Begründung:
Ein Verbraucher, der in der Folge seine Ansprüche an die klagende Partei abtrat, nahm bei der beklagten Partei im Oktober 1993 einen Kredit über S 100.000 auf, auf den er vorerst vereinbarungsgemäß monatliche Pauschalraten von S 1.309 abzahlte. Am 31. 1. 2001 leistete er eine letzte Zahlung von S 42.500 als vorzeitige Tilgung, worauf die beklagte Partei das Kreditkonto mit Null saldierte.
Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei EUR 1.192,08 samt Zinsen und brachte dazu im Wesentlichen vor, der Verbraucher habe insgesamt um diesen Betrag höhere Zahlungen geleistet, als er tatsächlich geschuldet habe. Die beklagte Partei habe eine vertraglich vereinbarte Zinsanpassungsklausel zwar zum Anlass für Zinserhöhungen, niemals aber auch für Verminderungen des vereinbarten Zinssatzes von 9,5 % p.a. genommen. Der Kreditnehmer habe die Kreditabrechnung der beklagten Partei durch die Arbeiterkammer Wien überprüfen lassen, wobei diese eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung einer nach objektiven Kriterien angemessenen Zinssatzanpassung nach näher angeführten Durchschnittswerten vorgenommen habe; die klagende Partei legte dazu eine Berechnung (Beilage ./B) vor, aus der ua die ihrer Ansicht nach in den jeweiligen Zeiträumen anzuwendenden Zinssätze ersichtlich sind. Bei richtiger Zinsanpassung habe der Debetsaldo zum Zeitpunkt der letzten Zahlung nur mehr S 26.096,67 betragen, sodass mit der Überweisung von S 42.500 eine (irrtümliche) Überzahlung in Höhe des Klagebetrags erfolgt sei. Die Bereicherung der beklagten Partei sei erst mit der Überzahlung, hier also mit der letzten Zahlung des Kreditnehmers, eingetreten. Die Klageforderung sei daher nicht verjährt.
Die beklagte Partei wandte ein, die Kreditzinsen stets richtig berechnet und auf Grund der Anpassungsermächtigung an Hand ihrer Refinanzierungssituation im Rahmen des billigen Ermessens festgesetzt zu haben. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, bei der Anpassung der Kreditzinsen bestimmte Formeln oder Mittelwerte zur Berechnung zu verwenden. Allfällige Ansprüche wären auch verjährt, zumal dem Kreditnehmer das Sinken des allgemeinen Zinsniveaus spätestens seit 1995 bekannt gewesen sei. Die Verjährungsfrist beginne bei Annuitätendarlehen auch nicht erst mit der letzten Zahlung, sondern mit jeder einzelnen Ratenzahlung, weil der Kreditnehmer behaupte, wegen überhöhter Zinsen (teilweise) eine Nichtschuld geleistet zu haben. Schließlich sei das Klagebegehren auch insofern unschlüssig, als sich daraus nicht ergebe, welcher Zinsenanteil nach Ansicht der klagenden Partei in den jeweiligen Raten zu viel bezahlt worden und welcher Zinsenanteil vom Kreditnehmer ihrer Ansicht nach geschuldet gewesen sei, weshalb insgesamt nicht ersichtlich sei, aus welchem Zinsenanteil sich die Klageforderung zusammensetze.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend davon, dass die kurze Verjährungsfrist mit jeder einzelnen Ratenzahlung zu laufen beginne, lasse sich aufgrund des geltend gemachten Differenzbetrags zwischen S 26.096,67 und den geleisteten S 42.500 nicht entnehmen, zu welchem Verrechnungszeitpunkt welcher Zinsenanteil zu viel bezahlt worden sei, sodass sich mangels Nachvollziehbarkeit des Gesamtbetrags weder ein Bereicherungs- noch ein Schadenersatzanspruch schlüssig ableiten lasse.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens liege nicht vor, weil im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht nur die Rechtsansicht erörtert worden sei, dass die Verjährung mit der Zahlung jeder einzelnen Rate zu laufen begonnen habe, sondern auch gefragt worden sei, welcher Zinsanteil in der letzten Zahlung enthalten gewesen sei. Die klagende Partei habe daraufhin erklärt, dass die Bereicherung erst mit der letzten Zahlung (= Überzahlung) eingetreten sei. Dass die klagende Partei kein konkretes Tatsachenvorbringen erstattet habe, liege in ihrem Ingerenzbereich. Die Auffassung, die Klage sei schon deshalb schlüssig, weil sich die klagende Partei auf eine Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung einer nach objektiven Kriterien angemessenen Zinssatzanpassung, der bestimmte Mittelwerte zugrundegelegt worden seien, berufen habe, sei unzutreffend. Die klagende Partei habe es unterlassen, in ihrer Klagserzählung darzulegen, „um wieviele Prozentpunkte zu welchem Zeitpunkt die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, die Zinsen herabzusetzen". Somit sei der Betrag von S 26.096,67 mangels konkret der Rechnung zugrundegelegter Zinssätze nicht nachvollziehbar. Auch die Durchführung eines Beweisverfahrens, etwa durch Sachverständigengutachten, erscheine infolge der fehlenden Angaben nicht möglich. Es sei daher unabhängig von der Frage der Verjährung davon auszugehen, dass die von der klagenden Partei behaupteten Tatsachen für die Durchführung eines Beweisverfahrens keinesfalls ausgereicht hätten. Die Revision sei nicht zulässig, weil die Schlüssigkeit einer Klage nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden könne.
Die dagegen erhobene Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.