Aus den Entscheidungsgründen:
Daß die Obsorgeübernahme, die für einen Verwahrungsvertrag charakteristisch ist, auch konkludent erfolgen kann, bestreitet die beklagte Partei nicht. Dem entspricht auch Literatur und Judikatur, welche insbesondere auch auf Fälle der Beistellung einer Garderobe abzielen (vgl. hiezu Gschnitzer in Klang II zu § 957 ABGB. unter II, RSpr. 1936/228, SZ. XIX 233, SZ. XX 154). Dabei spielt einerseits die Unvermeidlichkeit ihrer Inanspruchnahme eine Rolle (vgl. Gschnitzer a. a. O.), doch ist dies nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht das einzige Kriterium für die Abgrenzung gegenüber jenen Fällen, in denen vom Wirt, Cafetier usw. Kleiderhaken oder sonstige Ablegeinrichtungen im Gastlokal selbst oder auch in einem besonderen Raum zum unentgeltlichen Gebrauch auf eigene Gefahr der Gäste zur Verfügung gestellt werden. Nach den Gepflogenheiten redlichen Verkehrs kann nämlich der Gebrauch solcher Einrichtungen auf eigene Gefahr des Gastes nur dann in Betracht kommen, wenn der Gast auch die Möglichkeit hat, von dem Platz, den er zu dem vom Wirt oder Cafetier ja ebenfalls gewollten Konsum einnimmt, die abgelegten Effekten auf zumutbare Weise selbst zu überwachen (vgl. hiezu Gschnitzer a. a. O. zu §§ 961 - 963 ABGB. unter I). Da im Speisesaal des "Z.hofes" keinerlei Vorrichtungen für die Ablage von Überkleidung bestanden, war die Inanspruchnahme der Garderobe neben der Halle für nicht im Haus wohnende Restaurantgäste praktisch unvermeidlich, sofern sie sich - worauf noch einzugehen sein wird - nicht noch besonders an das Hauspersonal wenden wollten, unter welchem Gesichtspunkt nach den örtlichen Verhältnissen und den sonstigen Verfahrensergebnissen (vgl. insbesondere die Parteiaussage Ernst Sk.) die Rezeption in Frage gekommen wäre. Der Klägerin kann nun nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätte ihr Cape ja auch in den Speisesaal mitnehmen und dort auf einen Sessel legen oder hängen können. Gewiß hätte sie das tun können; sie mußte es aber - ganz abgesehen von der Frage der gesellschaftlichen Gepflogenheiten - nicht, weil bei einer derartigen behelfsmäßigen Ablage eines Kleidungsstückes im Speisesaal stets eine gewisse Gefahr der Beschädigung durch ein Mißgeschick beim Speisen, wie es den Tischgenossen unterlaufen kann, oder durch eine Ungeschicklichkeit des servierenden Personals besteht. Erwiesenermaßen konnten der Garderoberaum und die dort aufgehängten Kleidungsstücke auch weder vom Speisesaal noch von der Bar aus im Auge behalten werden. Da die beklagte Partei anderseits beim Garderoberaum auch keinerlei Aufschrift angebracht hatte, welche auf das Unterbleiben jeder Beaufsichtigung bzw. auf eine Benützung auf eigene Gefahr durch die Gäste aufmerksam gemacht hätte, muß sie gegen sich gelten lassen, daß sie mit der Beistellung des Garderoberaumes unter den gegebenen Verhältnissen nach den Gepflogenheiten redlichen Verkehrs konkludent den Abschluß von Verwahrungsverträgen offeriert hatte, sodaß zumindest die Klägerin davon ausgehen konnte, es liege das Anbot der Obhutsübernahme vor.Daß die Obsorgeübernahme, die für einen Verwahrungsvertrag charakteristisch ist, auch konkludent erfolgen kann, bestreitet die beklagte Partei nicht. Dem entspricht auch Literatur und Judikatur, welche insbesondere auch auf Fälle der Beistellung einer Garderobe abzielen vergleiche hiezu Gschnitzer in Klang römisch zwei zu Paragraph 957, ABGB. unter römisch zwei, RSpr. 1936/228, SZ. römisch neunzehn 233, SZ. römisch zwanzig 154). Dabei spielt einerseits die Unvermeidlichkeit ihrer Inanspruchnahme eine Rolle vergleiche Gschnitzer a. a. O.), doch ist dies nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nicht