Rechtssatz RS0065604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065604
Entscheidungsdatum
25.07.2000
Rechtssatz
Die in § 4 Abs 3 KWG geregelte Vertretungsmacht der Geschäftsleiter ist eine gesetzliche; § 10 Abs 1 KSchG ist nicht anwendbar.Die in Paragraph 4, Absatz 3, KWG geregelte Vertretungsmacht der Geschäftsleiter ist eine gesetzliche; Paragraph 10, Absatz eins, KSchG ist nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 207/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 207/88
Veröff: SZ 62/121 = ÖBA 1990,53
- 6 Ob 570/91
Entscheidungstext OGH 04.07.1991 6 Ob 570/91
nur: Die in § 4 Abs 3 KWG geregelte Vertretungsmacht der Geschäftsleiter ist eine gesetzliche. (T1) Veröff: ÖBA 1992,172
- 9 ObA 413/97v
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 413/97v
Vgl; nur T1
- 1 Ob 164/00z
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 164/00z
Auch; Beisatz: Der Filialleiter ist als solcher nicht Organ des Kreditinstituts, sodass § 10 Abs 1 KSchG nicht schon von vornherein unanwendbar wäre, nach dieser Bestimmung bleiben aber besondere gesetzliche Regeln über den Umfang der Vollmacht, die ein Unternehmer erteilt hat, unberührt. § 5 Abs 1 Z 12 BWG ist eine solche "besondere gesetzliche Regel", die als Voraussetzung für die Erteilung der Konzession an ein Kreditinstitut unter anderem das Vorhandensein mindstens zweier Geschäftsleiter und den satzungsgemäßen Ausschluss der Einzelvertretungsmacht, einer Einzelprokura oder einer Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb vorsieht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065604
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_0030OB00207_8800000_001