Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Antragsgegners ist zulässig und berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass es im Revisionsrekursverfahren in erster Linie um die Frage geht, inwieweit der Umstand, dass die während der Ehe durchgeführten Sanierungsmaßnahmen zu einer bestimmten Wertsteigerung der Liegenschaft geführt haben, die aufgrund der Eigentumsverhältnisse dem Antragsgegner zugute kommt, im vorliegenden Fall bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu berücksichtigen ist. Nicht (mehr) strittig sind die Aufteilung zu gleichen Teilen sowie die Bewertung der übrigen zu berücksichtigenden Vermögensbestandteile.
Grundsätzlich entspricht es dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, die zu berücksichtigenden Vermögenswerte mit dem Verkehrswert anzusetzen (RIS-Justiz RS0057903). Soweit es um das Eigentumsrecht geht, steht es dem (vormaligen) Ehegatten, dem ein bestimmter Vermögenswert zugewiesen wird, regelmäßig frei, ob er diesen selbst nutzen, ungebraucht lassen oder veräußern will; auf die konkreten (Veräußerungs-)Absichten kommt es regelmäßig nicht an (7 Ob 267/98k). Welchen Verkehrswert eine Sache, etwa eine Liegenschaft, hat, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0043536), die von den Vorinstanzen abschließend beurteilt wurde. Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den §§ 81 ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen (vgl nur 2 Ob 601/93 mwN), also jener Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (§ 2 Abs 2 LBG).Grundsätzlich entspricht es dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, die zu berücksichtigenden Vermögenswerte mit dem Verkehrswert anzusetzen (RIS-Justiz RS0057903). Soweit es um das Eigentumsrecht geht, steht es dem (vormaligen) Ehegatten, dem ein bestimmter Vermögenswert zugewiesen wird, regelmäßig frei, ob er diesen selbst nutzen, ungebraucht lassen oder veräußern will; auf die konkreten (Veräußerungs-)Absichten kommt es regelmäßig nicht an (7 Ob 267/98k). Welchen Verkehrswert eine Sache, etwa eine Liegenschaft, hat, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0043536), die von den Vorinstanzen abschließend beurteilt wurde. Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen vergleiche nur 2 Ob 601/93 mwN), also jener Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (Paragraph 2, Absatz 2, LBG).
Wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend erkannt haben, lässt die Rechtsprechung gerade bei der Bewertung von Liegenschaften im nachehelichen Aufteilungsverfahren aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zu, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit entspricht. Geht es um eine allenfalls von einem Ehegatten zu leistende Ausgleichszahlung, ist es eine Frage des Einzelfalls und der Billigkeit, inwieweit bei deren Festsetzung in gewissem Ausmaß vom Verkehrswert abgewichen werden kann (10 Ob 86/00w), insbesondere wenn der Zahlungspflichtige durch die Heranziehung des Verkehrswerts unzumutbar belastet würde (so etwa 10 Ob 86/00w; vgl auch 9 Ob 33/00v). In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde in diesem Zusammenhang etwa eine Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren grundsätzlich als unbedenklich angesehen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Ehegatte, dem das Haus mit der Ehewohnung verbleibt bzw im Aufteilungsverfahren zugewiesen wird, die Veräußerung der Liegenschaft beabsichtigt, sondern diese vielmehr weiterhin als Wohnstätte zu nützen gedenkt (1 Ob 230/98z, 1 Ob 286/00s, 10 Ob 86/00w).Wie die Vorinstanzen grundsätzlich zutreffend erkannt haben, lässt die Rechtsprechung gerade bei der Bewertung von Liegenschaften im nachehelichen Aufteilungsverfahren aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zu, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des Paragraph 83, Absatz eins, EheG der Billigkeit entspricht. Geht es um eine allenfalls von einem Ehegatten zu leistende Ausgleichszahlung, ist es eine Frage des Einzelfalls und der Billigkeit, inwieweit bei deren Festsetzung in gewissem Ausmaß vom Verkehrswert abgewichen werden kann (10 Ob 86/00w), insbesondere wenn der Zahlungspflichtige durch die Heranziehung des Verkehrswerts unzumutbar belastet würde (so etwa 10 Ob 86/00w; vergleiche auch 9 Ob 33/00v). In der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurde in diesem Zusammenhang etwa eine Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren grundsätzlich als unbedenklich angesehen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Ehegatte, dem das Haus mit der Ehewohnung verbleibt bzw im Aufteilungsverfahren zugewiesen wird, die Veräußerung der Liegenschaft beabsichtigt, sondern diese vielmehr weiterhin als Wohnstätte zu nützen gedenkt (1 Ob 230/98z, 1 Ob 286/00s, 10 Ob 86/00w).