das einzige Kriterium für die Abgrenzung gegenüber jenen Fällen, in denen vom Wirt, Cafetier usw. Kleiderhaken oder sonstige Ablegeinrichtungen im Gastlokal selbst oder auch in einem besonderen Raum zum unentgeltlichen Gebrauch auf eigene Gefahr der Gäste zur Verfügung gestellt werden. Nach den Gepflogenheiten redlichen Verkehrs kann nämlich der Gebrauch solcher Einrichtungen auf eigene Gefahr des Gastes nur dann in Betracht kommen, wenn der Gast auch die Möglichkeit hat, von dem Platz, den er zu dem vom Wirt oder Cafetier ja ebenfalls gewollten Konsum einnimmt, die abgelegten Effekten auf zumutbare Weise selbst zu überwachen vergleiche hiezu Gschnitzer a. a. O. zu Paragraphen 961, - 963 ABGB. unter römisch eins). Da im Speisesaal des "Z.hofes" keinerlei Vorrichtungen für die Ablage von Überkleidung bestanden, war die Inanspruchnahme der Garderobe neben der Halle für nicht im Haus wohnende Restaurantgäste praktisch unvermeidlich, sofern sie sich - worauf noch einzugehen sein wird - nicht noch besonders an das Hauspersonal wenden wollten, unter welchem Gesichtspunkt nach den örtlichen Verhältnissen und den sonstigen Verfahrensergebnissen vergleiche insbesondere die Parteiaussage Ernst Sk.) die Rezeption in Frage gekommen wäre. Der Klägerin kann nun nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie hätte ihr Cape ja auch in den Speisesaal mitnehmen und dort auf einen Sessel legen oder hängen können. Gewiß hätte sie das tun können; sie mußte es aber - ganz abgesehen von der Frage der gesellschaftlichen Gepflogenheiten - nicht, weil bei einer derartigen behelfsmäßigen Ablage eines Kleidungsstückes im Speisesaal stets eine gewisse Gefahr der Beschädigung durch ein Mißgeschick beim Speisen, wie es den Tischgenossen unterlaufen kann, oder durch eine Ungeschicklichkeit des servierenden Personals besteht. Erwiesenermaßen konnten der Garderoberaum und die dort aufgehängten Kleidungsstücke auch weder vom Speisesaal noch von der Bar aus im Auge behalten werden. Da die beklagte Partei anderseits beim Garderoberaum auch keinerlei Aufschrift angebracht hatte, welche auf das Unterbleiben jeder Beaufsichtigung bzw. auf eine Benützung auf eigene Gefahr durch die Gäste aufmerksam gemacht hätte, muß sie gegen sich gelten lassen, daß sie mit der Beistellung des Garderoberaumes unter den gegebenen Verhältnissen nach den Gepflogenheiten redlichen Verkehrs konkludent den Abschluß von Verwahrungsverträgen offeriert hatte, sodaß zumindest die Klägerin davon ausgehen konnte, es liege das Anbot der Obhutsübernahme vor.
Die Klägerin darauf zu verweisen, sie hätte sich auch an die Rezeption wenden können, geht schon deshalb nicht an, weil sie bloß Restaurants- und später Bargast war, die Rezeption nach der Verkehrssitte aber zum Hotel, d. h. zu dem von der beklagten Partei im gleichen Haus geführten Beherbergungsbetrieb, gehört und derartige Garderoberäume gerade für die Benützung durch die nicht im Hause wohnende Laufkundschaft des Restaurants, der Bar usw. geschaffen zu werden pflegen. Auch hier gilt, daß sich die Klägerin an die Rezeption hätte wenden können, sie mußte dies aber nicht tun, weil sie nach den Gepflogenheiten des Verkehrs nicht davon auszugehen brauchte, sie würde bezüglich Aufbewahrung ihrer Überkleidung von der Rezeption des Beherbergungsbetriebes betreut werden. Daß bei der Garderobe unmittelbar kein Personal beschäftigt wurde und keine Garderobemarken ausgegeben wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Verwahrungsvertrages nicht entgegen, weil eine Beaufsichtigung und eine Vorsorge für ordnungsgemäße Rückgabe der Verwahrstücke dessen ungeachtet nicht ausgeschlossen erscheinen mußte.
