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Entscheidung 1 Ob 166/11k×

Entscheidung 1 Ob 166/11k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob166/11k

Entscheidungsdatum

01.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Maria Theresia G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 16. Juni 2011, GZ 16 R 181/11y-117, mit dem der Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 29. April 2011, GZ 2 Pg 36/11f-113, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Obsorge für die am 20. 9. 1993 geborene Minderjährige steht der Mutter zu. Der Vater ist am 13. 8. 2003 verstorben.

Das Erstgericht trug der Mutter auf, sämtliches in Aktien der I***** AG und im Rendite-Fonds der H***** GmbH & Co KG veranlagtes Mündelvermögen binnen vier Wochen mündelsicher zu veranlagen und anschließend unverzüglich über die mündelsichere Veranlagung zu berichten.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Minderjährigen zurück. Nach Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG sei sie nur in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbständig prozessfähig, nicht aber in dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig und berechtigt.

Wie im Revisionsrekurs zutreffend aufgezeigt wird, wurde die Minderjährige bei Erhebung des Rekurses an die zweite Instanz - so wie nunmehr auch im Revisionsrekursverfahren - ohnehin von ihrer obsorgeberechtigten Mutter vertreten, weshalb sich die Frage der selbständigen Verfahrensfähigkeit nicht stellt vergleiche 3 Ob 246/07h = iFamZ 2008/66, 127). Der vom Rekursgericht ausschließlich herangezogene Zurückweisungsgrund liegt demnach nicht vor. Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts war nur die von der Minderjährigen im Revisionsrekursverfahren bekämpfte Zurückweisung ihres Rekurses. Die Fragen, ob die Mutter auch im eigenen Namen und nicht nur als Vertreterin der Minderjährigen den Rekurs erhob, und ihr als gesetzliche Vertreterin, der in einem Pflegschaftsverfahren konkrete Aufträge zur mündelsicheren Veranlagung erteilt wurden, Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation zukommt, sind damit nicht zu klären.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Familienrecht

Textnummer

E98551

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00166.11K.0901.000

Im RIS seit

20.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110901_OGH0002_0010OB00166_11K0000_000