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Rechtssatz RS0009640

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009640

Geschäftszahl

1Ob16/90; 1Ob54/24h

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Rechtssatz

Bei der Durchführung von Schulveranstaltungen sind die Lehrer auf Grund des Gesetzes zum Abschluß der entsprechenden Verträge namens der Schüler ermächtigt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/90
    Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 16/90
    JBl 1991,109 (Gimpl - Hinteregger)
  • 1 Ob 54/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 54/24h
    Beisatz: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T1)
    Beisatz: Aus den Vorschriften der SchVV ergibt sich, dass der Schule, deren Lehrer aufgrund des Gesetzes zum Abschluss der für die Durchführung von Schulveranstaltungen erforderlichen privatrechtlichen Verträge namens der Schüler ermächtigt sind, die Auswahl einer geeigneten Unterkunft obliegt. Sie (und damit der Bund) schuldet aber nicht die Beherbergung der Schüler, sondern nur deren Ausbildung und Beaufsichtigung bei der Schulveranstaltung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0009640

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19900521_OGH0002_0010OB00016_9000000_001