Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs, der einer Unterschrift eines Rechtsanwaltes deshalb nicht bedurfte, weil in der Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Kläger noch ein von ihm erhobener Rekurs offen ist (SZ 54/96 ua, zuletzt 1 Ob 6/88), ist nicht berechtigt.
Davon, daß die abgelehnten Richter des Oberlandesgerichtes Wien auf Grund der Bestimmung des § 20 Z 1, 4 oder 5 JN ausgeschlossen wären, kann keine Rede sein, sind doch diese Richter im Verfahren nicht Parteien, Mitberechtigte, Mitverpflichtete oder Regreßßpflichtige. Sie haben weder an der Erlassung der Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien, die sie infolge von Rekursen des Klägers zu überprüfen hatten, teilgenommen, noch waren sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt worden. Der Rekurswerber wirft den abgelehnten Richtern pauschal Befangenheit, Unsachlichkeit, Vorliegen von Ablehnungs- und Ausschließungsgründen, Subjektivität, Voreingenommenheit, Abhängigkeit, Interessenkonflikt und Gesetzlosigkeit vor. Damit zeigt der Rekurswerber aber keine konkreten Umstände auf, aus denen sich ein Grund für die Annahme ergäbe, die abgelehnten Richter hätten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen. Solche sind der Aktenlage nach auch nicht zu erkennen, zumal die abgelehnten Richter auch am Überweisungsbeschluß des Kreisgerichtes Korneuburg nicht mitgewirkt haben.Davon, daß die abgelehnten Richter des Oberlandesgerichtes Wien auf Grund der Bestimmung des Paragraph 20, Ziffer eins, 4, oder 5 JN ausgeschlossen wären, kann keine Rede sein, sind doch diese Richter im Verfahren nicht Parteien, Mitberechtigte, Mitverpflichtete oder Regreßßpflichtige. Sie haben weder an der Erlassung der Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien, die sie infolge von Rekursen des Klägers zu überprüfen hatten, teilgenommen, noch waren sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt worden. Der Rekurswerber wirft den abgelehnten Richtern pauschal Befangenheit, Unsachlichkeit, Vorliegen von Ablehnungs- und Ausschließungsgründen, Subjektivität, Voreingenommenheit, Abhängigkeit, Interessenkonflikt und Gesetzlosigkeit vor. Damit zeigt der Rekurswerber aber keine konkreten Umstände auf, aus denen sich ein Grund für die Annahme ergäbe, die abgelehnten Richter hätten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen. Solche sind der Aktenlage nach auch nicht zu erkennen, zumal die abgelehnten Richter auch am Überweisungsbeschluß des Kreisgerichtes Korneuburg nicht mitgewirkt haben.