Die Revision der Beklagten ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Die Bauverhandlung dient nicht dem Informationsaustausch zwischen einem Leitungsberechtigten und dem Bauwerber oder dem Bauführer, der zur Bauverhandlung gar nicht zu laden ist (§ 25 Steiermärkisches Baugesetz). Das Mitverschulden der Geschädigten an der Herbeiführung des eigenen Schadens im Sinn des § 1304 ABGB setzt zwar kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0022681). In der Verneinung einer vorwerfbaren Untätigkeit der Klägerin durch das Berufungsgericht kann aber hier kein aufzugreifender Rechtsirrtum erblickt werden. Allein auf Grund der Ladung zur Bauverhandlung war für die Klägerin nicht erkennbar, ob und in welchem konkreten Bereich Grabungsarbeiten stattfinden werden und ob dadurch ihr Kabelstrang gefährdet sein könnte. Die Klägerin konnte sich vielmehr darauf verlassen, dass sie rechtzeitig um Auskunft oder erforderlichenfalls um ihr Einschreiten ersucht wird (5 Ob 252/74). Es ist hier nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände die Klägerin von sich aus die Beklagte auf das im Boden verlegte Kabel hinweisen hätte müssen. Nach ständiger Rechtsprechung hat vielmehr der mit den Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer die Pflicht, sich bei entsprechenden Anhaltspunkten für einen unterirdischen Kabelverlauf vor Grabungsbeginn bei den zuständigen Stellen nach unterirdischen Einbauten zu erkundigen (RIS-Justiz RS0038135). Dieser Erkundigungspflicht hätte er leicht und ohne besonderen Aufwand durch eine entsprechende Anfrage bei der örtlichen Fernmeldedienststelle nachkommen können (2 Ob 224/79). Verletzt ein Bauführer die Nachfragepflicht, so verstößt er gegen die Schutzpflicht zugunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (7 Ob 627/95 mwN). Ein Abweichen des Gerichtes zweiter Instanz von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ist nicht erkennbar.Die Bauverhandlung dient nicht dem Informationsaustausch zwischen einem Leitungsberechtigten und dem Bauwerber oder dem Bauführer, der zur Bauverhandlung gar nicht zu laden ist (Paragraph 25, Steiermärkisches Baugesetz). Das Mitverschulden der Geschädigten an der Herbeiführung des eigenen Schadens im Sinn des Paragraph 1304, ABGB setzt zwar kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0022681). In der Verneinung einer vorwerfbaren Untätigkeit der Klägerin durch das Berufungsgericht kann aber hier kein aufzugreifender Rechtsirrtum erblickt werden. Allein auf Grund der Ladung zur Bauverhandlung war für die Klägerin nicht erkennbar, ob und in welchem konkreten Bereich Grabungsarbeiten stattfinden werden und ob dadurch ihr Kabelstrang gefährdet sein könnte. Die Klägerin konnte sich vielmehr darauf verlassen, dass sie rechtzeitig um Auskunft oder erforderlichenfalls um ihr Einschreiten ersucht wird (5 Ob 252/74). Es ist hier nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände die Klägerin von sich aus die Beklagte auf das im Boden verlegte Kabel hinweisen hätte müssen. Nach ständiger Rechtsprechung hat vielmehr der mit den Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer die Pflicht, sich bei entsprechenden Anhaltspunkten für einen unterirdischen Kabelverlauf vor Grabungsbeginn bei den zuständigen Stellen nach unterirdischen Einbauten zu erkundigen (RIS-Justiz RS0038135). Dieser Erkundigungspflicht hätte er leicht und ohne besonderen Aufwand durch eine entsprechende Anfrage bei der örtlichen Fernmeldedienststelle nachkommen können (2 Ob 224/79). Verletzt ein Bauführer die Nachfragepflicht, so verstößt er gegen die Schutzpflicht zugunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (7 Ob 627/95 mwN). Ein Abweichen des Gerichtes zweiter Instanz von diesen Grundsätzen der Rechtsprechung ist nicht erkennbar.
Ob die örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für unterirdische Einbauten bieten und damit die Erkundigungspflicht vor Beginn von Grabungsarbeiten auslösen, ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig. Auch insoweit hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt, dass auch im unverbauten Gebiet im Einzelfall mit dem Vorhandensein von Kabeln zu rechnen ist (2 Ob 224/79; 5 Ob 307/80). In der Ansicht des Berufungsgerichtes, das auf Grund der Situierung der zu bearbeitenden Grundstücke und des Verlaufes der geplanten Künette zwischen einer Landesstraße und der Autobahn und den sonstigen hier beschriebenen Gegebenheiten die Erkundigungspflicht auslösende Anhaltspunkte vorlagen, kann eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass sich der Bauführer nicht damit begnügen darf, dass die Frage nach dem allfälligen Vorhandensein von Kabeln vom Bauherrn oder vom Grundeigentümer verneint wird (5 Ob 136/72; 2 Ob 224/79). Der Umstand, dass der Obmann des auftraggebenden Vereins, der diese Auskunft erteilte, zugleich Gemeindesekretär war, vermag daran nichts zu ändern, weil diese informelle Auskunft einerseits nicht als eine Auskunft der Gemeinde als Baubehörde zu werten und zudem auch nicht davon auszugehen war, dass diesem die Kabellagepläne und die Planbücher der Klägerin zur Verfügung standen.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsfragen im Sinne der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze beurteilt; eine im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat die Rechtsfragen im Sinne der von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze beurteilt; eine im Sinn der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor. Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Gemäß den §§ 41 und 50 ZPO hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, mit der sie primär die Zurückweisung der Revision beantragte und ausführte, warum keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Es steht jedoch nur ein Einheitssatz von 60 % - und nicht, wie verzeichnet, von 240 % - zu.Gemäß den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung, mit der sie primär die Zurückweisung der Revision beantragte und ausführte, warum keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Es steht jedoch nur ein Einheitssatz von 60 % - und nicht, wie verzeichnet, von 240 % - zu.