Entscheidungsgründe:
Die beiden Kläger wurden zu C 86/54 des Bezirksgerichts Oberpullendorf mit dem Urteil vom 5. 4. 1955 unter anderen schuldig erkannt, 1.) die aus einem direkten Wasserlauf bestehende unmittelbare Zuleitung des Traufen- und Abwassers von ihrem Grundstück Nr 23 auf das Grundstück Nr 24, sämtliche KG ***** des Beklagten, in der Nähe der auf dem Grundstück Nr 24 befindlichen Scheune der klagenden Partei auf ihrem Grunde zuzuschütten und zu beseitigen und 2.) in Hinkunft jede direkte Zuleitung von Traufen und Abwässern auf das Grundstück Nr 24 KG ***** zu unterlassen.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zuschüttung und Beseitigung wurde die Exekution zu E 1196/55 des Bezirksgerichts Oberpullendorf gegen die beiden Kläger gemäß § 353 EO bewilligt.Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zuschüttung und Beseitigung wurde die Exekution zu E 1196/55 des Bezirksgerichts Oberpullendorf gegen die beiden Kläger gemäß Paragraph 353, EO bewilligt.
Zu E 1745/56 des nämlichen Gerichts behauptet der Beklagte, dass die beiden Kläger der Verpflichtung aus dem obgenannten Urteil „in Hinkunft jede direkte Zuleitung von Traufen und Abwässern auf das Grundstück Nr 24 der KG ***** zu unterlassen, nicht nachgekommen seien“.
Gemäß § 355 wurde die Exekution bewilligt, indem eine Haft in der Dauer von fünf Tagen angedroht und den beiden Klägern aufgetragen wurde, für den durch ein neues Zuwiderhandeln entstehenden Schaden eine Sicherheit von 300 S zu erlegen.Gemäß Paragraph 355, wurde die Exekution bewilligt, indem eine Haft in der Dauer von fünf Tagen angedroht und den beiden Klägern aufgetragen wurde, für den durch ein neues Zuwiderhandeln entstehenden Schaden eine Sicherheit von 300 S zu erlegen.
Gegen diese Exekutionsbewilligung richten sich die Einwendungen der Kläger, in welchen ausgeführt wird, dass gegen die Unterlassung jeder direkten Zuleitung von Traufen und Abwässern auf das Grundstück Nr 24 nicht verstoßen worden sei.
Das Erstgericht hat dem Klagebegehren, wonach die mit dem Beschluss vom 13. 9. 1956 zu E 1745/56-2, bewilligte Exekution unzulässig ist, stattgegeben und folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Das Grundstück der Kläger Nr 23 neigt sich leicht gegen das Grundstück des Beklagten Nr 24. Auf dem Hofgrundstück der Kläger befindet sich eine offenbar künstlich angelegte Abflussrinne parallel zur Grundgrenze in einer Entfernung von 1 1/2 - 2 m von dieser. Diese Abflussrinne führt direkt auf die vordere Scheunenmauer der Scheune der Kläger zu und ist bis auf eine Entfernung von 8 - 10 m von dieser Scheunenmauer betoniert. Etwa 3/4 m von dieser Scheunenmauer nehmen die Abwässer Richtung auf den Grund des Beklagten und fließen von dort in einer Rinne, die nicht in gerader Linie verläuft und von der es heute nicht ersichtlich ist, ob sie künstlich angelegt wurde oder nicht, zum Eck der Scheune auf dem Grunde der Kläger und von dort in einer Entfernung von etwa 40 cm von der seitlichen Scheunenmauer parallel zu dieser. Beim Scheuneneck ist die beschriebene Rinne durch eine Lehmaufschüttung in einer Höhe von etwa 30 cm und einer Breite von etwa 50 cm am Grund, die sich nach oben verjüngt, abgesperrt worden. Diese Aufschüttung ist in der Mitte in einer Breite von oben ca 20 cm, am Grund ca 10 cm durchbrochen und fließen die Abwässer deutlich sichtbar durch diese Durchbrechung.
Seit dem Verfahren zu C 86/54 des Bezirksgerichts Oberpullendorf hat sich an dem bestehenden Wasserablauf nichts geändert. Die in diesem Urteil im Punkt 1 erwähnte, aus einem direkten Wasserlauf bestehende unmittelbare Zuleitung ist ident mit den oben beschriebenen Abflussgraben.
