Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Wenn auch die Rechtsprechung, so insbesondere in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1946 (JBl. 1946, S. 507), dem Mieter petitorischen Rechtsschutz gewährt und die Zulässigkeit einer dem § 366 ABGB. gleichartigen Klage für den aus dem Rechtbesitz verdrängten Mieter zur Wiedererlangung des ihm rechtswidrig entzogenen Mietgegenstandes anerkennt, so ist damit doch keineswegs gesagt, daß dem aus seinem Rechtsbesitz verdrängten Mieter nur dieser Rechtsweg offen steht. Insbesondere in jene Fällen, in denen sich eine Person eigenmächtig in den Besitz eines Bestandgegenstandes setzt oderddies tut, weil er durch eine hiezu nicht befugte Person oder Körperschaft eingewiesen wurde, wird allerdings die gegen den Eindringling unmittelbar gerichtete Klage zur Wiederherstellung des gestörten Rechtsbesitzes am Platze sein. In jenen Fällen aber, in denen der Hauseigentümer trotz fortbestehend eines rechtsgültig abgeschlossenen Mietvertrages einen zweiten Mietvertrag mit einer anderen Person über denselben Mietgegenstand abschließt, wird es dem Kläger überlassen bleiben müssen, welchen Weg er als den zweckmäßigeren erachtet, den der Klage gegen den späteren Mieter oder den der Klage gegen den Hauseigentümer.Wenn auch die Rechtsprechung, so insbesondere in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. September 1946 (JBl. 1946, S. 507), dem Mieter petitorischen Rechtsschutz gewährt und die Zulässigkeit einer dem Paragraph 366, ABGB. gleichartigen Klage für den aus dem Rechtbesitz verdrängten Mieter zur Wiedererlangung des ihm rechtswidrig entzogenen Mietgegenstandes anerkennt, so ist damit doch keineswegs gesagt, daß dem aus seinem Rechtsbesitz verdrängten Mieter nur dieser Rechtsweg offen steht. Insbesondere in jene Fällen, in denen sich eine Person eigenmächtig in den Besitz eines Bestandgegenstandes setzt oderddies tut, weil er durch eine hiezu nicht befugte Person oder Körperschaft eingewiesen wurde, wird allerdings die gegen den Eindringling unmittelbar gerichtete Klage zur Wiederherstellung des gestörten Rechtsbesitzes am Platze sein. In jenen Fällen aber, in denen der Hauseigentümer trotz fortbestehend eines rechtsgültig abgeschlossenen Mietvertrages einen zweiten Mietvertrag mit einer anderen Person über denselben Mietgegenstand abschließt, wird es dem Kläger überlassen bleiben müssen, welchen Weg er als den zweckmäßigeren erachtet, den der Klage gegen den späteren Mieter oder den der Klage gegen den Hauseigentümer.
Dabei ist daran festzuhalten, daß, wie auch in der angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum Ausdrucke gebracht ist, von konkurrierenden Forderungsrechten, die infolge Doppelvermietung ein und desselben Bestandgegenstandes an zwei verschiedene Personen entstanden, nur dann die Rede sein kann, wenn der Hauseigentümer dieselbe Wohnung an zwei Personen vermietet, noch ehe er sie einer von ihnen übergeben hat. Dieser Fall kommt in der vorliegenden Streitsache überhaupt nicht in Frage, da die Klägerin die Wohnung bereits im Jahre 1925 übernommen und ihr Recht aus dem Mietvertrag nie aufgegeben hat.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte die der Klägerin vermietete Wohnung trotz aufrechten Bestehens des im Jahre 1925 abgeschlossenen Mietvertrages an Frau K. vermietet. In den Rahmen der dem Vermieter gemäß § 1096 ABGB. zustehenden Verpflichtungen fällt auch die Verpflichtung, über den Bestandgegenstand nicht in einer Weise zu verfügen, die einer Störung des Bestandnehmers in dem bedungenen Gebrauch gleichkäme. Dem solcherart in seinen Rechten verletzten ersten Bestandnehmer steht das Recht zu, vom Bestandgeber zu verlangen, daß er für die Beseitigung einer dem bestehenden Mietvertrage mit ihm zuwiderlaufenden, sonach rechts- und vertragswidrigen Verfügung über den Bestandgegenstand, die durch den Abschluß eines zweiten Mietvertrages erfolgte, Sorge trage.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte die der Klägerin vermietete Wohnung trotz aufrechten Bestehens des im Jahre 1925 abgeschlossenen Mietvertrages an Frau K. vermietet. In den Rahmen der dem Vermieter gemäß Paragraph 1096, ABGB. zustehenden Verpflichtungen fällt auch die Verpflichtung, über den Bestandgegenstand nicht in einer Weise zu verfügen, die einer Störung des Bestandnehmers in dem bedungenen Gebrauch gleichkäme. Dem solcherart in seinen Rechten verletzten ersten Bestandnehmer steht das Recht zu, vom Bestandgeber zu verlangen, daß er für die Beseitigung einer dem bestehenden Mietvertrage mit ihm zuwiderlaufenden, sonach rechts- und vertragswidrigen Verfügung über den Bestandgegenstand, die durch den Abschluß eines zweiten Mietvertrages erfolgte, Sorge trage.
Die von der Klägerin eingebrachte Klage war sonach weder hinsichtlich der Person, gegen die sie sich richtet, noch im Begehren verfehlt, auch entspricht die vom Berufungsgericht gefällte Entscheidung vollkommen der Sach- und Rechtslage, weshalb der Revision der Erfolg versagt