Rechtssatz RS0004732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004732
Entscheidungsdatum
20.03.1957
Rechtssatz
Vollstreckung eines Urteiles, durch das die verpflichtete Partei schuldig erkannt wurde,
die aus einem direkten Wasserlauf bestehende unmittelbare Zuleitung des Traufen - und Abwassers von ihrem Grundstück auf das Grundstück des Betreibenden in der Nähe der auf diesem Grundstück befindlichen Scheune auf ihrem Grunde zuzuschütten und zu beseitigen und
in Hinkunft jede direkte Zuleitung von Traufen - und Abwässern auf das Grundstück des Betreibenden zu unterlassen, bezüglich des ersten Begehrens nach § 353 EO, bezüglich des zweiten Begehrens nach § 355 EO.in Hinkunft jede direkte Zuleitung von Traufen - und Abwässern auf das Grundstück des Betreibenden zu unterlassen, bezüglich des ersten Begehrens nach Paragraph 353, EO, bezüglich des zweiten Begehrens nach Paragraph 355, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004732
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19570320_OGH0002_0010OB00156_5700000_001