Aus der Begründung:
Gemäß § 1 Abs 1 KartG sind Kartelle iS dieses Bundesgesetzes Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, die durch vertragliche Bindungen (Kartellvereinbarungen) eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes, insbesondere in Ansehung der Erzeugung, des Absatzes oder der Preise, bewirken sollen. Diese Begriffsbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung entsprechend dem beabsichtigten Gesetzeszweck einschränkend auszulegen, weil sie soweit gefaßt ist, daß alle möglichen Fälle der Wettbewerbsbeschränkung erfaßt werden können. Entscheidend sind daher nicht die äußeren Merkmale des Vertrages, sondern sein Sinn und seine wirtschaftliche Bedeutung (EvBl 1966/450; ÖBl 1966, 70 ua). Nach der ständigen, der Lehre Schinnerers in JBl 1952, 579 folgenden Rechtsprechung bedeutet, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, aber auch der Begriff "Zusammenschluß von Unternehmern", daß zwischen den vertragschließenden Parteien Bindungen eingegangen wurden, die über den Rahmen individueller vertraglicher Berechtigung und Verpflichtungen hinaus durch einen gemeinsamen Zweck gekennzeichnet sind, der durch wechselseitige Verpflichtungen verwirklicht werden soll (ÖBl 1969, 141; JBl 1967, 436; EvBl 1966/450; SZ 36/131 ua; Schönherr in JBl 1969, 297 f sowie in Österreichisches Kartellrecht, 5. Von einem Kartell kann daher nicht gesprochen werden, wenn in einem Vertrag nur einem Teil eine Bindung auferlegt wird, während für den anderen Teil eine solche Bindung nicht besteht (Kiwe - Stohanzl, Österreichisches Kartellrecht 74, Schönherr in JBl 1969, 298). Es sind aber auch nur jene Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmen Kartellvereinbarungen, die eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes bewirken sollen. Damit ist ein subjektives Element in die Definition eingefügt; durch das Gesetz selbst ist die Entscheidung, ob eine Kartellvereinbarung im Einzelfalle vorliegt oder nicht, von der Absicht der Parteien abhängig gemacht worden, daß es nicht auf das objektive Bewirken der Regelung des Wettbewerbes, sondern auf das Bewirkensollen, also auf den Zweck ankommt, der mit dieser vertraglichen Bindung verfolgt wird. Dieses subjektive Element ist notwendiges Erfordernis für das Vorliegen kartellrechtlicher Bindungen, weil nicht jeder Vertrag, in dem die vertragschließenden Teile die Handhabung der Erzeugung, des Absatzes usw regeln, als Kartell bezeichnet werden soll (Schinnerer, JBl 1952, 581; Schönherr in JBl 1969, 300). Der Wille der vertragschließenden Parteien muß darauf gerichtet sein, eine Änderung der Wettbewerbssituation durch wettbewerbsbeeinträchtigende Maßnahmen zu bewirken, also den Markt zu beherrschen (EvBl 1970/264; Kiwe - Stohanzl 72) oder zu beeinflussen (EvBl 1970/7; Kiwe - Stohanzl 75). Vertragliche Bindungen von Unternehmern, die nicht darauf gerichtet sind, sind also keine Kartellvereinbarungen, selbst wenn sie gelegentlich als unbeabsichtigte Nebenwirkung trotzdem zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse führen können (Ender - Landau, Komm zum Kartellgesetz 12). Insbesondere sind also konkurrenzbeschränkende Bestimmungen, die primär einen anderen Gegenstand, insbesondere den Vertragszweck zu sichern oder zu fördern haben, nicht als Kartellvereinbarungen anzusehen (ÖBl 1969, 141); es ist daher grundsätzlich auch eine Vertragsbestimmung, durch die verboten wird, eine bestimmte Ware zu erzeugen oder auf den Markt zu bringen, keine Kartellvereinbarung (Schönherr, Österreichisches Kartellrecht 6); sie ist aber auch sonst nicht sittenwidrig (§ 879 ABGB), wenn das Verbot nicht von übergroßem Umfang ist nicht ohne zeitliche und örtliche Beschränkung auferlegt wurde und auch nicht in einem auffallenden Mißverhältnis zu dem durch das Verbot zu schützenden Interesse steht (SZ 26/153).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KartG sind Kartelle iS dieses Bundesgesetzes Zusammenschlüsse von wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern oder von Verbänden von Unternehmern, die durch vertragliche Bindungen (Kartellvereinbarungen) eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes, insbesondere in Ansehung der Erzeugung, des Absatzes oder der Preise, bewirken sollen. Diese Begriffsbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung entsprechend dem beabsichtigten Gesetzeszweck einschränkend auszulegen, weil sie soweit gefaßt ist, daß alle möglichen Fälle der Wettbewerbsbeschränkung erfaßt werden können. Entscheidend sind daher nicht die äußeren Merkmale des Vertrages, sondern sein Sinn und seine wirtschaftliche Bedeutung (EvBl 1966/450; ÖBl 1966, 70 ua). Nach der ständigen, der Lehre Schinnerers in JBl 1952, 579 folgenden Rechtsprechung bedeutet, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, aber auch der Begriff "Zusammenschluß