1. Eine Bindung an das rechtskräftige Urteil, mit dem das Klagebegehren der Wiener Linien GmbH & Co KG abgewiesen wurde, ist nicht gegeben:
Die Rechtskraft einer Entscheidung steht der Geltendmachung eines Anspruchs entgegen, wenn Identität der Parteien und der Begehren vorliegt. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Die als Klägerin vor dem BG Favoriten auftretende Wiener Linien GmbH & Co KG ist nicht ident mit der hier klagenden Partei, da beide Unternehmen bereits vor Klagseinbringung über eigene Rechtspersönlichkeit verfügten und als solche die Klagen einbrachten. Dass beide Gesellschaften zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch unselbstständige Teilunternehmungen der Stadt Wien waren, ändert nichts daran, dass die materielle Rechtskraft grundsätzlich nur zwischen den Parteien wirkt (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1524). Da die Wiener Linien GmbH & Co KG nicht Rechtsvorgängerin der hier klagenden Partei ist, kann es auch zu keiner Rechtskrafterstreckung infolge Rechtsnachfolge kommen (siehe Fasching, aaO Rz 1526). Darüber hinaus fehlt es nach der herrschenden Auffassung über den durch das Klagebegehren (den Sachantrag) und den Klagegrund (den rechtserzeugenden Sachverhalt) bestimmten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Vor § 226 Rz 15) an der Identität der Begehren. Auch wenn die übrigen Sachverhaltsbehauptungen im Wesentlichen gleich blieben, verlangte die im Vorprozess von der beklagten Partei eine andere Leistung als die nunmehr begehrte. Während Streitgegenstand des Vorprozesses die infolge Stillstands einer Straßenbahn entstandenen Funkwageninterventions- und Personalmehrkosten sowie die Kosten eines Rüstwagens waren, wird mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen der Reparaturaufwand für die beschädigten Kabel geltend gemacht, was nicht Gegenstand des Vorverfahrens war und worüber auch nicht mit rechtskräftigem Urteil abgesprochen wurde. Aus diesen Gründen ist eine Bindungswirkung zu verneinen. Allein das Bedürfnis nach „Entscheidungsharmonie" vermag die Grenze der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten (RIS-Justiz RS0102102).Die Rechtskraft einer Entscheidung steht der Geltendmachung eines Anspruchs entgegen, wenn Identität der Parteien und der Begehren vorliegt. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Die als Klägerin vor dem BG Favoriten auftretende Wiener Linien GmbH & Co KG ist nicht ident mit der hier klagenden Partei, da beide Unternehmen bereits vor Klagseinbringung über eigene Rechtspersönlichkeit verfügten und als solche die Klagen einbrachten. Dass beide Gesellschaften zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch unselbstständige Teilunternehmungen der Stadt Wien waren, ändert nichts daran, dass die materielle Rechtskraft grundsätzlich nur zwischen den Parteien wirkt (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1524). Da die Wiener Linien GmbH & Co KG nicht Rechtsvorgängerin der hier klagenden Partei ist, kann es auch zu keiner Rechtskrafterstreckung infolge Rechtsnachfolge kommen (siehe Fasching, aaO Rz 1526). Darüber hinaus fehlt es nach der herrschenden Auffassung über den durch das Klagebegehren (den Sachantrag) und den Klagegrund (den rechtserzeugenden Sachverhalt) bestimmten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Vor Paragraph 226, Rz 15) an der Identität der Begehren. Auch wenn die übrigen Sachverhaltsbehauptungen im Wesentlichen gleich blieben, verlangte die im Vorprozess von der beklagten Partei eine andere Leistung als die nunmehr begehrte. Während Streitgegenstand des Vorprozesses die infolge Stillstands einer Straßenbahn entstandenen Funkwageninterventions- und Personalmehrkosten sowie die Kosten eines Rüstwagens waren, wird mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen der Reparaturaufwand für die beschädigten Kabel geltend gemacht, was nicht Gegenstand des Vorverfahrens war und worüber auch nicht mit rechtskräftigem Urteil abgesprochen wurde. Aus diesen Gründen ist eine Bindungswirkung zu verneinen. Allein das Bedürfnis nach „Entscheidungsharmonie" vermag die Grenze der materiellen Rechtskraft nicht auszuweiten (RIS-Justiz RS0102102).
2. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die beklagte Partei führte bereits in ihrer Berufung die Rechtsansicht ins Treffen, auf Grund der hier vorzunehmenden Beweislastverteilung gehe der Mangel entsprechender Feststellungen zur Kausalität zu Lasten der klagenden Partei, sodass diese in ihrer Berufungsbeantwortung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die dem Vorbringen der beklagten Partei folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist daher nicht „überraschend" im Sinn der § 182a ZPO (Schragel in Fasching/Konecny2 II/2, §§ 182, 182a ZPO Rz 10 mwN).2. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die beklagte Partei führte bereits in ihrer Berufung die Rechtsansicht ins Treffen, auf Grund der hier vorzunehmenden Beweislastverteilung gehe der Mangel entsprechender Feststellungen zur Kausalität zu Lasten der klagenden Partei, sodass diese in ihrer Berufungsbeantwortung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die dem Vorbringen der beklagten Partei folgende Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist daher nicht „überraschend" im Sinn der Paragraph 182 a, ZPO (Schragel in Fasching/Konecny2 II/2, Paragraphen 182, 182 a, ZPO Rz 10 mwN).
3. Der Abschluss eines Vertrags lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für den betreffenden Vertragstyp charakteristisch sind, sondern erzeugt auch (unselbstständige) Nebenpflichten, die vor allem der Vorbereitung und reibungslosen Abwicklung der Hauptleistung dienen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 II 4). So hat nach stRsp ein mit Grabungsarbeiten beauftragter Unternehmer die Pflicht, sich bei entsprechenden Anhaltspunkten für einen unterirdischen Kabelverlauf bei den zuständigen Stellen nach unterirdischen Einbauten zu erkundigen (RIS-Justiz RS0038135). Verstößt ein Bauführer gegen diese Erkundungspflicht, verstößt er gegen Schutzpflichten zu Gunsten desjenigen, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (6 Ob 48/02f). Im vorliegenden Fall wurden die Erkundungspflichten (als Nebenpflichten) ausdrücklich vertraglich vereinbart. Es sollte ihnen nur dann Genüge getan sein, wenn über Erhebungen bei den zuständigen Dienststellen zum Verlauf unterirdischer Einbauten hinaus (Pkt 3 der Bedingungen zum Schutz von Versorgungsanlagen der Wiener Stadtwerke WIENSTROM) zusätzlich vor Beginn der Grabungsarbeiten fachgerechte Erkundungsmaßnahmen über die tatsächliche Lage und/oder Tiefe der angegebenen Kabel (zB Ortung, Suchschlitze oder ähnliches) stattfanden (Punkt 4 der genannten Bedingungen). Letztere Verpflichtung ist für den Bauführer nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Derartige Maßnahmen sind aus Sicherheitsgründen sachlich gerechtfertigt; selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung wären sie bei fachgerechter Arbeitsdurchführung aus Sicherheitserwägungen grundsätzlich erforderlich. Diese Verpflichtung ist auch nicht unangemessen, da die Freilegung der äußersten Kabel aus technischer Sicht aber problemlos möglich gewesen wäre.3. Der Abschluss eines Vertrags lässt nicht bloß die Hauptpflichten entstehen, die für den betreffenden Vertragstyp charakteristisch sind, sondern erzeugt auch (unselbstständige) Nebenpflichten, die vor allem der Vorbereitung und reibungslosen Abwicklung der Hauptleistung dienen (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei 4). So hat nach stRsp ein mit Grabungsarbeiten beauftragter Unternehmer die Pflicht, sich bei entsprechenden Anhaltspunkten für einen unterirdischen Kabelverlauf bei den zuständigen Stellen nach unterirdischen Einbauten zu erkundigen (RIS-Justiz RS0038135). Verstößt ein Bauführer gegen diese Erkundungspflicht, verstößt er gegen Schutzpflichten zu Gunsten desjenigen, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (6 Ob 48/02f). Im vorliegenden Fall wurden die Erkundungspflichten (als Nebenpflichten) ausdrücklich vertraglich vereinbart. Es