Soweit nun die beklagte Partei in der Revision ausführt, daß sich die Obhutspflicht eines Wirtes, sofern sie durch die Anbringung einer Kleiderablage überhaupt begrundet würde, nur auf Überkleider ganz allgemeiner Art und gewöhnlichen Wertes beziehen könne, aber nicht auf ein derart wertvolles Stück, wie es das Cape der Klägerin war, wirft sie die Frage auf, ob die Verwahrerhaftung unbeschränkt ist oder gewissen Beschränkungen unterliegt. Diese Ausführungen sind zulässig, weil es sich dabei nur um die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes auf Grund des Tatsachenvorbringens I. Instanz handelt, ohne daß eine ausdrückliche Vorschrift - wie etwa bei der Verjährung (§ 1501 ABGB.) - bestunde, die schon den Erstrichter gehindert hätte, ohne diesbezügliche Einwendung einer Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen (6 Ob 46/59 u. a., zuletzt 1 Ob 145/64). Der beklagten Partei kann auch insofern beigepflichtet werden, als gerade bei einem nur konkludent zustandegekommenen Verwahrungsvertrag die Haftung des Verwahrers nicht ins Uferlose geht und auch dabei auf die Gepflogenheiten redlichen Verkehrs Bedacht zu nehmen ist. Es kommt dabei aber nicht auf den Wert der in Verwahrung genommenen Sache selbst an, sofern diese nach ihrer Eigenart zum Kreis jener Objekte gehört, auf welche sich die allgemein gestellte, d. h. an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Offerte, sie in Verwahrung zu nehmen, bezog. Im vorliegenden Fall ging die nach den Gepflogenheiten redlichen Verkehrs anzunehmende Offerte der beklagten Partei dahin, es würde die Obsorge für Überkleidung übernommen. Zur Überkleidung gehört aber, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, auch ein Pelzcape mit dreiviertellangen Ärmeln. Daß unter der Überkleidung, die in Verwahrung zu nehmen die beklagte Partei konkludent angeboten hatte, auch überdurchschnittlich wertvolle Stücke sein konnten, konnte und mußte der beklagten Partei umsomehr bewußt sein, als es sich beim "Z.hof" um ein Haus der Luxuskategorie, wie das Berufungsgericht als gerichtsbekannt festhielt, zweifellos aber doch um ein Haus ersten Ranges in einem weltbekannten und vom internationalen Publikum frequentierten Wintersportort handelt. Die Möglichkeit des Bewußtseins von der Existenz und dem Wert des Verwahrungsobjektes ist für die Bejahung bzw. die Begrenzung der Verwahrerhaftung in solchen Fällen entscheidend. Nur dann, wenn sich der Verwahrer dieser Umstände gar nicht bewußt werden kann, wie z. B. wenn in den abgelegten Kleidungsstücken Pretiosen oder Geldbeträge in einer Höhe zurückgelassen worden wären, mit der erfahrungsgemäß nicht zu rechnen war, tritt die Verwahrerhaftung nicht ein (vgl. auch dazu SZ. XIX 233).Soweit nun die beklagte Partei in der Revision ausführt, daß sich die Obhutspflicht eines Wirtes, sofern sie durch die Anbringung einer Kleiderablage überhaupt begrundet würde, nur auf Überkleider ganz allgemeiner Art und gewöhnlichen Wertes beziehen könne, aber nicht auf ein derart wertvolles Stück, wie es das Cape der Klägerin war, wirft sie die Frage auf, ob die Verwahrerhaftung unbeschränkt ist oder gewissen Beschränkungen