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts und der Antragstellerin kommt es aber auch unter Anwendung des Billigkeitsgrundsatzes im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zu Lasten des Antragsgegners anstelle des Verkehrswertzuwachses durch die Investitionen in die vormalige Ehewohnung für das Aufteilungsverfahren den Bauwertzuwachs (vgl § 6 Abs 3 LBG) heranzuziehen. Dies erschiene wohl nur dann sachgerecht, wenn sich der Antragsgegner durch das Behalten der nunmehr aufgewerteten Wohnung nicht nur Aufwendungen für eine sonstige Wohnstätte ersparte, sondern auch unterstellt werden könnte, er würde sich ohne die vorhandene Nutzungsmöglichkeit eine andere Wohnung in ähnlicher Ausstattung und Größe anschaffen. Den zitierten Entscheidungen, in denen die Berücksichtigung des Bauwerts - anstelle des (teilweise höheren) Verkehrswerts - für sachgerecht angesehen wurde, lagen offenbar auch Konstellationen zugrunde, in denen kein Zweifel daran bestand, dass der betreffende Ehegatte die Liegenschaft als einzigen (Haupt-)Wohnsitz nutzte und sich so die Anschaffung einer anderen (gleichwertigen) Wohnmöglichkeit ersparte.Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts und der Antragstellerin kommt es aber auch unter Anwendung des Billigkeitsgrundsatzes im vorliegenden Fall nicht in Betracht, zu Lasten des Antragsgegners anstelle des Verkehrswertzuwachses durch die Investitionen in die vormalige Ehewohnung für das Aufteilungsverfahren den Bauwertzuwachs vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, LBG) heranzuziehen. Dies erschiene wohl nur dann sachgerecht, wenn sich der Antragsgegner durch das Behalten der nunmehr aufgewerteten Wohnung nicht nur Aufwendungen für eine sonstige Wohnstätte ersparte, sondern auch unterstellt werden könnte, er würde sich ohne die vorhandene Nutzungsmöglichkeit eine andere Wohnung in ähnlicher Ausstattung und Größe anschaffen. Den zitierten Entscheidungen, in denen die Berücksichtigung des Bauwerts - anstelle des (teilweise höheren) Verkehrswerts - für sachgerecht angesehen wurde, lagen offenbar auch Konstellationen zugrunde, in denen kein Zweifel daran bestand, dass der betreffende Ehegatte die Liegenschaft als einzigen (Haupt-)Wohnsitz nutzte und sich so die Anschaffung einer anderen (gleichwertigen) Wohnmöglichkeit ersparte.
Von einer vergleichbaren Situation kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, zumal der Antragsgegner bereits während aufrechter Ehe überwiegend in Wien wohnte und sich nur drei Tage pro Woche in der seinerzeitigen Ehewohnung aufhielt. Diese diente darüber hinaus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses von insgesamt vier Personen (der Streitteile und ihrer beiden Töchter), woraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Wohnung schon von ihrer Größe her über den Platzbedarf des Antragstellers hinausgeht. Auch wenn - entgegen der irrigen Annahme des Berufungsgerichts - Tatsachenfeststellungen zur Intensität der Wohnungsbenützung durch den Antragsgegner für die Zeit nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fehlen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er sich die Finanzierung einer anderen Wohnmöglichkeit ersparte und ihm der „Wohnwert" der vormaligen Ehewohnung vollständig zugute käme. Damit scheidet es aber auch aus, den Antragsteller im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung so zu behandeln, als würde er von der Bauwerterhöhung der Liegenschaft in derselben Weise profitieren wie jemand, der sich bewusst dazu entschlossen hat, allein im eigenen Interesse Investitionen zu tätigen, die sich nur teilweise in einer Verkehrswertsteigerung niederschlagen. Es wäre an der Antragstellerin gelegen gewesen, besondere Umstände darzutun, die es rechtfertigen könnten, im Aufteilungsverfahren zu unterstellen, dem Antragsgegner sei durch die Investitionen ein größerer Vorteil verblieben als die bloß objektive Verkehrswerterhöhung.
