Entscheidungsgründe:
In Verwahrung der Beklagten befinden sich insgesamt vier auf Überbringer lautende und mit Losungsworten gesicherte eigene Sparbücher, und zwar die ersten drei mit den Nummern 605 1700, 605 1718 und 605 1726 mit einem darin ausgewiesenen Einlagenstand von je 2,000.000 S und das vierte mit der Nummer 605 1890 mit einem darin ausgewiesenen Einlagenstand von 3,000.000 S.
Der Kläger ist im Besitz der dazugehörigen, jeweils namens der Beklagten von deren damaligen beiden nur kollektivvertretungsbefugten Geschäftsleitern Johann E***** und Gerhard F***** unterfertigten Depotscheine Nr. 315/0032 vom 29.5.1989 und Nr. 315/0033 vom 23.6.1989. Darin heißt es, daß der Überbringer des Depotscheines berechtigt ist, gegen Vorlage des Originaldepotscheins und der Nennung der Losungsworte über die am 29.5.1989 (Nr. 315/0032) bzw 23.6.1989 (Nr. 315/0033) hinterlegten, jeweils mit Kontonummer, Einlagenstand und Datum näher bezeichneten oben erstgenannten drei Sparbücher (Nr. 315/0032) bzw über das oben viertgenannte Sparbuch (Nr. 315/0033) zu verfügen.
Der Ausstellung der Sparbücher und der Depotscheine liegt folgender Geschäftsvorgang zugrunde:
Der Kläger betreibt als Einzelkaufmann die Versicherungsmaklerei sowie den Betrieb und die Errichtung von Garagen und Industrieansiedlungen; er ist auch als Gesellschafter an mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligt. Als Eigentümer eines Hauses in W*****, M***** Straße *****, hatte er ein Geschäftslokal an die E. V***** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz "Firma V*****" genannt) vermietet. Die Beklagte war eine der Hausbanken der Firma V***** und im Jahre 1983 oder 1984 lernte der Kläger den Johann E***** in dessen Eigenschaft als Geschäftsleiter der Beklagten kennen. Johann E***** erörterte mit dem Kläger, der sich über die unpünktlichen Zinszahlungen der Firma V***** beschwerte, deren Bonität, wobei er ihre Entwicklung als günstig einschätzte, weil von ihm im Hinblick auf deren Kundenstock aus den Ostblockstaaten eine Geschäftsausweitung erwartet wurde; er teilte dem Kläger aber auch mit, daß die Firma V***** ihren Kreditrahmen bei der Beklagten überzogen und daß er als Geschäftsleiter der Beklagten in diesem Zusammenhang sein Pouvoir überschritten habe. Im Jahre 1985 bat Johann E***** den Kläger wiederholt um kurzfristige Einlagen bei der Beklagten. Der Kläger, der nie in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten war, stellte zu diesem Zweck wiederholt Schecks in der Größenordnung von etwa 1,000.000 S aus und übergab sie dem Johann E*****, der ihm hiefür jeweils ein entsprechendes, zum Eckzinssatz verzinsliches Sparbuch der Beklagten überreichte; die Sparguthaben wurden jeweils nach vier bis sechs Wochen wieder aufgelöst.
