Rechtssatz RS0009640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009640
Entscheidungsdatum
27.05.2024
Rechtssatz
Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen sind die Lehrer auf Grund des Gesetzes zum Abschluß der entsprechenden Verträge namens der Schüler ermächtigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/90
Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 16/90
JBl 1991,109 (Gimpl - Hinteregger)
- 1 Ob 54/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 54/24h
Beisatz: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T1)
Beisatz: Aus den Vorschriften der SchVV ergibt sich, dass der Schule, deren Lehrer aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der für die Durchführung von Schulveranstaltungen erforderlichen privatrechtlichen Verträge namens der Schüler ermächtigt sind, die Auswahl einer geeigneten Unterkunft obliegt. Sie (und damit der Bund) schuldet aber nicht die Beherbergung der Schüler, sondern nur deren Ausbildung und Beaufsichtigung bei der Schulveranstaltung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009640
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19900521_OGH0002_0010OB00016_9000000_001