von Unternehmern", daß zwischen den vertragschließenden Parteien Bindungen eingegangen wurden, die über den Rahmen individueller vertraglicher Berechtigung und Verpflichtungen hinaus durch einen gemeinsamen Zweck gekennzeichnet sind, der durch wechselseitige Verpflichtungen verwirklicht werden soll (ÖBl 1969, 141; JBl 1967, 436; EvBl 1966/450; SZ 36/131 ua; Schönherr in JBl 1969, 297 f sowie in Österreichisches Kartellrecht, 5. Von einem Kartell kann daher nicht gesprochen werden, wenn in einem Vertrag nur einem Teil eine Bindung auferlegt wird, während für den anderen Teil eine solche Bindung nicht besteht (Kiwe - Stohanzl, Österreichisches Kartellrecht 74, Schönherr in JBl 1969, 298). Es sind aber auch nur jene Vereinbarungen zwischen wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmen Kartellvereinbarungen, die eine Regelung oder Beschränkung des Wettbewerbes bewirken sollen. Damit ist ein subjektives Element in die Definition eingefügt; durch das Gesetz selbst ist die Entscheidung, ob eine Kartellvereinbarung im Einzelfalle vorliegt oder nicht, von der Absicht der Parteien abhängig gemacht worden, daß es nicht auf das objektive Bewirken der Regelung des Wettbewerbes, sondern auf das Bewirkensollen, also auf den Zweck ankommt, der mit dieser vertraglichen Bindung verfolgt wird. Dieses subjektive Element ist notwendiges Erfordernis für das Vorliegen kartellrechtlicher Bindungen, weil nicht jeder Vertrag, in dem die vertragschließenden Teile die Handhabung der Erzeugung, des Absatzes usw regeln, als Kartell bezeichnet werden soll (Schinnerer, JBl 1952, 581; Schönherr in JBl 1969, 300). Der Wille der vertragschließenden Parteien muß darauf gerichtet sein, eine Änderung der Wettbewerbssituation durch wettbewerbsbeeinträchtigende Maßnahmen zu bewirken, also den Markt zu beherrschen (EvBl 1970/264; Kiwe - Stohanzl 72) oder zu beeinflussen (EvBl 1970/7; Kiwe - Stohanzl 75). Vertragliche Bindungen von Unternehmern, die nicht darauf gerichtet sind, sind also keine Kartellvereinbarungen, selbst wenn sie gelegentlich als unbeabsichtigte Nebenwirkung trotzdem zu einer Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse führen können (Ender - Landau, Komm zum Kartellgesetz 12). Insbesondere sind also konkurrenzbeschränkende Bestimmungen, die primär einen anderen Gegenstand, insbesondere den Vertragszweck zu sichern oder zu fördern haben, nicht als Kartellvereinbarungen anzusehen (ÖBl 1969, 141); es ist daher grundsätzlich auch eine Vertragsbestimmung, durch die verboten wird, eine bestimmte Ware zu erzeugen oder auf den Markt zu bringen, keine Kartellvereinbarung (Schönherr, Österreichisches Kartellrecht 6); sie ist aber auch sonst nicht sittenwidrig (Paragraph 879, ABGB), wenn das Verbot nicht von übergroßem Umfang ist nicht ohne zeitliche und örtliche Beschränkung auferlegt wurde und auch nicht in einem auffallenden Mißverhältnis zu dem durch das Verbot zu schützenden Interesse steht (SZ 26/153).
Die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht wird damit vom Obersten Gerichtshof geteilt. Auch die Ausführungen des Rekurses, die den Kern des zu lösenden Rechtsproblems nicht treffen, vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu veranlassen, von seiner ständigen und von der Literatur gebilligten Rechtsprechung abzugehen. Wenn das Berufungsgericht aber, von seiner zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, den hiefür maßgeblichen Sachverhalt als nicht ausreichend geklärt ansah, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Auffassung nicht entgegentreten (RZ 1971/15; EvBl 1970/168 uva; Fasching IV 414, Anm 11 zu § 519 ZPO). Im fortgesetzten Verfahren wird dann auch die bisher nicht bewiesene neue Behauptung des Rekurses, daß die Marktanteile der Streitteile auf dem Sektor der Plastikfolien beträchtlich sind, bei Beurteilung der zu klärenden Parteiabsicht eine Rolle spielen können.Die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht wird damit vom Obersten Gerichtshof geteilt. Auch die Ausführungen des Rekurses, die den Kern des zu lösenden Rechtsproblems nicht treffen, vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu veranlassen, von seiner ständigen und von der Literatur gebilligten Rechtsprechung abzugehen. Wenn das Berufungsgericht aber, von seiner zutreffenden Rechtsansicht ausgehend, den hiefür maßgeblichen Sachverhalt als nicht ausreichend geklärt ansah, so kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Auffassung nicht entgegentreten (RZ 1971/15; EvBl 1970/168 uva; Fasching römisch vier 414, Anmerkung 11 zu Paragraph 519, ZPO). Im fortgesetzten Verfahren wird dann auch die bisher nicht bewiesene neue Behauptung des Rekurses, daß die Marktanteile der Streitteile auf dem Sektor der Plastikfolien beträchtlich sind, bei Beurteilung der zu klärenden Parteiabsicht eine Rolle spielen können.