Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Pfändung von Stammeinlageforderungen einer GmbH berechtigt den Überweisungsgläubiger, anstelle der Gesellschaft Zahlung von den Gesellschaftern zu verlangen (SZ 52/37). Die Pfändung einer Stammeinlagenforderung einer GmbH kann auch von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeitpunkten erwirkt werden (§ 300 EO); die Rangordnung der Pfandrechte richtet sich dann nach dem Zeitpunkt, in welchem die erlassenen Zahlungsverbote dem Drittschuldner zugestellt wurden (§ 300 Abs 2 EO). Hier wurde die der verpflichteten GmbH gegen den Beklagten zustehende Stammeinlageforderung gepfändet und der klagenden Partei zur Einziehung mit dem Beisatz überwiesen, dass früher erworbene Rechte Dritter nicht berührt würden. Die ex lege vorrangigen Befriedigungsrechte Dritter wurden durch die Überweisung zur Einziehung nicht beeinträchtigt. Die Rangfolge der Befriedigungsrechte der andrängenden Gläubiger ist dann vom Drittschuldner bei seiner Leistung an diese zu berücksichtigen; er hat an die Gläubiger nach Priorität ihrer Befriedigungsrechte (§§ 300, 300a EO) zu leisten. Bei unklarer Sach- bzw Rechtslage kommt dem Drittschuldner die Möglichkeit zur Hilfe, den geschuldeten Betrag gemäß § 307 EO bei Gericht zu erlegen (Oberhammer in Angst, EO § 303 Rz 5). Das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten ist eine der Voraussetzungen für einen Gerichtserlag. Zweite Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage. Bei mehreren Forderungsprätendenten muss zwischen den Beteiligten über die Rangordnung ihrer Ansprüche Streit bestehen. Wenngleich hier kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Oberhammer aaO, § 307 Rz 4) und ein Drittschuldner insbesondere nicht dazu zu verhalten ist, umfangreiche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, ist der Gerichtserlag nicht zulässig, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung die Sach- und Rechtslage leicht erkennen konnte (Reischauer, Hinterlegung zu Gunsten mehrerer [potentieller] Gläubiger; in JBl 2001, 541 [543, 554] und 614 [621]). Im vorliegenden Fall behauptete nun der Beklagte ausdrücklich, dass auf Grund mehrerer dezitiert dargestellter, dem Rang der Pfändung durch die klagende Partei vorangehender Pfändungen der Drittschuldnerforderung eine Befriedigung der klagenden Partei nicht möglich sei. Ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht - was bei leichter Erkennbarkeit der Sach- und Rechtslage einen Erlag unzulässig machte -, blieb ungeprüft.Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Pfändung von Stammeinlageforderungen einer GmbH berechtigt den Überweisungsgläubiger, anstelle der Gesellschaft Zahlung von den Gesellschaftern zu verlangen (SZ 52/37). Die Pfändung einer Stammeinlagenforderung einer GmbH kann auch von mehreren Gläubigern zu verschiedenen Zeitpunkten erwirkt werden (Paragraph 300, EO); die Rangordnung der Pfandrechte richtet sich dann nach dem Zeitpunkt, in welchem die erlassenen Zahlungsverbote dem Drittschuldner zugestellt wurden (Paragraph 300, Absatz 2, EO). Hier wurde die der verpflichteten GmbH gegen den Beklagten zustehende Stammeinlageforderung gepfändet und der klagenden Partei zur Einziehung mit dem Beisatz überwiesen, dass früher erworbene Rechte Dritter nicht berührt würden. Die ex lege vorrangigen Befriedigungsrechte Dritter wurden durch die Überweisung zur Einziehung nicht beeinträchtigt. Die Rangfolge der Befriedigungsrechte der andrängenden Gläubiger ist dann vom Drittschuldner bei seiner Leistung an diese zu berücksichtigen; er hat an die Gläubiger nach Priorität