Da die Kläger den ersten Teil des Urteilsspruchs zu C 86/54 nicht Folge leisteten, wurde dem Beklagten zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Zuschüttung und Beseitigung des oben genannten Wasserablaufs die Exekution gemäß § 353 bewilligt. Im Zuge dieser Exekutionsführung hat der Beklagte selbst die heute sichtbare Absperrung dieses Wassergrabens errichtet.Da die Kläger den ersten Teil des Urteilsspruchs zu C 86/54 nicht Folge leisteten, wurde dem Beklagten zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Zuschüttung und Beseitigung des oben genannten Wasserablaufs die Exekution gemäß Paragraph 353, bewilligt. Im Zuge dieser Exekutionsführung hat der Beklagte selbst die heute sichtbare Absperrung dieses Wassergrabens errichtet.
Im Exekutionsantrag zu E 1745/56 des Bezirksgerichts Oberpullendorf hat nun der Beklagte behauptet, dass die Kläger nicht nur die direkte Zuleitung von Traufen- und Abwässern unterlassen, sondern auch von ihrem Klosett und von ihrem Misthaufen Abwässer unmittelbar auf dem Grund des Beklagten abgeleitet haben. Aufgrund dieser Behauptung wurde dem Beklagten die Exekution gemäß § 355 bewilligt.Im Exekutionsantrag zu E 1745/56 des Bezirksgerichts Oberpullendorf hat nun der Beklagte behauptet, dass die Kläger nicht nur die direkte Zuleitung von Traufen- und Abwässern unterlassen, sondern auch von ihrem Klosett und von ihrem Misthaufen Abwässer unmittelbar auf dem Grund des Beklagten abgeleitet haben. Aufgrund dieser Behauptung wurde dem Beklagten die Exekution gemäß Paragraph 355, bewilligt.
Diese Exekution ist aber unzulässig.
Den Klägern seien durch das Urteil zu C 86/54 des Bezirksgerichts Oberpullendorf zwei Verpflichtungen auferlegt worden, nämlich 1.) die Zuschüttung der bestehenden unmittelbaren Zuleitung und 2.) die Unterlassung jeder direkten Zuleitung in Hinkunft. Die erstere Verpflichtung ist im Exekutionsweg gemäß § 353 und im zweiten Fall nach § 355 EO durchsetzbar.Den Klägern seien durch das Urteil zu C 86/54 des Bezirksgerichts Oberpullendorf zwei Verpflichtungen auferlegt worden, nämlich 1.) die Zuschüttung der bestehenden unmittelbaren Zuleitung und 2.) die Unterlassung jeder direkten Zuleitung in Hinkunft. Die erstere Verpflichtung ist im Exekutionsweg gemäß Paragraph 353 und im zweiten Fall nach Paragraph 355, EO durchsetzbar.
Nach den Feststellungen haben aber die Kläger seit der Urteilsfällung zu C 86/54 an dem bestehenden direkten Wasserlauf nichts geändert. Die Absperrung dieses Wasserlaufs durch eine Lehmaufschüttung sei durch den Beklagten anläßlich der bewilligten Exekution zu E 1196/55 erfolgt. Wenn der Beklagte diesen Graben so ungeschickt zugeschüttet habe, dass das Wasser weiter auf seinen Grund herüber rinnen könne, so dürfe dies nicht den Klägern zur Last gelegt werden. Im Übrigen stehe es dem Beklagten aufgrund der erteilten Ermächtigung gemäß § 353 EO frei, einen direkten Zuleitungsgraben zuzuschütten. Er sei aber nicht berechtigt, eine Exekution nach § 355 EO zu führen.Nach den Feststellungen haben aber die Kläger seit der Urteilsfällung zu C 86/54 an dem bestehenden direkten Wasserlauf nichts geändert. Die Absperrung dieses Wasserlaufs durch eine Lehmaufschüttung sei durch den Beklagten anläßlich der bewilligten Exekution zu E 1196/55 erfolgt. Wenn der Beklagte diesen Graben so ungeschickt zugeschüttet habe, dass das Wasser weiter auf seinen Grund herüber rinnen könne, so dürfe dies nicht den Klägern zur Last gelegt werden. Im Übrigen stehe es dem Beklagten aufgrund der erteilten Ermächtigung gemäß Paragraph 353, EO frei, einen direkten Zuleitungsgraben zuzuschütten. Er sei aber nicht berechtigt, eine Exekution nach Paragraph 355, EO zu führen.
