[9] 1. Gegenstand der Revision ist nur mehr der Vorwurf, der dem beklagten Rechtsträger zuzurechnende Verordnungsgeber habe es rechtswidrig (verfassungswidrig) unterlassen, die Gesetzwidrigkeit von Punkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus durch eine „Beseitigung“ dieser Bestimmung („selbst“) zu beheben.
[10] 2. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang einen Amtshaftungsanspruch aus einer Untätigkeit des Verordnungsgebers vor dem 5. 10. 2023 (also bevor der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis zu V 172/2022 ua Punkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus als gesetzwidrig aufhob) ableitet und diesem anlastet, die gesetzwidrige Verordnungsbestimmung nicht bereits vor diesem Zeitpunkt „beseitigt“ zu haben, kann dem Klagevorbringen nicht klar entnommen werden, ob sie sich in erster Instanz überhaupt auf ein solches Fehlverhalten gestützt hat. Jedenfalls in ihrer Berufung bezog sich die Klägerin nicht (mehr) auf ein solches, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (RS0041570). [10] 2. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang einen Amtshaftungsanspruch aus einer Untätigkeit des Verordnungsgebers vor dem 5. 10. 2023 (also bevor der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis zu V 172 aus 2022, ua Punkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus als gesetzwidrig aufhob) ableitet und diesem anlastet, die gesetzwidrige Verordnungsbestimmung nicht bereits vor diesem Zeitpunkt „beseitigt“ zu haben, kann dem Klagevorbringen nicht klar entnommen werden, ob sie sich in erster Instanz überhaupt auf ein solches Fehlverhalten gestützt hat. Jedenfalls in ihrer Berufung bezog sich die Klägerin nicht (mehr) auf ein solches, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (RS0041570).
[11] 3. Soweit die Revisionswerberin dem Verordnungsgeber vorwirft, dass er es auch nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 5. 10. 2023 (V 172/2022 ua), mit dem die Gesetzwidrigkeit von Punkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus „offenkundig“ geworden sei, unterlassen habe, diese Bestimmung (durch deren „Beseitigung“) zu „reparieren“, zeigt sie keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf, das eine solche Handlungspflicht verneinte. [11] 3. Soweit die Revisionswerberin dem Verordnungsgeber vorwirft, dass er es auch nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 5. 10. 2023 (V 172 aus 2022, ua), mit dem die Gesetzwidrigkeit von Punkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus „offenkundig“ geworden sei, unterlassen habe, diese Bestimmung (durch deren „Beseitigung“) zu „reparieren“, zeigt sie keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf, das eine solche Handlungspflicht verneinte.
[12] Der VfGH hat zu V 172/2022 ua gemäß Art 139 Abs 5 B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsbestimmung bestimmt und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 15. 4. 2024 in Kraft tritt. Zwar ist Punkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus außer Kraft getreten, aber mangels Anordnung einer Rückwirkung nach Art 139 Abs 6 Satz 2 B-VG durch den VfGH weiterhin auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen (vgl 1 Ob 141/24b [Rz 31, 39]; 1 Ob 73/25d [Rz 9], jeweils mwN zur Judikatur des VfGH). [12] Der VfGH hat zu V 172 aus 2022, ua gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG eine Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsbestimmung bestimmt und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 15. 4. 2024 in Kraft tritt. Zwar ist Punkt 3.1.7 des Anhangs zur VO Ausfallsbonus außer Kraft getreten, aber mangels Anordnung einer Rückwirkung nach Artikel 139, Absatz 6, Satz 2 B-VG durch den VfGH weiterhin auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen vergleiche 1 Ob 141/24b [Rz 31, 39]; 1 Ob 73/25d [Rz 9], jeweils mwN zur Judikatur des VfGH).
[13] Die von der Klägerin vom Verordnungsgeber geforderte rückwirkende „Beseitigung“ der Wirkung dieser bereits aufgehobenen Verordnungsbestimmung wäre grundsätzlich nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von einer Ermächtigungsgrundlage umfasst sein (VfGH V 23/2019 ua [Pkt IV.4. mwN]). Mit ihren allgemeinen, sich insbesondere aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Erwägungen zeigt die Klägerin keine gesetzliche Grundlage für eine derartige Ermächtigung auf, dass eine allfällige Verordnungs-Novelle rückwirkend in Kraft gesetzt werden und damit rechtliche Relevanz auf bereits verwirklichte Sachverhalte – wie den gegenständlichen – haben könnte (vgl Piska/Winkler/Hiersche/Motamedi, Der VfGH und die COFAG, ecolex 2024/204, 356 [357]: keine derartige Ermächtigung in § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz als gesetzliche Grundlage der VO Ausfallsbonus). Da die Revisionswerberin für die behauptete Pflicht des Verordnungsgebers weder höchstgerichtliche Entscheidungen noch eine gesetzliche Grundlage anführen kann, vermag sie eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen. [13] Die von der Klägerin vom Verordnungsgeber geforderte rückwirkende „Beseitigung“ der Wirkung dieser bereits aufgehobenen Verordnungsbestimmung wäre grundsätzlich nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt. Die Anordnung einer Rückwirkung muss sohin von einer Ermächtigungsgrundlage umfasst sein (VfGH V 23 aus 2019, ua [Pkt römisch vier.4. mwN]). Mit ihren allgemeinen, sich insbesondere aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Erwägungen zeigt die Klägerin keine gesetzliche Grundlage für eine derartige Ermächtigung auf, dass eine allfällige Verordnungs-Novelle rückwirkend in Kraft gesetzt werden und damit rechtliche Relevanz auf bereits verwirklichte Sachverhalte – wie den gegenständlichen – haben könnte vergleiche Piska/Winkler/Hiersche/Motamedi, Der VfGH und die COFAG, ecolex 2024/204, 356 [357]: keine derartige Ermächtigung in Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz als gesetzliche Grundlage der VO Ausfallsbonus). Da die Revisionswerberin für die behauptete Pflicht des Verordnungsgebers weder höchstgerichtliche Entscheidungen noch eine gesetzliche Grundlage anführen kann, vermag sie eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.