ihrer Befriedigungsrechte (Paragraphen 300, 300 a, EO) zu leisten. Bei unklarer Sach- bzw Rechtslage kommt dem Drittschuldner die Möglichkeit zur Hilfe, den geschuldeten Betrag gemäß Paragraph 307, EO bei Gericht zu erlegen (Oberhammer in Angst, EO Paragraph 303, Rz 5). Das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten ist eine der Voraussetzungen für einen Gerichtserlag. Zweite Voraussetzung ist allerdings das Vorliegen einer unklaren Sach- oder Rechtslage. Bei mehreren Forderungsprätendenten muss zwischen den Beteiligten über die Rangordnung ihrer Ansprüche Streit bestehen. Wenngleich hier kein allzu strenger Maßstab anzulegen (Oberhammer aaO, Paragraph 307, Rz 4) und ein Drittschuldner insbesondere nicht dazu zu verhalten ist, umfangreiche Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, ist der Gerichtserlag nicht zulässig, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung die Sach- und Rechtslage leicht erkennen konnte (Reischauer, Hinterlegung zu Gunsten mehrerer [potentieller] Gläubiger; in JBl 2001, 541 [543, 554] und 614 [621]). Im vorliegenden Fall behauptete nun der Beklagte ausdrücklich, dass auf Grund mehrerer dezitiert dargestellter, dem Rang der Pfändung durch die klagende Partei vorangehender Pfändungen der Drittschuldnerforderung eine Befriedigung der klagenden Partei nicht möglich sei. Ob diese Behauptung den Tatsachen entspricht - was bei leichter Erkennbarkeit der Sach- und Rechtslage einen Erlag unzulässig machte -, blieb ungeprüft.
Nun ist bei Vorhandensein mehrerer Überweisungsgläubiger jeder von ihnen zwar berechtigt, die Drittschuldnerklage einzubringen. Im Drittschuldnerprozess hat aber das Erstgericht zu prüfen, ob die Klage ins Leere geht, weil auf diesen Gläubiger im Hinblick auf die früher erworbenen Rechte Dritter nichts mehr entfällt. Zu diesem Zweck ist die Höhe des Überweisungsbetrags nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung im Hinblick auf die früher erworbenen Rechte Dritter zu beurteilen. Ergibt diese Prüfung das Bestehen eines Überweisungsbetrags, hat grundsätzlich eine Verurteilung zur Zahlung - und nicht zur Hinterlegung - zu erfolgen, es sei denn, es läge eine unklare Sach- und Rechtslage vor (§ 307 Abs 1 EO).Nun ist bei Vorhandensein mehrerer Überweisungsgläubiger jeder von ihnen zwar berechtigt, die Drittschuldnerklage einzubringen. Im Drittschuldnerprozess hat aber das Erstgericht zu prüfen, ob die Klage ins Leere geht, weil auf diesen Gläubiger im Hinblick auf die früher erworbenen Rechte Dritter nichts mehr entfällt. Zu diesem Zweck ist die Höhe des Überweisungsbetrags nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung im Hinblick auf die früher erworbenen Rechte Dritter zu beurteilen. Ergibt diese Prüfung das Bestehen eines Überweisungsbetrags, hat grundsätzlich eine Verurteilung zur Zahlung - und nicht zur Hinterlegung - zu erfolgen, es sei denn, es läge eine unklare Sach- und Rechtslage vor (Paragraph 307, Absatz eins, EO).
Ausgehend von seiner Rechtsansicht hat es das Erstgericht jedoch unterlassen, sich mit der Frage zu befassen, ob infolge früher erworbener Rechte Dritter die Drittschuldnerklage zur Gänze oder zum Teil ins Leere ginge bzw ob dieser Umstand für den Drittschuldner ohne Weiteres leicht erkennbar war. Die vorhandenen Feststellungen zu den „Vorexekutionen" reichen nicht aus; so fehlen insbesondere Feststellungen dazu, wann die Zahlungsverbote an den Drittschuldner zugestellt wurden, ob - was von der klagenden Partei ausdrücklich bestritten wurde - diese Exekutionen „aufrecht" sind oder ob und allenfalls in welcher Höhe Zahlungen geleistet wurden.
