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Rechtssatz RS0050336×

Rechtssatz RS0050336

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050336

Geschäftszahl

1Ob16/88; 1Ob103/07i; 1Ob23/12g

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Rechtssatz

Die Ablaufhemmung gemäß Satz 1 gilt auch für die zehnjährige Verjährungsfrist. Der Geschädigte kann das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu Ende führen und hat dann ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Verfahren immer noch ein volles Jahr Zeit, die Amtshaftungsklage einzubringen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/88
    Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 16/88
    Veröff: SZ 61/173 = JBl 1989,45
  • 1 Ob 103/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 103/07i
    Auch; Beisatz: Der Begriff der „Rechtskraft" im Hemmungstatbestand ist weit auszulegen. Es kommt nicht auf die formelle Rechtskraft, sondern darauf an, wann über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde, weshalb auch die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels an den OGH und die Anrufung von VfGH und VwGH zu berücksichtigen sind. (T1); Veröff: SZ 2007/103
  • 1 Ob 23/12g
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 23/12g
    nur: Die Ablaufhemmung gemäß Satz 1 gilt auch für die zehnjährige Verjährungsfrist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050336

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJR_19880719_OGH0002_0010OB00016_8800000_001