Was die - überwiegend im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehenden - Kreditverbindlichkeiten in Höhe von rund 106.000 EUR betrifft, sind sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien im bisherigen Verfahren stets davon ausgegangen, dass diese den Antragsgegner treffen und von diesem zu begleichen sind (vgl nur AS 2 und 11). Der insoweit bisher offenbar irrtümlich unterbliebene Ausspruch gemäß § 92 EheG ist nunmehr - als Punkt 3. des Spruchs - nachzuholen.Was die - überwiegend im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen stehenden - Kreditverbindlichkeiten in Höhe von rund 106.000 EUR betrifft, sind sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien im bisherigen Verfahren stets davon ausgegangen, dass diese den Antragsgegner treffen und von diesem zu begleichen sind vergleiche nur AS 2 und 11). Der insoweit bisher offenbar irrtümlich unterbliebene Ausspruch gemäß Paragraph 92, EheG ist nunmehr - als Punkt 3. des Spruchs - nachzuholen.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich somit eine (aktive) „Aufteilungsmasse" von rund 131.000 EUR, bestehend aus der Verkehrswerterhöhung der Liegenschaft - ohne Berücksichtigung des Bodenwerts - des Antragsgegners (128.000 EUR), dem PKW (1.500 EUR) und dem Bausparguthaben der Antragstellerin (1.400 EUR), der (vom Antragsgegner zu begleichende) Verbindlichkeiten von rund 106.000 EUR gegenüberstehen. Für eine Ausgleichszahlung an die Antragstellerin bleibt trotz des positiven Saldos von 25.000 EUR schon deshalb kein Raum, weil der Antragsgegner ein (fast zur Gänze in die Baumaßnahmen investiertes) Kapital von (damals) rund 35.000 EUR in die Ehe mitgebracht hat, wogegen voreheliche Kreditverbindlichkeiten der Antragstellerin von rund 16.000 EUR aus dem während der Ehe aufgenommenen Kredit abgedeckt wurden.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich am Verfahrensergebnis auch dann nichts änderte, wenn man etwa aus Billigkeitsgründen weder die Verkehrswerterhöhung noch die Bauwertsteigerung berücksichtigte, sondern vielmehr unterstellte, dem Antragsteller wäre eine Werterhöhung in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Baukosten von rund 168.000 EUR zugekommen. Auch dann ergäbe sich bei Berücksichtigung der von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten Aktiva und Passiva keine überproportionale Bevorzugung des Klägers, die durch eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG zu kompensieren wäre.Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich am Verfahrensergebnis auch dann nichts änderte, wenn man etwa aus Billigkeitsgründen weder die Verkehrswerterhöhung noch die Bauwertsteigerung berücksichtigte, sondern vielmehr unterstellte, dem Antragsteller wäre eine Werterhöhung in Höhe der tatsächlich aufgewendeten Baukosten von rund 168.000 EUR zugekommen. Auch dann ergäbe sich bei Berücksichtigung der von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten Aktiva und Passiva keine überproportionale Bevorzugung des Klägers, die durch eine Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG zu kompensieren wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG. Der Antragsgegner, der sich gegen die Zuweisung des Eigentums am PKW an die Antragstellerin sowie die Übernahme der Kreditverbindlichkeiten zur alleinigen Rückzahlung nie ausgesprochen hat, blieb mit seinem im Übrigen auf Antragsabweisung gerichteten Sachantrag zur Gänze erfolgreich, sodass ihm die Antragstellerin seine gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG. Der Antragsgegner, der sich gegen die Zuweisung des Eigentums am PKW an die Antragstellerin sowie die Übernahme der Kreditverbindlichkeiten zur alleinigen Rückzahlung nie ausgesprochen hat, blieb mit seinem im Übrigen auf Antragsabweisung gerichteten Sachantrag zur Gänze erfolgreich, sodass ihm die Antragstellerin seine gesamten Verfahrenskosten zu ersetzen hat.
Kein Kostenersatz gebührt dabei für die Schriftsätze ON 16 und 16a; der erste betrifft einen Antrag im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe, mit dem der Antragsgegner unterlegen ist, die Vertagungsbitte ist iSd § 48 Abs 1 ZPO nicht zu honorieren.Kein Kostenersatz gebührt dabei für die Schriftsätze ON 16 und 16a; der erste betrifft einen Antrag im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe, mit dem der Antragsgegner unterlegen ist, die Vertagungsbitte ist iSd Paragraph 48, Absatz eins, ZPO nicht zu honorieren.