Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu. Der Kläger erfüllte durch den Besuch der 2. Klasse Hauptschule die Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes BGBl. 1985/76. Gemäß § 9 dieses Gesetzes haben die in die Pflichtschule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen. Ein Fernbleiben vom Unterricht ist gemäß § 2 dieses Gesetzes nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung aus den im Gesetz näher angeführten Gründen zulässig. Der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen gem. § 13 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) Schulveranstaltungen, die u.a. auch die körperliche Ertüchtigung zum Gegenstand haben. Die Schüler sind zur Teilnahme an solchen Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob sie innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaft stattfinden, sofern nicht die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind oder mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist. Eine nähere Regelung der Schulveranstaltungen erfolgte durch die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 24.6.1974, BGBl. 1974/368, die freilich den Besuch eines Eislaufplatzes nicht ausdrücklich erwähnt.Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu. Der Kläger erfüllte durch den Besuch der 2. Klasse Hauptschule die Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes BGBl. 1985/76. Gemäß Paragraph 9, dieses Gesetzes haben die in die Pflichtschule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen. Ein Fernbleiben vom Unterricht ist gemäß Paragraph 2, dieses Gesetzes nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung aus den im Gesetz näher angeführten Gründen zulässig. Der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts dienen gem. Paragraph 13, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) Schulveranstaltungen, die u.a. auch die körperliche Ertüchtigung zum Gegenstand haben. Die Schüler sind zur Teilnahme an solchen Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob sie innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaft stattfinden, sofern nicht die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule anzuwenden sind oder mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist. Eine nähere Regelung der Schulveranstaltungen erfolgte durch die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 24.6.1974, BGBl. 1974/368, die freilich den Besuch eines Eislaufplatzes nicht ausdrücklich erwähnt.
Die Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Lehrausgängen, Wandertagen, Schulschikursen etc. fordert vielfach den Abschluß privatrechtlicher Verträge. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß auch die Benützung des Eislaufplatzes der beklagten Partei auf dieser Grundlage erfolgte. Die Revision geht davon aus, daß Friedrich W*** den Vertrag über die Benützung des Eislaufplatzes mit Wirkung für den Kläger abschloß. Sie wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, die Erziehungsberechtigten des Klägers hätten Friedrich W*** stillschweigend ermächtigt, einen Vertrag über die Benützung des Eislaufplatzes unter Anerkennung der Benützungsbedingungen der beklagten Partei, insbesondere betreffend den Haftungsausschluß abzuschließen. Es ist der Revision einzuräumen, daß für die Annahme einer privatrechtlichen Ermächtigung des Lehrers durch den Erziehungsberechtigten im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte fehlen. Einer solchen Ermächtigung des Lehrers durch den Erziehungsberechtigten bedarf es aber auch nicht, weil der Lehrer zum Vertragsabschluß, soweit dieser erforderlich ist, um Schulveranstaltungen durchzuführen, auf Grund des Gesetzes ermächtigt ist. Der Kläger muß dann freilich auch eine (gesetzlich zulässige) Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen hinnehmen. Eine solche Bindung ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht sittenwidrig. Ein Kontrahieren zu unangemessenen Bedingungen könnte freilich Amtshaftungsansprüche des Klägers auslösen, über die hier aber nicht zu entscheiden ist. Der Oberste Gerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Fall dem von der beklagten Partei mit der Aufsicht über die Eislauffläche eingesetzten Ordner nur ein leichtes Versehen anzulasten ist, sodaß der Haftungsausschluß, wie gleichfalls die Vorinstanzen zutreffend erkannten, wirksam wurde. Die vom Kläger in Aussicht genommene Sanierung des Gebisses, offenbar durch einen privaten Zahnbehandler (mit einem geschätzten Kostenaufwand von S 65.000) ist nicht durch Leistungen aus der Schüler-Unfallversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG, § 175 Abs. 4 und 5 ASVG) gedeckt, sodaß auch eine Legalzession des behaupteten Anspruches auf den Sozialversicherungsträger nicht Platz gegriffen hat.Die Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Lehrausgängen, Wandertagen, Schulschikursen etc. fordert vielfach den Abschluß privatrechtlicher Verträge. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß auch die Benützung des Eislaufplatzes der beklagten Partei auf dieser Grundlage erfolgte. Die Revision geht davon aus, daß Friedrich W*** den Vertrag über die Benützung des Eislaufplatzes mit Wirkung für den Kläger abschloß. Sie wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes, die Erziehungsberechtigten des Klägers hätten Friedrich W*** stillschweigend ermächtigt, einen Vertrag über die Benützung des Eislaufplatzes unter Anerkennung der Benützungsbedingungen der beklagten Partei, insbesondere betreffend den Haftungsausschluß abzuschließen. Es ist der Revision einzuräumen, daß für die Annahme einer privatrechtlichen Ermächtigung des Lehrers durch den Erziehungsberechtigten im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte fehlen. Einer solchen Ermächtigung des Lehrers durch den Erziehungsberechtigten bedarf es aber auch nicht, weil der Lehrer zum Vertragsabschluß, soweit dieser erforderlich ist, um Schulveranstaltungen durchzuführen, auf Grund des Gesetzes ermächtigt ist. Der Kläger muß dann freilich auch eine (gesetzlich zulässige) Haftungsbeschränkung in allgemeinen Geschäftsbedingungen hinnehmen. Eine solche Bindung ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch nicht sittenwidrig. Ein Kontrahieren zu unangemessenen Bedingungen könnte freilich Amtshaftungsansprüche des Klägers auslösen, über die hier aber nicht zu entscheiden ist. Der Oberste Gerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Annahme der Vorinstanzen, daß im vorliegenden Fall dem von der beklagten Partei mit der Aufsicht über die Eislauffläche eingesetzten Ordner nur ein leichtes Versehen anzulasten ist, sodaß der Haftungsausschluß, wie gleichfalls die Vorinstanzen zutreffend erkannten, wirksam wurde. Die vom Kläger in Aussicht genommene Sanierung des Gebisses, offenbar durch einen privaten Zahnbehandler (mit einem geschätzten Kostenaufwand von S 65.000) ist nicht durch Leistungen aus der Schüler-Unfallversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG, Paragraph 175, Absatz 4 und 5 ASVG) gedeckt, sodaß auch eine Legalzession des behaupteten Anspruches auf den Sozialversicherungsträger nicht Platz gegriffen hat.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.