Rechtssatz RS0050336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050336
Entscheidungsdatum
01.03.2012
Rechtssatz
Die Ablaufhemmung gemäß Satz 1 gilt auch für die zehnjährige Verjährungsfrist. Der Geschädigte kann das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu Ende führen und hat dann ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Verfahren immer noch ein volles Jahr Zeit, die Amtshaftungsklage einzubringen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/88
Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 16/88
Veröff: SZ 61/173 = JBl 1989,45
- 1 Ob 103/07i
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 103/07i
Auch; Beisatz: Der Begriff der „Rechtskraft" im Hemmungstatbestand ist weit auszulegen. Es kommt nicht auf die formelle Rechtskraft, sondern darauf an, wann über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen wurde, weshalb auch die Möglichkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels an den OGH und die Anrufung von VfGH und VwGH zu berücksichtigen sind. (T1); Veröff: SZ 2007/103
- 1 Ob 23/12g
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 23/12g
nur: Die Ablaufhemmung gemäß Satz 1 gilt auch für die zehnjährige Verjährungsfrist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050336
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19880719_OGH0002_0010OB00016_8800000_001