Die vom Berufungsgericht indirekt als Belegstelle für die Zulässigkeit des Gerichtserlags zitierte Entscheidung 1 Ob 229/37 (= SZ 19/80) hatte noch den durch die EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628, mittlerweile aufgehobenen § 305 Abs 3 EO, zur Grundlage. Dieser normierte, dass - soweit eine Forderung an einen Gläubiger überwiesen wurde - die Überweisung dieser Forderung an einen anderen Gläubiger unstatthaft sei. Zum Unterschied von der nunmehrigen Rechtslage war die Überweisung also nur an einen einzigen Gläubiger zulässig und war allein dieser befugt, gegen den Drittschuldner gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen. Mangels entsprechender Registrierung von Forderungsexekutionen konnte es aber zu versehentlichen mehrfachen Überweisungen kommen. Auf diesen Fall stellte die Entscheidung SZ 19/80 ab, wenn sie den Gerichtserlag für zulässig erachtete. Dieser Entscheidung kommt nunmehr aber keine Relevanz zu, da nach Aufhebung des § 305 Abs 3 EO die Überweisung „unbeschadet früher erworbener Rechte Dritter" erfolgt, der Fall einer „versehentlichen" mehrfachen Überweisung also nicht mehr denkbar ist, und darüber hinaus § 307 Abs 1 EO (idF der EO-Novelle 1991) als Voraussetzung für den Gerichtserlag eine unklare Sach- und Rechtslage fordert. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die eine Prüfung zulassen, ob und allenfalls in welcher Höhe zu Gunsten der klagenden Partei ein „Überweisungsbetrag" besteht und ob ein Gerichtserlag zulässig gewesen wäre. Sollte der Beklagte obsiegen, wären im Hinblick auf die Kostenentscheidung auch Feststellungen dazu zu treffen, ob er bei Abgabe der Drittschuldnererklärung seine sich aus § 301 Abs 1 EO ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat. Die vom Berufungsgericht indirekt als Belegstelle für die Zulässigkeit des Gerichtserlags zitierte Entscheidung 1 Ob 229/37 (= SZ 19/80) hatte noch den durch die EO-Novelle 1991, BGBl 1991/628, mittlerweile aufgehobenen Paragraph 305, Absatz 3, EO, zur Grundlage. Dieser normierte, dass - soweit eine Forderung an einen Gläubiger überwiesen wurde - die Überweisung dieser Forderung an einen anderen Gläubiger unstatthaft sei. Zum Unterschied von der nunmehrigen Rechtslage war die Überweisung also nur an einen einzigen Gläubiger zulässig und war allein dieser befugt, gegen den Drittschuldner gerichtlich oder außergerichtlich vorzugehen. Mangels entsprechender Registrierung von Forderungsexekutionen konnte es aber zu versehentlichen mehrfachen Überweisungen kommen. Auf diesen Fall stellte die Entscheidung SZ 19/80 ab, wenn sie den Gerichtserlag für zulässig erachtete. Dieser Entscheidung kommt nunmehr aber keine Relevanz zu, da nach Aufhebung des Paragraph 305, Absatz 3, EO die Überweisung „unbeschadet früher erworbener Rechte Dritter" erfolgt, der Fall einer „versehentlichen" mehrfachen Überweisung also nicht mehr denkbar ist, und darüber hinaus Paragraph 307, Absatz eins, EO in der Fassung der EO-Novelle 1991) als Voraussetzung für den Gerichtserlag eine unklare Sach- und Rechtslage fordert. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die eine Prüfung zulassen, ob und allenfalls in welcher Höhe zu Gunsten der klagenden Partei ein „Überweisungsbetrag" besteht und ob ein Gerichtserlag zulässig gewesen wäre. Sollte der Beklagte obsiegen, wären im Hinblick auf die Kostenentscheidung auch Feststellungen dazu zu treffen, ob er bei Abgabe der Drittschuldnererklärung seine sich aus Paragraph 301, Absatz eins, EO ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt hat.
Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Dies führt zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.