Dass die Kläger an irgend einer anderen Stelle ihres Grundstücks ihre Abwässer direkt durch Anbringung einer Vorrichtung zur direkten Wasserableitung nach dem Urteil zu C 86/54 des Bezirksgerichts Oberpullendorf abgeleitet hätten, habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Es sei daher noch die Behauptung des Beklagten zu untersuchen gewesen, ob nicht die Kläger, die von dem Beklagten errichtete Abdichtung des direkten Wasserlaufs durchstoßen hätten. Dies habe aber das Beweisverfahren auch nicht ergeben. Aber selbst wenn die Behauptung des Beklagten richtig wäre, könnte der Beklagte aufgrund der einmal bewilligten Exekution gemäß § 353 EO den Graben zuschütten und könnte daher nicht noch eine Exekution nach § 355 EO begehren.Dass die Kläger an irgend einer anderen Stelle ihres Grundstücks ihre Abwässer direkt durch Anbringung einer Vorrichtung zur direkten Wasserableitung nach dem Urteil zu C 86/54 des Bezirksgerichts Oberpullendorf abgeleitet hätten, habe das Beweisverfahren nicht ergeben. Es sei daher noch die Behauptung des Beklagten zu untersuchen gewesen, ob nicht die Kläger, die von dem Beklagten errichtete Abdichtung des direkten Wasserlaufs durchstoßen hätten. Dies habe aber das Beweisverfahren auch nicht ergeben. Aber selbst wenn die Behauptung des Beklagten richtig wäre, könnte der Beklagte aufgrund der einmal bewilligten Exekution gemäß Paragraph 353, EO den Graben zuschütten und könnte daher nicht noch eine Exekution nach Paragraph 355, EO begehren.
Da die Kläger der Verpflichtung, jede direkte Zuleitung auf das Grundstück des Beklagten zu unterlassen, nicht zuwidergehandelt haben, und der Beklagte selbst den direkten Wasserlauf im Zuge der Exekution zu E 1196/55 unsachgemäß verstopfte, sei kein Anlass vorliegend, eine weitere Exekution nach § 355 EO zu bewilligen.Da die Kläger der Verpflichtung, jede direkte Zuleitung auf das Grundstück des Beklagten zu unterlassen, nicht zuwidergehandelt haben, und der Beklagte selbst den direkten Wasserlauf im Zuge der Exekution zu E 1196/55 unsachgemäß verstopfte, sei kein Anlass vorliegend, eine weitere Exekution nach Paragraph 355, EO zu bewilligen.
Der aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde. Wenn auch nach den Feststellungen die Kläger seit der Urteilsfällung zu C 86/56 des Bezirksgerichts Oberpullendorf an dem Wasserlauf nichts geändert haben, so bleibe doch die vom Erstgericht festgestellte Tatsache bestehen, dass durch die gegenständliche Abflussrinne auch weiterhin Abwässer vom Grundstück der Kläger auf das Grundstück des Beklagten fließen. Die Kläger hätten daher die im Urteil zu C 86/54 auferlegte Verpflichtung, jede Zuleitung zu unterlassen, nicht erfüllt. Die Tatsache, dass der Beklagte die Ersatzvornahme nicht sachgemäß durchgeführt habe und dadurch den Klägern die weitere Zuleitung ermöglichte, mache die weitere Exekutionsführung nicht unzulässig. Diese Tatsache hätte allenfalls im Sinne des § 74 EO dazu führen können, die Kosten der Exekutionsführung als zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig, anzusehen.Der aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung gab das Berufungsgericht Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren abgewiesen wurde. Wenn auch nach den Feststellungen die Kläger seit der Urteilsfällung zu C 86/56 des Bezirksgerichts Oberpullendorf an dem Wasserlauf nichts geändert haben, so bleibe doch die vom Erstgericht festgestellte Tatsache bestehen, dass durch die gegenständliche Abflussrinne auch weiterhin Abwässer vom Grundstück der Kläger auf das Grundstück des Beklagten fließen. Die Kläger hätten daher die im Urteil zu C 86/54 auferlegte Verpflichtung, jede Zuleitung zu unterlassen, nicht erfüllt. Die Tatsache, dass der Beklagte die Ersatzvornahme nicht sachgemäß durchgeführt habe und dadurch den Klägern die weitere Zuleitung ermöglichte, mache die weitere Exekutionsführung nicht unzulässig. Diese Tatsache hätte allenfalls im Sinne des Paragraph 74, EO dazu führen können, die Kosten der Exekutionsführung als zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig, anzusehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf § 503 Z 4 ZPO gestützte Revision der beiden Kläger.Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision der beiden Kläger.
Der Beklagte hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.