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Entscheidung 1 Ob 164/22g×

Entscheidung 1 Ob 164/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021991 Rechtssatz 16.11.1960Zivilrecht
Haftung des mit dem Geschäftsumbau betrauten Baumeisters für die baubehördliche Bewilligung der Widmungsänderung von einem Gasthaus in eine Metallwarenfabrik.
RS0022124 Rechtssatz 29.06.1972Zivilrecht
Unterlässt der Unternehmer die Warnung des Bestellers, so verliert er nicht nur den Anspruch auf Entgelt, sondern hat auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen.
RS0025085 Rechtssatz 02.05.1961Zivilrecht
Bei Teilungültigkeit ist die Regel des § 878 ABGB über Teilunmöglichkeit analog anzuwenden.
RS0036710 Rechtssatz 02.03.1971Zivilrecht
Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.
RS0040866 Rechtssatz 24.04.1980Zivilrecht
Wird ein dreigliedriges Urteil vom Berufungsgericht aufgehoben und zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverwiesen, so wird von diesem Aufhebungsbeschluss nicht nur die Frage des Zurechtbestehens der Klagsforderung, sondern au …
RS0102085 Rechtssatz 31.01.1996Zivilrecht
Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das I …
RS0134177 Rechtssatz 22.11.2022Zivilrecht
Führt eine Warnpflichtverletzung nur zur teilweisen Unbrauchbarkeit eines Werks, so entfällt der Werklohnanspruch nur soweit, als er sich auf den unbrauchbaren Teil bezieht.
RS0134178 Rechtssatz 22.11.2022Zivilrecht
Führt die Verletzung einer Warnpflicht zur Unbrauchbarkeit des Werks, entfällt der Werklohnanspruch auch dann, wenn der Werkbesteller nachträglich auf eigene Kosten die Brauchbarkeit herbeiführt.