Im Mai 1989 wendete sich Johann E***** wiederum an den Kläger und ersuchte ihn um kurzfristige Einlagen, die er diesmal für längere Zeit - sechs bis acht Wochen, maximal zwei bis drei Monate - und in einer Höhe von 6,000.000 S benötige. Im Hinblick auf die Höhe des Betrages verlangte der Kläger einen höheren Zinssatz als den Eckzinssatz und E***** sagte ihm 8 % Zinsen und zuzüglich den Eckzinssatz zu. Dem Kläger war damals klar, daß E***** die Geldeinlage wegen der Kontoüberziehung der Firma V***** brauchte; es ist aber nicht erwiesen, daß konkrete Buchungsvorgänge bei der Beklagten besprochen oder daß etwa die Rückzahlung der Geldeinlage an den Kläger von der Rückführung der Kontoüberziehung der Firma V***** abhängig gemacht worden wäre. Vielmehr war schon bei den vorangegangenen Geldtransaktionen die Ausstellung von Sparbüchern durch die Beklagte deshalb vorgenommen worden, weil der Kläger darin eine hinreichende Rückzahlungsverpflichtung und eine leichtere Realisierbarkeit erblickte. Am 29.5.1989 überbrachte Johann E***** dem Kläger die oben erstgenannten drei Sparbücher, die unter der dem Kläger aber nicht auffallenden Abkürzung "NTG" (für "Nachtrag") per 29.5.1989 einen Einlagenstand von je 2,000.000 S aufwiesen, sowie den Depotschein Nr. 315/0032. Den Depotschein ergänzte Johann E***** handschriftlich mit dem von ihm allein unterfertigten Zusatz "Zinsen: 3 % Eckzinssatz; Bonifikation: 6 % (sechs); Zusatzbonifikation: 2 %". Der Kläger machte sich von den Sparbuchseiten mit den Einlagenständen Photokopien, gab die Sparbücher wieder an Johann E***** zurück und stellte ihm drei Schecks über den Betrag von je 2,000.000 S aus. Vom Scheckerlös von insgesamt 6,000.000 S verbuchte Johann E***** in der Folge nur je 20.000 S auf den drei Sparkonten des Klägers; den Restbetrag von 5,940.000 S verwendete er aber als Gutschrift auf dem Kreditkonto der Firma V*****, das damals bei einem Kreditrahmen von nur 6,000.000 S einen Sollsaldo von mehr als 10,000.000 S aufwies.
Im Juni 1989 rief Johann E***** den Kläger neuerlich an und fragte ihn, ob er noch einmal 3,000.000 S zu den gleichen Konditionen wie im Mai 1989 bei der Beklagten einlegen könne. Der Kläger sagte zu und sandte zur Durchführung der Transaktion den Angestellten der Firma V***** Benedikt K***** als Boten nach G*****, von wo er das oben viertgenannte Sparbuch mit einem Einlagenstand "NTG 3,000.000 S" per 23.6.1989 und den Depotschein Nr. 315/0033 abholte. Der Kläger machte sich von den Sparbuchseiten mit dem Einlagenstand eine Photokopie und ließ das Sparbuch samt zwei von ihm ausgestellten Schecks über 850.000 S und 2,150.000 S von Benedikt K***** an Johann E***** überbringen. Dieser verbuchte am Sparkonto des Klägers nur einen Betrag von 30.000 S, verwendete aber die Scheckerlöse dazu, daß er von Benedikt K***** 850.000 S auf das Konto der Firma V***** bei der Z***** und 2,150.000 S auf das Konto der Firma V***** bei der Ö***** einzahlen ließ.
Es ist nicht erwiesen, daß sich in einem der Sparbücher ein Vermerk über eine höhere Verzinsung befunden hätte. Im Mai und Juni 1989 hätte ein Kunde eines Kreditinstitutes für täglich fällige Spareinlagen in dieser Höhe höchstens eine 6 %ige Verzinsung erzielen können.
Außer Streit steht, daß in den Sparbüchern der Beklagten "Hinweise für den Sparverkehr" abgedruckt waren, die (ua) auch die Klausel "Maßgebend ist der Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank" enthielten; der Eckzinssatz für Sparbücher betrug in der Zeit vom 29.5.1989 bis 31.1.1990 3 %, seit 1.2.1990 beträgt er 3 3/8 %.
Über das Vermögen der Firma V***** ist am 30.8.1989 zu AZ 5 S 81/89 des Handelsgerichtes Wien das Konkursverfahren eröffnet worden.
Mit der Behauptung, er habe auf die vier genannten Sparbücher die darin aufscheinenden Einlagenstände einbezahlt, begehrt der Kläger die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm gegen Vorlage der Sparbücher und Nennung der Losungsworte insgesamt 9,000.000 S sA zu zahlen. Die in den "Bedingungen für den Sparverkehr" enthaltene ungewöhnliche und für den Kläger als Kunden grob nachteilige Klausel, wonach für das Guthaben des Sparurkundenbesitzers der Kontostand in den Aufzeichnungen der Bank maßgebend sei, sei ihm weder bekannt gewesen noch sei er besonders auf sie hingewiesen worden. Sie sei daher gar nicht Vertragsbestandteil geworden, aber auch sittenwidrig. Was und von wem immer mit den Einlagegeldern des Klägers geschehen sei und welche internen Buchungsmanipulationen vorgenommen worden seien, habe ausschließlich die Beklagte zu vertreten.
