Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Gemäß § 122 Abs 1 WRG kann u.a. die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzug zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Darüber, in welcher Form diese sofort vollstreckbaren (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 1028) Bescheide zu ergehen haben, sagt das Wasserrechtsgesetz nichts. Da für einstweilige Verfügungen nach dieser Gesetzesstelle aber die Bestimmung des § 111 Abs 1 WRG, wonach Bescheide über die wasserrechtliche Bewilligung bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen sind, nicht gilt, wird die Ansicht vertreten, daß sie gemäß § 62 Abs 1 AVG auch mündlich erlassen werden können (Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht2 587). Gemäß § 62 Abs 2 AVG war aber der von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt in Abwesenheit der klagenden Partei mündlich verkündete Bescheid ihr zuzustellen. Dies erfolgte am 7.8.1975, also bereits nach der Sprengung der Wehranlage.Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG kann u.a. die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzug zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Darüber, in welcher Form diese sofort vollstreckbaren (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz 1028) Bescheide zu ergehen haben, sagt das Wasserrechtsgesetz nichts. Da für einstweilige Verfügungen nach dieser Gesetzesstelle aber die Bestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, WRG, wonach Bescheide über die wasserrechtliche Bewilligung bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen sind, nicht gilt, wird die Ansicht vertreten, daß sie gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG auch mündlich erlassen werden können (Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht2 587). Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG war aber der von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt in Abwesenheit der klagenden Partei mündlich verkündete Bescheid ihr zuzustellen. Dies erfolgte am 7.8.1975, also bereits nach der Sprengung der Wehranlage.
Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach § 1 AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Schädiger bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß § 8 AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt. Die klagende Partei hat gegen die bescheidmäßig angeordnete einstweilige Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die ihr offenstehenden Rechtsmittel ergriffen und schließlich in dritter Instanz obsiegt. Die einstweilige Verfügung, die Grundlage für die Sprengung der Wehranlage war, wurde ersatzlos behoben. Die klagende Partei war, da der Bescheid sofort vollstreckbar war und - nach Ansicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sogar vor seiner Wirksamkeit vollstreckt wurde - mit ihren Rechtsmitteln nicht in der Lage, den Schaden im Sinne des § 2 Abs 2 AHG abzuwenden. Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren. Die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen solche Bescheide hat aber zur Folge, daß die Verjährungsfrist erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung unabhängig davon, ob ein Schaden im Sinn des § 2 Abs 2 AHG noch abgewendet werden könnte, endet (Loebenstein-Kaniak, AHG2 205). Der klagenden Partei war durch die damit normierte Ablaufhemmung jedenfalls noch die Zeit von einem Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Geltendmachung ihrer Amtshaftungsansprüche gewahrt (RZ 1964, 79; EvBl 1964/125; Loebenstein-Kaniak aaO 204 f).Nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG verjähren Ersatzansprüche nach Paragraph eins, AHG in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Schädiger bekannt geworden ist, keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft einer rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung. Ist dem Geschädigten der Schaden nicht bekannt geworden oder ist der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden, so verjährt der Ersatzanspruch erst nach zehn Jahren nach der Entstehung des Schadens. Die Verjährung wird durch die Aufforderung gemäß Paragraph 8, AHG für die dort bestimmte Frist oder, wenn die Aufforderung innerhalb dieser Frist beantwortet wird, bis zur Zustellung dieser Antwort an den Geschädigten gehemmt. Die klagende Partei hat gegen die bescheidmäßig angeordnete einstweilige Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die ihr offenstehenden Rechtsmittel ergriffen und schließlich in dritter Instanz obsiegt. Die einstweilige Verfügung, die Grundlage für die Sprengung der Wehranlage war, wurde ersatzlos behoben. Die klagende Partei war, da der Bescheid sofort vollstreckbar war und - nach Ansicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sogar vor seiner Wirksamkeit vollstreckt wurde - mit ihren Rechtsmitteln nicht in der Lage, den Schaden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AHG abzuwenden. Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren. Die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen solche Bescheide hat aber zur Folge, daß die Verjährungsfrist erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung unabhängig davon, ob ein Schaden im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG noch abgewendet werden könnte, endet (Loebenstein-Kaniak, AHG2 205). Der klagenden Partei war durch die damit normierte Ablaufhemmung jedenfalls noch die Zeit von einem Jahr ab Rechtskraft der Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Geltendmachung ihrer Amtshaftungsansprüche gewahrt (RZ 1964, 79; EvBl 1964/125; Loebenstein-Kaniak aaO 204 f).