sollte ihnen nur dann Genüge getan sein, wenn über Erhebungen bei den zuständigen Dienststellen zum Verlauf unterirdischer Einbauten hinaus (Pkt 3 der Bedingungen zum Schutz von Versorgungsanlagen der Wiener Stadtwerke WIENSTROM) zusätzlich vor Beginn der Grabungsarbeiten fachgerechte Erkundungsmaßnahmen über die tatsächliche Lage und/oder Tiefe der angegebenen Kabel (zB Ortung, Suchschlitze oder ähnliches) stattfanden (Punkt 4 der genannten Bedingungen). Letztere Verpflichtung ist für den Bauführer nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Derartige Maßnahmen sind aus Sicherheitsgründen sachlich gerechtfertigt; selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung wären sie bei fachgerechter Arbeitsdurchführung aus Sicherheitserwägungen grundsätzlich erforderlich. Diese Verpflichtung ist auch nicht unangemessen, da die Freilegung der äußersten Kabel aus technischer Sicht aber problemlos möglich gewesen wäre.
4. Richtig ist, dass den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des § 1298 ABGB die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft, da die Beweislastumkehr dieser Bestimmung nur den Verschuldensbereich betrifft (RIS-Justiz RS0022686; SZ 74/159 uva). Die Ansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall habe die klagende Partei nicht unter Beweis stellen können, dass die Unterlassung der Freilegung der äußersten Kabellage für den Eintritt des Schadens kausal gewesen sei, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.4. Richtig ist, dass den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des Paragraph 1298, ABGB die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft, da die Beweislastumkehr dieser Bestimmung nur den Verschuldensbereich betrifft (RIS-Justiz RS0022686; SZ 74/159 uva). Die Ansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall habe die klagende Partei nicht unter Beweis stellen können, dass die Unterlassung der Freilegung der äußersten Kabellage für den Eintritt des Schadens kausal gewesen sei, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.
Nach ständiger Rechtsprechung können an den Beweis des bloß hypothetischen Kausalverlaufs nicht so strenge Anforderungen gestellt werden wie bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel daher nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhangs in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten der beklagten Partei herbeigeführt worden (RIS-Justiz RS0022900). Diese kann den wahrscheinlichen Geschehensablauf in Zweifel ziehen, indem sie einen anderen Tatsachenzusammenhang gleich wahrscheinlich macht oder eine andere ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit des Geschehensablaufs aufzeigt (2 Ob 596/89 uva). Diesen Nachweis hat die beklagte Partei nicht erbracht. Wenngleich nicht (positiv) festgestellt werden konnte, durch ein Freilegen der äußersten Kabellagen wären (jedenfalls) auch allenfalls tiefer liegende, innere Kabellagen erkennbar gewesen, so wurde doch weiters die Feststellung getroffen, eine derartige ungleiche Höhenlage von Kabeln einer Kabellage sei äußerst unwahrscheinlich und technisch sehr schwer vorstellbar". Im Hinblick auf diese Feststellung ist es der beklagten Partei nicht gelungen, die Kausalität ihrer Unterlassung bzw Pflichtwidrigkeit ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es hat somit dabei zu verbleiben, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, das Unterlassen der Freilegung der äußersten Kabelschichten habe den Schaden verursacht. Hätten die Mitarbeiter der beklagten Partei die vom „Trassengeher" angegebene Lage der Kabel durch Freilegen der äußersten Kabelschicht überprüft, wäre jedenfalls ersichtlich geworden, dass diese in anderer Tiefe verläuft. Hätten sie (lediglich) an der für den Einsatz der „Bodendurchschlagsrakete" in Aussicht genommenen Stelle einen Suchschlitz angelegt, wären sie unmittelbar auf die vierte Kabeltrasse gestoßen.
