Es kann dahingestellt bleiben, ob - was der Kläger bestreitet - § 5 Abs 1 Z 12 BWG, wonach unter anderem Voraussetzung für eine Konzessionserteilung ist, dass das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbereich ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleitung eingeschränkt ist, auch den Zweck hat, den Kreditnehmer davor zu schützen, dass ein Geschäftsleiter allein Zessionen bzw Rückzessionen tätigt; es ist auch nicht entscheidungswesentlich, ob der Leiter einer Filiale eines Kreditinstituts als Geschäftsleiter im Sinne der §§ 2 Z 1 bzw 5 Z 12 BWG anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Filialleiter - nach den Feststellungen - in der Tat mangels einer darauf lautenden Einzelhandlungsvollmacht nicht befugt war, die an das Kreditinstitut abgetretenen Mietzinsforderungen allein namens der Bank zurückzuzedieren (S 5 des Ersturteils). Bedurfte aber der Filialleiter der Mitwirkung eines zweiten Bevollmächtigten, um die Rückzession wirksam vornehmen zu können, dann kann keine Rede davon sein, dass er zur Vornahme dieses Geschäfts im Sinne des § 54 Abs 1 HGB ermächtigt gewesen wäre. Dass ein das Vertrauen auf die Alleinvertretungsbefugnis rechtfertigender äußerer Tatbestand vorgelegen wäre, wurde vom Kläger gar nicht behauptet; überdies hätte ein solcher Tatbestand bei der hier gegebenen Kollektivvertretung nur mit Zutun aller kollektiv Vertretungsbefugten zustande kommen können (SZ 62/121), wovon im vorliegenden Fall gleichfalls keine Rede sein kann. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung ÖBA 1998, 398 zugrunde liegenden Sachverhalt, nach dem der Filialleiter eines Bankinstituts grundsätzlich zur Ausstellung bestimmter Erklärungen bevollmächtigt war, war der Filialleiter des Kreditinstituts im vorliegenden Fall zur Vornahme von Rückzessionen nicht allein bevollmächtigt. Das Erfordernis der Beiziehung eines weiteren Mitarbeiters zum Vertretungsakt bezog sich daher nicht nur auf das Innenverhältnis der kreditierenden Bank. Stammte aber die Erklärung über die Rückzession nur von einem nicht allein Vertretungsbefugten, dann ist sie unwirksam.Es kann dahingestellt bleiben, ob - was der Kläger bestreitet - Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG, wonach unter anderem Voraussetzung für eine Konzessionserteilung ist, dass das Kreditinstitut mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbereich ausgeschlossen und bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleitung eingeschränkt ist, auch den Zweck hat, den Kreditnehmer davor zu schützen, dass ein Geschäftsleiter allein Zessionen bzw Rückzessionen tätigt; es ist auch nicht entscheidungswesentlich, ob der Leiter einer Filiale eines Kreditinstituts als Geschäftsleiter im Sinne der Paragraphen 2, Ziffer eins, bzw 5 Ziffer 12, BWG anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Filialleiter - nach den Feststellungen - in der Tat mangels einer darauf lautenden Einzelhandlungsvollmacht nicht befugt war, die an das Kreditinstitut abgetretenen Mietzinsforderungen allein namens der Bank zurückzuzedieren (S 5 des Ersturteils). Bedurfte aber der Filialleiter der Mitwirkung eines zweiten Bevollmächtigten, um die Rückzession wirksam vornehmen zu können, dann kann keine Rede davon sein, dass er zur Vornahme dieses Geschäfts im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, HGB ermächtigt gewesen wäre. Dass ein das Vertrauen auf die Alleinvertretungsbefugnis rechtfertigender äußerer Tatbestand vorgelegen wäre, wurde vom Kläger gar nicht behauptet; überdies hätte ein solcher Tatbestand bei der hier gegebenen Kollektivvertretung nur mit Zutun aller kollektiv Vertretungsbefugten zustande kommen können (SZ 62/121), wovon im vorliegenden Fall gleichfalls keine Rede sein kann. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung ÖBA 1998, 398 zugrunde liegenden Sachverhalt, nach dem der Filialleiter eines Bankinstituts grundsätzlich zur Ausstellung bestimmter Erklärungen bevollmächtigt war, war der Filialleiter des Kreditinstituts im vorliegenden Fall zur Vornahme von Rückzessionen nicht allein bevollmächtigt. Das Erfordernis der Beiziehung eines weiteren Mitarbeiters zum Vertretungsakt bezog sich daher nicht nur auf das Innenverhältnis der kreditierenden Bank. Stammte aber die Erklärung über die Rückzession nur von einem nicht allein Vertretungsbefugten, dann ist sie unwirksam.
Aus § 10 Abs 1 KSchG lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Der Filialleiter ist zwar als solcher nicht Organ des Kreditinstituts, sodass § 10 Abs 1 KSchG nicht schon von vornherein unanwendbar wäre (SZ 62/121; Schinko in Straube, HGB2 Rz 19 zu § 54), nach dieser Bestimmung bleiben aber besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, unberührt. § 5 Abs 1 Z 12 BWG ist eine solche "besondere gesetzliche Regel", die als Voraussetzung für die Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut u.a. das Vorhandensein mindestens zweier Geschäftsleiter und den satzungsgemäßen Ausschluss der Einzelvertretungsmacht, einer Einzelprokura oder einer Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb vorsieht. Das darin als Vorsichtsmaßnahme verankerte "Vier-Augen-Prinzip" (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz2 Rz 10 zu § 5) gilt auch für die im Bereich eines Kreditinstituts bestellten Filialleiter, für deren Handlungsvollmacht also eine besondere gesetzliche Regel besteht. Der Kläger durfte daher gar nicht darauf vertrauen, dass dem Filialleiter (gesetzwidrigerweise) eine Einzelhandlungsvollmacht erteilt worden sei. Es muss daher gar nicht erst geprüft werden, ob Rückzessionen keine solchen Geschäfte sind, die die von einem Filialleiter eines Kreditinstituts vorzunehmenden Geschäfte "gewöhnlich mit sich bringen".Aus Paragraph 10, Absatz eins, KSchG lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Der Filialleiter ist zwar als solcher nicht Organ des Kreditinstituts, sodass Paragraph 10, Absatz eins, KSchG nicht schon von vornherein unanwendbar wäre (SZ 62/121; Schinko in Straube, HGB2 Rz 19 zu Paragraph 54,), nach dieser Bestimmung bleiben aber besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, unberührt. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12, BWG ist eine solche "besondere gesetzliche Regel", die als Voraussetzung für die Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut u.a. das Vorhandensein mindestens zweier Geschäftsleiter und den satzungsgemäßen Ausschluss der Einzelvertretungsmacht, einer Einzelprokura oder einer Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb vorsieht. Das darin als Vorsichtsmaßnahme verankerte "Vier-Augen-Prinzip" (Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz2 Rz 10 zu Paragraph 5,) gilt auch für die im Bereich eines Kreditinstituts bestellten Filialleiter, für deren Handlungsvollmacht also eine besondere gesetzliche Regel besteht. Der Kläger durfte daher gar nicht darauf vertrauen, dass dem Filialleiter (gesetzwidrigerweise) eine Einzelhandlungsvollmacht erteilt worden sei. Es muss daher gar nicht erst geprüft werden, ob Rückzessionen keine solchen Geschäfte sind, die die von einem Filialleiter eines Kreditinstituts vorzunehmenden Geschäfte "gewöhnlich mit sich bringen".
Der Revision des Klägers ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.