Aus § 6 Abs 1 AHG ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht, daß die Ablaufhemmung nur für die dreijährige, nicht aber für die zehnjährige Verjährungszeit Geltung haben sollte. Der erste Satz des § 6 Abs 1 AHG stellt zwar die Grundregel auf, daß Amtshaftungsansprüche in drei Jahren verjähren, ordnet jedoch mit den Worten, daß die Verjährung keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung eintreten sollte, eine Ablaufhemmung an. Vrba-Zechner, AHG 210, meinen, daß die Ablaufhemmung des § 6 Abs 1 erster Satz AHG nur für die kurze Verjährungsfrist, nicht aber für die zehnjährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG gelte. Der Gesetzgeber, der zwar wohl kaum daran dachte, daß bis zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung mehr als zehn Jahre verstreichen könnten, hat aber dennoch mit dem Wort "keinesfalls" deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Ablaufhemmung für beide der im § 6 AHG normierten Verjährungsfristen Geltung haben sollte. Nur dieses Ergebnis trägt den Intentionen des Gesetzes Rechnung. Das Gericht, das über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden hat, darf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde nicht selbst bejahen. Hätte die klagende Partei bereits während des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges, der schließlich zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt führte, eine Amtshaftungsklage eingebracht, so hätte das Gericht, wenn es die Rechtswidrigkeit des Bescheides als Vorfrage bejahen wollte, sein Verfahren entweder gemäß § 190 ZPO unterbrechen oder den Antrag nach § 11 Abs 1 AHG an den Verwaltungsgerichtshof stellen und ihn damit anrufen müssen, obwohl unter Umständen ohnehin noch im Verwaltungsverfahren die Behebung des Bescheides erreicht werden konnte. Vor einem solchen letztlich nicht sinnvollen Vorgehen wollte § 6 Abs 1 erster Satz AHG den Geschädigten offenbar bewahren. So lange also die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides im Verwaltungsverfahren durch die zuständigen Verwaltungsbehörden oder durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof (Loebenstein-Kaniak aaO 205) noch überprüft wird, soll es dem Geschädigten möglich sein, diese Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren herbeizuführen, ohne Gefahr zu laufen, daß seine Amtshaftungsansprüche verjähren könnten, es wird daher vom Geschädigten nicht verlangt, daß er vor Beendigung des Verwaltungsverfahrens nur, um den Verjährungseintritt hintanzuhalten, eine Amtshaftungsklage einbringen müßte; er kann vielmehr das Verwaltungsverfahren zu Ende führen und hat dann ohne Rücksicht auf die Dauer dieses Verfahrens immer noch ein volles Jahr Zeit, die Amtshaftungsklage zu erheben (vgl. Loebenstein-Kaniak 205 Rz 225 aE). Im Falle des Erfolges des Einschreitens im Verwaltungsverfahren ist dann auch bereits die Frage geklärt, daß die Vollziehung der Gesetze rechtswidrig erfolgt war. Es ist dann Sache des geklagten Rechtsträgers zu beweisen, daß die in Betracht kommenden Organe nicht schuldhaft handelten (JBl 1988, 177; ZVR 1975/270; Loebenstein-Kaniak aaO 142). Unter Berücksichtigung des Aufforderungsverfahrens hat die klagende Partei die Amtshaftungsklage innerhalb der Jahresfrist des § 6 Abs 1 erster Satz AHG eingebracht. Die behaupteten Ansprüche sind dann nicht verjährt.Aus Paragraph 6, Absatz eins, AHG ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht, daß die Ablaufhemmung nur für die dreijährige, nicht aber für die zehnjährige Verjährungszeit Geltung haben sollte. Der erste Satz des Paragraph 6, Absatz eins, AHG stellt zwar die Grundregel auf, daß Amtshaftungsansprüche in drei Jahren verjähren, ordnet jedoch mit den Worten, daß die Verjährung keinesfalls aber vor einem Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung eintreten sollte, eine Ablaufhemmung an. Vrba-Zechner, AHG 210, meinen, daß die Ablaufhemmung des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AHG nur für die kurze Verjährungsfrist, nicht aber für die zehnjährige Verjährungsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz AHG gelte. Der Gesetzgeber, der zwar wohl kaum daran dachte, daß bis zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung mehr als zehn Jahre verstreichen könnten, hat aber dennoch mit dem Wort "keinesfalls" deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die Ablaufhemmung für beide der im Paragraph 6, AHG normierten Verjährungsfristen Geltung haben sollte. Nur dieses Ergebnis trägt den Intentionen des Gesetzes Rechnung. Das Gericht, das über Amtshaftungsansprüche zu entscheiden hat, darf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde nicht selbst bejahen. Hätte die klagende Partei bereits während des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges, der schließlich zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt führte, eine Amtshaftungsklage eingebracht, so hätte das Gericht, wenn es die Rechtswidrigkeit des Bescheides als Vorfrage bejahen wollte, sein Verfahren entweder gemäß Paragraph 190, ZPO unterbrechen oder den Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG an den Verwaltungsgerichtshof stellen und ihn damit anrufen müssen, obwohl unter Umständen ohnehin noch im Verwaltungsverfahren die Behebung des Bescheides erreicht werden konnte. Vor einem solchen letztlich nicht sinnvollen Vorgehen wollte Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AHG den Geschädigten offenbar bewahren. So lange also die Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides im Verwaltungsverfahren durch die zuständigen Verwaltungsbehörden oder durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof (Loebenstein-Kaniak aaO 205) noch überprüft wird, soll es dem Geschädigten möglich sein, diese Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren herbeizuführen, ohne Gefahr zu laufen, daß seine Amtshaftungsansprüche verjähren könnten, es wird daher vom Geschädigten nicht verlangt, daß er vor Beendigung des Verwaltungsverfahrens nur, um den Verjährungseintritt hintanzuhalten, eine Amtshaftungsklage einbringen müßte; er kann vielmehr das Verwaltungsverfahren zu Ende führen und hat dann ohne Rücksicht auf die Dauer dieses Verfahrens immer noch ein volles Jahr Zeit, die Amtshaftungsklage zu erheben vergleiche Loebenstein-Kaniak 205 Rz 225 aE). Im Falle des Erfolges des Einschreitens im Verwaltungsverfahren ist dann auch bereits die Frage geklärt, daß die Vollziehung der Gesetze rechtswidrig erfolgt war. Es ist dann Sache des geklagten Rechtsträgers zu beweisen, daß die in Betracht kommenden Organe nicht schuldhaft handelten (JBl 1988, 177; ZVR 1975/270; Loebenstein-Kaniak aaO 142). Unter Berücksichtigung des Aufforderungsverfahrens hat die klagende Partei die Amtshaftungsklage innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz AHG eingebracht. Die behaupteten Ansprüche sind dann nicht verjährt.
Der Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind gemäß § 510 Abs 1 ZPO aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Der Revision ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.