Die Beklagte beantragt die Klageabweisung. In ihren Büchern scheine auf den Sparkonten des Klägers nur ein Einlangenstand von dreimal 20.000 S und einmal 30.000 S auf. Sie sei auch bereit gewesen, diese insgesamt 90.000 S dem Kläger auszuzahlen. In den Sparurkunden sei vermerkt, daß der Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank maßgebend sei und daß die "Bedingungen für den Sparverkehr" gelten. Danach sei aber gleichfalls für das Guthaben des Sparurkundenbesitzers der Kontostand in den Aufzeichnungen der Bank maßgebend, wenn er von den Eintragungen in der Sparurkunde abweiche. In den Büchern der Beklagten scheine auch keine den Eckzinssatz übersteigende Zinsenvereinbarung auf. Der diesbezügliche Vermerk auf dem Depotschein Nr. 315/0032 sei nicht bankmäßig gefertigt. Ihr seinerzeitige Geschäftsleiter Johann E***** habe seine Befugnisse überschritten und danach Deckungshandlungen vorgenommen, bei welchem ihm der Kläger geholfen habe. Johann E***** habe verschiedenen Unternehmen, zu denen der Kläger ein Naheverhältnis habe, Kredite in einem Ausmaß gewährt, bzw Kontenüberziehungen geduldet, wofür er aufgrund der Geschäftsordnung der Beklagten die Zustimmung anderer Organe bedurft hätte. Da er eine solche Zustimmung nicht erhalten hätte, habe Johann E***** die Geschäfte eigenmächtig und ohne Bucheintrag getätigt. So habe er etwa geduldet, daß die Firma V***** ihre Kreditkonten bei der Beklagten um mehr als 6,000.000 S überzogen habe. Hiefür habe der Kläger die ersten 6,000.000 S dem Johann E***** zur Verfügung gestellt. Die Summe sei nach dem Willen des Klägers zur Abdeckung der Kontenüberziehung eingezahlt worden. Er habe - in genauer Kenntnis der finanziellen Situation der Firma V***** und deren Geschäftsgebarung - schon seit Jahren Gelder zur Verfügung gestellt, damit das Obligo bei den Revisionen nicht auffalle. Dadurch habe Johann E***** seine Malversationen fortsetzen können, wodurch der Beklagten ein Schaden von 100,000.000 S entstanden sei. Allein durch den Konkurs der Firma V***** werde die Beklagte vermutlich einen Ausfall von 5,6 Millionen S erleiden. Ein Schaden in Millionenhöhe sei der Beklagten auch durch das Zusammenspiel des Klägers mit Johann E***** in Bezug auf zwei andere namentlich genannte Unternehmen entstanden. Der vom Kläger zu vertretende Schaden werde bis zur Höhe der Klagesumme compensando eingewendet. Der Kläger habe daher mit Johann E***** nur Privatgeschäfte getätigt. Ihm sei bekannt gewesen, daß die 9,000.000 S zur Abdeckung der Konten der Firma V***** dienen sollten und daß die Sparbücher nur zum Schein ausgestellt wurden. Die von ihm an Benedikt K***** ausgehändigten 3,000.000 S seien überdies nicht auf Konten der Beklagten eingezahlt worden und dieser daher nie zugekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, daß der Kläger sein Begehren ausschließlich auf einen Spareinlagenvertrag gestützt habe, ein solcher aber gar nicht abgeschlossen worden sei. Der Kläger habe mit Johann E***** einen Vertrag sui generis mit Elementen eines Garantievertrages abgeschlossen, weil die Geldeinlage nicht zu Zwecken der Anlage erfolgt sei, sondern über Ersuchen des Geschäftsleiters der Beklagten und wegen der ihm bekannten Kontenüberziehung der Firma V*****. Die Sparbücher hätten für den Kläger lediglich eine Sicherheit darstellen sollen. Der zwischen dem Kläger und Johann E***** wirklich gewollte Vertrag, für den die Sparbücher nur als Garantie für die Rückzahlung dienen sollten, sei aber nicht zustande gekommen, weil ihm die Zustimmung des zweiten kollektivzeichnungsberechtigten Geschäftsleiters der Beklagten gefehlt habe. Durch die Mitzeichnung der Depotscheine sei nur das simulierte, in Wahrheit aber nicht gewollte