unterliegt. Diese Ausführungen sind zulässig, weil es sich dabei nur um die Geltendmachung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes auf Grund des Tatsachenvorbringens römisch eins. Instanz handelt, ohne daß eine ausdrückliche Vorschrift - wie etwa bei der Verjährung (Paragraph 1501, ABGB.) - bestunde, die schon den Erstrichter gehindert hätte, ohne diesbezügliche Einwendung einer Partei auf diese Rechtsfrage einzugehen (6 Ob 46/59 u. a., zuletzt 1 Ob 145/64). Der beklagten Partei kann auch insofern beigepflichtet werden, als gerade bei einem nur konkludent zustandegekommenen Verwahrungsvertrag die Haftung des Verwahrers nicht ins Uferlose geht und auch dabei auf die Gepflogenheiten redlichen Verkehrs Bedacht zu nehmen ist. Es kommt dabei aber nicht auf den Wert der in Verwahrung genommenen Sache selbst an, sofern diese nach ihrer Eigenart zum Kreis jener Objekte gehört, auf welche sich die allgemein gestellte, d. h. an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Offerte, sie in Verwahrung zu nehmen, bezog. Im vorliegenden Fall ging die nach den Gepflogenheiten redlichen Verkehrs anzunehmende Offerte der beklagten Partei dahin, es würde die Obsorge für Überkleidung übernommen. Zur Überkleidung gehört aber, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, auch ein Pelzcape mit dreiviertellangen Ärmeln. Daß unter der Überkleidung, die in Verwahrung zu nehmen die beklagte Partei konkludent angeboten hatte, auch überdurchschnittlich wertvolle Stücke sein konnten, konnte und mußte der beklagten Partei umsomehr bewußt sein, als es sich beim "Z.hof" um ein Haus der Luxuskategorie, wie das Berufungsgericht als gerichtsbekannt festhielt, zweifellos aber doch um ein Haus ersten Ranges in einem weltbekannten und vom internationalen Publikum frequentierten Wintersportort handelt. Die Möglichkeit des Bewußtseins von der Existenz und dem Wert des Verwahrungsobjektes ist für die Bejahung bzw. die Begrenzung der Verwahrerhaftung in solchen Fällen entscheidend. Nur dann, wenn sich der Verwahrer dieser Umstände gar nicht bewußt werden kann, wie z. B. wenn in den abgelegten Kleidungsstücken Pretiosen oder Geldbeträge in einer Höhe zurückgelassen worden wären, mit der erfahrungsgemäß nicht zu rechnen war, tritt die Verwahrerhaftung nicht ein vergleiche auch dazu SZ. römisch neunzehn 233).
Die beklagte Partei hat den ihr gemäß §§ 964, 1298 ABGB. obliegenden Beweis, ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung nachgekommen zu sein, bzw. den Beweis dafür, daß das Cape der Klägerin durch einen von ihr nicht zu verantwortenden Zufall abhanden gekommen sei, gar nicht angetreten, weshalb das Berufungsgericht die Haftungs- und Ersatzpflicht der beklagten Partei zutreffend bejaht hat.Die beklagte Partei hat den ihr gemäß Paragraphen 964, 1298, ABGB. obliegenden Beweis, ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung nachgekommen zu sein, bzw. den Beweis dafür, daß das Cape der Klägerin durch einen von ihr nicht zu verantwortenden Zufall abhanden gekommen sei, gar nicht angetreten, weshalb das Berufungsgericht die Haftungs- und Ersatzpflicht der beklagten Partei zutreffend bejaht hat.