5. Das Verschulden der beklagten Partei ist vor allem darin zu sehen, dass es deren Mitarbeiter unter Außerachtlassung der vertraglich übernommenen Verpflichtung unterließen, sich über die tatsächliche Lage und/oder Tiefe der angegebenen Versorgungsanlagen durch Anlegen von Suchschlitzen Gewissheit zu verschaffen, obwohl dies technisch leicht möglich gewesen wäre. Selbst ohne Vereinbarung dieser Verpflichtung hätte eine fachgerechte Arbeitsdurchführung das Freilegen der äußersten seitlichen Kabellagen erfordert. Eine solche vertragliche Verpflichtung bzw ein solches Erfordernis lag bei den den Entscheidungen 5 Ob 259/74 und 7 Ob 535/80 zu Grunde liegenden Sachverhalten nicht vor, weshalb die in diesen Entscheidungen enthaltene Aussage, es begründe kein Verschulden, wenn sich der Bauführer ohne weitere Maßnahmen auf Angaben zum Kabelverlauf verlässt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Berücksichtigt man die Größe und Wahrscheinlichkeit der herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Sicherheitsvorschrift und den Grad der Fahrlässigkeit (Harrer in Schwimann3 § 1304 ABGB Rz 35 mwN; vgl RIS-Justiz RS0027466), kann nicht gesagt werden, dass das Verschulden des „Trassengehers" überwiegt. Im Hinblick auf die in etwa gleich zu beurteilende Schwere der beiderseitigen Zurechnungsgründe ist eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird.5. Das Verschulden der beklagten Partei ist vor allem darin zu sehen, dass es deren Mitarbeiter unter Außerachtlassung der vertraglich übernommenen Verpflichtung unterließen, sich über die tatsächliche Lage und/oder Tiefe der angegebenen Versorgungsanlagen durch Anlegen von Suchschlitzen Gewissheit zu verschaffen, obwohl dies technisch leicht möglich gewesen wäre. Selbst ohne Vereinbarung dieser Verpflichtung hätte eine fachgerechte Arbeitsdurchführung das Freilegen der äußersten seitlichen Kabellagen erfordert. Eine solche vertragliche Verpflichtung bzw ein solches Erfordernis lag bei den den Entscheidungen 5 Ob 259/74 und 7 Ob 535/80 zu Grunde liegenden Sachverhalten nicht vor, weshalb die in diesen Entscheidungen enthaltene Aussage, es begründe kein Verschulden, wenn sich der Bauführer ohne weitere Maßnahmen auf Angaben zum Kabelverlauf verlässt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist. Berücksichtigt man die Größe und Wahrscheinlichkeit der herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Sicherheitsvorschrift und den Grad der Fahrlässigkeit (Harrer in Schwimann3 Paragraph 1304, ABGB Rz 35 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0027466), kann nicht gesagt werden, dass das Verschulden des „Trassengehers" überwiegt. Im Hinblick auf die in etwa gleich zu beurteilende Schwere der beiderseitigen Zurechnungsgründe ist eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Nicht zu honorieren sind die Kosten des Überweisungsantrags (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 41) sowie die Kosten des als unzulässig zurückgestellten vorbereitenden Schriftsatzes vom 17. bzw 19. 9. 2002 (siehe ON 12).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Nicht zu honorieren sind die Kosten des Überweisungsantrags (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 41,) sowie die Kosten des als unzulässig zurückgestellten vorbereitenden Schriftsatzes vom 17. bzw 19. 9. 2002 (siehe ON 12).