Rechtssatz RS0063212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063212
Geschäftszahl
Okt7/65; 1Ob160/71; 8Ob5/73; 6Ob777/78
Entscheidungsdatum
11.04.1979
Norm
KartG 1959 §1 Abs1
KartG 1972 §1
Rechtssatz
Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs 1 KartG. Diese Begriffsbestimmung ist so weit gefaßt, daß alle möglichen Fälle von Wettbewerbsbeschränkungen erfaßt werden können. Entscheidend sind daher nicht die äußeren Merkmale des Vertrages, sondern ihr Sinn und ihre wirtschaftliche Bedeutung.Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, KartG. Diese Begriffsbestimmung ist so weit gefaßt, daß alle möglichen Fälle von Wettbewerbsbeschränkungen erfaßt werden können. Entscheidend sind daher nicht die äußeren Merkmale des Vertrages, sondern ihr Sinn und ihre wirtschaftliche Bedeutung.
Entscheidungstexte
- Okt 7/65
Entscheidungstext OGH 14.12.1965 Okt 7/65
Veröff: ÖBl 1966,70
- 1 Ob 160/71
Entscheidungstext OGH 24.06.1971 1 Ob 160/71
Veröff: SZ 44/100 = ÖBl 1972,22
- 8 Ob 5/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 8 Ob 5/73
nur: Diese Begriffsbestimmung ist so weit gefaßt, daß alle möglichen Fälle von Wettbewerbsbeschränkungen erfaßt werden können. Entscheidend sind daher nicht die äußeren Merkmale des Vertrages, sondern ihr Sinn und ihre wirtschaftliche Bedeutung. (T1) Veröff: ÖBl 1973,65
- 6 Ob 777/78
Entscheidungstext OGH 11.04.1979 6 Ob 777/78
nur: Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs 1 KartG. (T2) Veröff: ÖBl 1979,142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0063212
Dokumentnummer
JJR_19651214_OGH0002_000OKT00007_6500000_001