Spareinlagengeschäft genehmigt worden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Forderung des Klägers mit 9,000.000 S samt 6 % Zinsen zu Recht, hinsichtlich des Zinsenmehrbegehrens von 5 % aber nicht zu Recht bestehe und daß die von der Beklagten bis zur Höhe der Klageforderung eingewendete Gegenforderung gleichfalls nicht zu Recht bestehe; es erkannte die Beklagte daher schuldig, dem Kläger gegen Vorlage der vier genannten Sparbücher und Nennung der Losungsworte insgesamt 9,000.000 S samt 6 % Zinsen aus 6,000.000 S seit 30.5.1989 und aus 3,000.000 S seit 24.6.1989 zu zahlen. Das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren wurde - mittlerweile rechtskräftig - abgewiesen und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten sehr wohl Spareinlagenverträge im Sinne des § 18 Abs 1 Satz 1 KWG abgeschlossen worden seien, weil die Beklagte die verzinslichen Geldeinlagen des Klägers gegen Ausfolgung von Sparurkunden entgegengenommen habe und diese daher der Anlage gedient hätten. Dem stehe auch die Kenntnis des Klägers, daß Johann E***** das Geld wegen der Kontoüberziehung der Firma V***** gebraucht habe, nicht entgegen, weil dies den Geschäftszweck für die Entgegennahme von Spareinlagen durch Banken, nämlich die Verwendung solcher Gelder zur entgeltlichen Kreditgewährung, keineswegs unterlaufe. Johann E***** habe mit dem Kläger keine Privatgeschäfte geschlossen. Selbst wenn ihm dieser mit den Einlagen entgegenkommen wollte, sei jener doch - wie sich schon aus der Hingabe der Sparbücher der Beklagten und aus der Einbindung des zweiten Geschäftsleiters zeige - als Geschäftsleiter der Beklagten aufgetreten. Allerdings könne der Anlagecharakter der Geldeinlage des Klägers im Hinblick auf die vorgesehene Einlagendauer von maximal zwei bis drei Monaten zweifelhaft sein, vertrete doch Avancini (in Das Sparbuch im österreichischen Recht, 20 f und in Avancini-Iro-Koziol, Bankverträge I Rz 9/18) die Auffassung, daß kurzfristige Einlagen unterhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten nicht der Anlage dienten. Dann läge zwar kein Spareinlagenvertrag im Sinne der §§ 18 ff KWG vor, doch würden davon die rein privatrechtlichen Folgen der Einlagenverträge nicht berührt, aus denen sich gleichermaßen die Auszahlungsverpflichtung der Beklagten ergebe. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf die in den Sparbüchern abgedruckte Klausel berufen, wonach bei Abweichungen von den Eintragungen in der Sparurkunde der Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank maßgebend sei. Diese Klausel sei schon bisher von der Rechtsprechung dahin verstanden worden, daß der Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank nur dann maßgebend sei, wenn die Abweichung im Sparbuch auf einen Irrtum der Bank bei der Eintragung in das Sparbuch oder auf einer unzulässigen Manipulation des Sparbuchinhabers beruhe, nicht aber, wenn die Abweichung - wie hier - auf eine willkürliche oder sonst unzulässige bzw ungerechtfertigte Maßnahme der Bank zurückgehe. Nach der neuersten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei die Klausel überhaupt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam (EvBl 1990/158 = WBl 1990,279 = BankArch 1990, 1008 = eco 1990, 347).Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Forderung des Klägers mit 9,000.000 S samt 6 % Zinsen zu Recht, hinsichtlich des Zinsenmehrbegehrens von 5 % aber nicht zu Recht bestehe und daß die von der Beklagten bis zur Höhe der Klageforderung eingewendete Gegenforderung gleichfalls nicht zu Recht bestehe; es erkannte die Beklagte daher schuldig, dem Kläger gegen Vorlage der vier genannten Sparbücher und Nennung der Losungsworte insgesamt 9,000.000 S samt 6 % Zinsen aus 6,000.000 S seit 30.5.1989 und aus 3,000.000 S seit 24.6.1989 zu zahlen. Das darüber hinausgehende Zinsenmehrbegehren wurde - mittlerweile rechtskräftig - abgewiesen und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten sehr wohl Spareinlagenverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Satz 1 KWG abgeschlossen worden seien, weil die Beklagte die verzinslichen Geldeinlagen des Klägers gegen Ausfolgung von Sparurkunden entgegengenommen habe und diese daher der Anlage gedient hätten. Dem stehe auch die Kenntnis des Klägers, daß Johann E***** das Geld wegen der Kontoüberziehung der Firma V***** gebraucht habe, nicht entgegen, weil dies den Geschäftszweck für die Entgegennahme von Spareinlagen durch Banken, nämlich die Verwendung solcher Gelder zur entgeltlichen Kreditgewährung, keineswegs unterlaufe. Johann E***** habe mit dem Kläger keine Privatgeschäfte geschlossen. Selbst wenn ihm dieser mit den Einlagen entgegenkommen wollte, sei jener doch - wie sich schon aus der Hingabe der Sparbücher der Beklagten und aus der Einbindung des zweiten Geschäftsleiters zeige - als Geschäftsleiter der Beklagten aufgetreten. Allerdings könne der Anlagecharakter der Geldeinlage des Klägers im Hinblick auf die vorgesehene Einlagendauer von maximal zwei bis drei Monaten zweifelhaft sein, vertrete doch Avancini (in Das Sparbuch im österreichischen Recht, 20 f und in Avancini-Iro-Koziol, Bankverträge römisch eins Rz 9/18) die Auffassung, daß kurzfristige Einlagen unterhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten nicht der Anlage dienten. Dann läge zwar kein Spareinlagenvertrag im Sinne der Paragraphen 18, ff KWG vor, doch würden davon die rein privatrechtlichen Folgen der Einlagenverträge nicht berührt, aus denen sich gleichermaßen die Auszahlungsverpflichtung der Beklagten ergebe. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf die in den Sparbüchern abgedruckte Klausel berufen, wonach bei Abweichungen von den Eintragungen in der Sparurkunde der Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank maßgebend sei. Diese Klausel sei schon bisher von der Rechtsprechung dahin verstanden worden, daß der Kontostand in den Geschäftsbüchern der Bank nur dann maßgebend sei, wenn die Abweichung im Sparbuch auf einen Irrtum der Bank bei der Eintragung in das Sparbuch oder auf einer unzulässigen Manipulation des Sparbuchinhabers beruhe, nicht aber, wenn die Abweichung - wie hier - auf eine willkürliche oder sonst unzulässige bzw ungerechtfertigte Maßnahme der Bank zurückgehe. Nach der neuersten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei die Klausel überhaupt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam (EvBl 1990/158 = WBl 1990,279 = BankArch 1990, 1008 = eco 1990, 347).
Die 11 %ige Verzinsung der Spareinlagen habe der Kläger aber nur mit dem nicht alleinvertretungsbefugten Geschäftsleiter Johann E***** vereinbart. Die Zustimmung des zweiten, mit Johann E***** kollektivvertretungsbefugten Geschäftsleiters zu einem solchen unüblichen Zinssatz sei nicht nachgewiesen. Aus der Mitfertigung der Depotscheine durch den zweiten Geschäftsleiter könne lediglich dessen Genehmigung für die damals für derartige Einlagen üblichen Zinsen von 6 % erschlossen werden.
Die von der Beklagten compensando eingewendeten Gegenforderungen seien von ihr nicht ausreichend konkretisiert worden; sie bestünden auch deshalb nicht zu Recht, weil der Beklagten nach den Feststellungen deren Nachweis nicht gelungen sei.
Gegen das stattgebende Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise auf dessen Aufhebung.Gegen das stattgebende Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise auf dessen Aufhebung.
Der Kläger stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.