Nicht befaßt hat sich das Berufungsgericht freilich mit der Einwendung der beklagten Partei, die Klägerin treffe am Verlust ihres Capes ein Mitverschulden. In diesem Belange ist davon auszugehen, daß zur Begründung des Mitverschuldens nur jene Umstände geprüft werden dürfen, die von der beklagten Partei in 1. Instanz behauptet und unter Beweis gestellt worden waren (1 Ob 323/61, 1 Ob 78/64). Die beklagte Partei kann nun mit dem im Mittelpunkt ihrer Revisionsausführungen stehenden Argument, die Klägerin habe auf den besonderen Wert ihres Capes nicht aufmerksam gemacht, im Zusammenhang mit der Frage des Mitverschuldens nicht gehört werden. Sie hat nämlich in I. Instanz, wie sich aus dem Zusammenhalt der Punkte 2 und 3 der Klagebeantwortung ergibt, nur folgendes eingewendet: Die Klägerin habe aus der Antwort des Ludwig Sch., es würden keine Garderobemarken ausgegeben, entnehmen müssen, daß sie mit keiner besonderen Aufsicht über ihr Cape von Seite der beklagten Partei rechnen durfte; der Aufhängeplatz für die Kleider grenze unmittelbar an den Speisesaal, weshalb die Klägerin Gelegenheit gehabt hätte, sich immer wieder zu vergewissern, ob das Cape noch vorhanden sei; durch das Aufhängen des Capes in dem Vorraum habe die Klägerin auch die Gewahrsame daran noch nicht aufgegeben.Nicht befaßt hat sich das Berufungsgericht freilich mit der Einwendung der beklagten Partei, die Klägerin treffe am Verlust ihres Capes ein Mitverschulden. In diesem Belange ist davon auszugehen, daß zur Begründung des Mitverschuldens nur jene Umstände geprüft werden dürfen, die von der beklagten Partei in 1. Instanz behauptet und unter Beweis gestellt worden waren (1 Ob 323/61, 1 Ob 78/64). Die beklagte Partei kann nun mit dem im Mittelpunkt ihrer Revisionsausführungen stehenden Argument, die Klägerin habe auf den besonderen Wert ihres Capes nicht aufmerksam gemacht, im Zusammenhang mit der Frage des Mitverschuldens nicht gehört werden. Sie hat nämlich in römisch eins. Instanz, wie sich aus dem Zusammenhalt der Punkte 2 und 3 der Klagebeantwortung ergibt, nur folgendes eingewendet: Die Klägerin habe aus der Antwort des Ludwig Sch., es würden keine Garderobemarken ausgegeben, entnehmen müssen, daß sie mit keiner besonderen Aufsicht über ihr Cape von Seite der beklagten Partei rechnen durfte; der Aufhängeplatz für die Kleider grenze unmittelbar an den Speisesaal, weshalb die Klägerin Gelegenheit gehabt hätte, sich immer wieder zu vergewissern, ob das Cape noch vorhanden sei; durch das Aufhängen des Capes in dem Vorraum habe die Klägerin auch die Gewahrsame daran noch nicht aufgegeben.
Außer diesem Vorbringen in der bei der Tagsatzung vom 23. Oktober 1963 dann vorgetragenen Klagebeantwortung hat die beklagte Partei in I. Instanz nichts zur Begründung des Mitverschuldensantrages geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann die in Literatur und Judikatur nicht ganz einhellig beantwortete Frage, ob das Unterlassen eines Hinweises auf den besonderen Wert der in Verwahrung gegebenen Sache schon zur Annahme eines Mitverschuldens ausreicht (vgl. dafür Gschnitzer a. a. O. zu § 964 ABGB. unter I, dagegen verwertbar allenfalls die dort zitierte SZ. XXIII 129) auf sich beruhen. Eine Verpflichtung der Klägerin, sie hätte sich überzeugen müssen, ob und wie die beklagte Partei ihre Obhutsverpflichtung erfülle, bestand keinesfalls (vgl. auch hiezu Gschnitzer a. a. O.), weil dies Sinn und Zweck des Verwahrungsvertrages geradezu widerspräche.Außer diesem Vorbringen in der bei der Tagsatzung vom 23. Oktober 1963 dann vorgetragenen Klagebeantwortung hat die beklagte Partei in römisch eins. Instanz nichts zur Begründung des Mitverschuldensantrages geltend gemacht. Unter diesen Umständen kann die in Literatur und Judikatur nicht ganz einhellig beantwortete Frage, ob das Unterlassen eines Hinweises auf den besonderen Wert der in Verwahrung gegebenen Sache schon zur Annahme eines Mitverschuldens ausreicht vergleiche dafür Gschnitzer a. a. O. zu Paragraph 964, ABGB. unter römisch eins, dagegen verwertbar allenfalls die dort zitierte SZ. römisch 23 129) auf sich beruhen. Eine Verpflichtung der Klägerin, sie hätte sich überzeugen müssen, ob und wie die beklagte Partei ihre Obhutsverpflichtung erfülle, bestand keinesfalls vergleiche auch hiezu Gschnitzer a. a. O.), weil dies Sinn und Zweck des Verwahrungsvertrages geradezu widerspräche.
Daß der Anspruch der Klägerin der Höhe nach unberechtigt wäre, behauptet die beklagte Partei in der Revision selbst nicht mehr.
Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.