Rechtssatz RS0122672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122672
Entscheidungsdatum
22.10.2007
Rechtssatz
Bei Vorhandensein mehrerer Überweisungsgläubiger ist jeder von ihnen zwar berechtigt, die Drittschuldnerklage einzubringen, im Prozess hat das Gericht aber zu prüfen, ob die Klage ins Leere geht, weil auf diesen Gläubiger im Hinblick auf die früher erworbenen Rechte Dritter nichts mehr entfällt. Ergibt diese Prüfung das Bestehen eines Überweisungsbetrags, hat grundsätzlich eine Verurteilung zur Zahlung -und nicht zur Hinterlegung- zu erfolgen, es sei denn, es läge eine unklare Sach- und Rechtslage vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122672
Dokumentnummer
JJR_20071022_OGH0002_0010OB00156_07H0000_001