubehalten, dem Grundsatz des § 226 Abs 1 ZPO widerspreche. Lediglich bei Räumen, die dem Mietengesetz unterlagen, werde ein Klagebegehren auf Einräumung eines Hauptmietrechts „unter den ortsüblichen Bedingungen" als den Erfordernissen des § 226 ZPO entsprechend angesehen, weil darunter nur der gesetzliche Mietzins verstanden werde könne. Ein „gesetzlicher" Bestandzins für über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen eines öffentlichen Gewässers bestehe hingegen nicht. Schon aus diesem Grund entspreche das Eventualbegehren nicht dem Bestimmtheitsgebot der zitierten Gesetzesstelle. Bei unbestimmtem Klagebegehren habe das Gericht einen Verbesserungsversuch zu unternehmen, indem es den Kläger auffordere, das Begehren zu präzisieren. Bleibe dies erfolglos, sei die Klage abzuweisen. Ein derartiger Verbesserungsversuch sei vom Erstgericht - erfolglos - unternommen worden.Zum Eventualbegehren führte das Berufungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Rechtsträger über öffentliches Gut durch privates Rechtsgeschäft verfügen könne. Der Abschluss eines Bestandvertrags zwischen den Streitteilen, durch den der Gemeingebrauch partiell eingeschränkt würde, sei daher grundsätzlich zulässig. Paragraph 226, Absatz eins, ZPO verlange, dass das Klagebegehren bestimmt sei. Dazu gehöre ganz allgemein, dass es in sich selbst alle Elemente der Konkretisierung enthalte. Primär sei zwar vom Wortlaut des Klagebegehrens auszugehen, dieser sei aber objektiv auszulegen und so zu verstehen, wie er im Zusammenhang mit dem Tatsachenvorbringen gemeint sei. Das Klagebegehren könne den Inhalt beigelegter Urkunden zu seinem Bestandteil machen, so insbesondere auch Pläne, Lagedarstellungen etc. Nach Auffassung von Fasching (LB2 Rz 1045), der sich das Berufungsgericht anschließe, sei „bei der gewollten Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Vertrags mit der Klägerin" der Vertrag im vollen Wortlaut wiederzugeben. Der Oberste Gerichtshof habe bereits entschieden, dass ein Klagebegehren, mit (End-)Urteil ein „angemessenes Entgelt" oder eine nur nach Prozentsätzen unbekannter Bemessungsgrundlagen zu errechnende Provision zuzusprechen und die Bestimmung der Höhe einer Folgeklage vorzubehalten, dem Grundsatz des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO widerspreche. Lediglich bei Räumen, die dem Mietengesetz unterlagen, werde ein Klagebegehren auf Einräumung eines Hauptmietrechts „unter den ortsüblichen Bedingungen" als den Erfordernissen des Paragraph 226, ZPO entsprechend angesehen, weil darunter nur der gesetzliche Mietzins verstanden werde könne. Ein „gesetzlicher" Bestandzins für über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen eines öffentlichen Gewässers bestehe hingegen nicht. Schon aus diesem Grund entspreche das Eventualbegehren nicht dem Bestimmtheitsgebot der zitierten Gesetzesstelle. Bei unbestimmtem Klagebegehren habe das Gericht einen Verbesserungsversuch zu unternehmen, indem es den Kläger auffordere, das Begehren zu präzisieren. Bleibe dies erfolglos, sei die Klage abzuweisen. Ein derartiger Verbesserungsversuch sei vom Erstgericht - erfolglos - unternommen worden.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Klägerin „Revisionsrekurs", der inhaltlich als Rekurs gegen den vom Berufungsgericht in Ansehung des Hauptbegehrens gefassten Zurückweisungsbeschluss sowie als Revision gegen das die Abweisung des Eventualbegehrens bestätigende Urteil des Berufungsgerichts anzusehen ist. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, weil das Begehren deutlich erkennbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 vor § 461 Rz 13 mwH).Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Klägerin „Revisionsrekurs", der inhaltlich als Rekurs gegen den vom Berufungsgericht in Ansehung des Hauptbegehrens gefassten Zurückweisungsbeschluss sowie als Revision gegen das die Abweisung des Eventualbegehrens bestätigende Urteil des Berufungsgerichts anzusehen ist. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, weil das Begehren deutlich erkennbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO2 vor Paragraph 461, Rz 13 mwH).