Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß die Klägerin ursprünglich behauptet hat, die erstbeklagte Partei sei Subunternehmerin der Zweitbeklagten gewesen, die im Auftrag der Firma S***** als Generalunternehmer gearbeitet habe (vgl AS 3 in ON 1), und daß die erstbeklagte Partei dies außer Streit gestellt hat (vgl AS 10 in ON 3). Die Klägerin hat aber dieses ihr Vorbringen widerrufen und behauptet, daß die zweitbeklagte Partei nicht als Generalunternehmerin bei den gegenständlichen Arbeiten tätig gewesen sei, sondern den Auftrag der erstbeklagten Partei selbst erteilt habe (AS 19 in ON 5), und daß die zweitbeklagte Partei gar kein Bauunternehmen sei, weshalb die Verkehrssicherungspflichten allein von der erstbeklagten Partei wahrzunehmen gewesen seien (AS 39 in ON 9). Im zulässigen Vorbringen von neuen Tatsachen, die mit dem ursprünglich zugestandenen Sachverhalt in einem unlösbaren Widerspruch stehen, liegt der zulässige Widerruf eines Geständnisses im Sinne des § 266 ZPO (vgl Rechberger in Rechberger ZPO §§ 266 f Rz 4). Weder der gerügte Verfahrensmangel noch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher vor.Es trifft zwar zu, daß die Klägerin ursprünglich behauptet hat, die erstbeklagte Partei sei Subunternehmerin der Zweitbeklagten gewesen, die im Auftrag der Firma S***** als Generalunternehmer gearbeitet habe vergleiche AS 3 in ON 1), und daß die erstbeklagte Partei dies außer Streit gestellt hat vergleiche AS 10 in ON 3). Die Klägerin hat aber dieses ihr Vorbringen widerrufen und behauptet, daß die zweitbeklagte Partei nicht als Generalunternehmerin bei den gegenständlichen Arbeiten tätig gewesen sei, sondern den Auftrag der erstbeklagten Partei selbst erteilt habe (AS 19 in ON 5), und daß die zweitbeklagte Partei gar kein Bauunternehmen sei, weshalb die Verkehrssicherungspflichten allein von der erstbeklagten Partei wahrzunehmen gewesen seien (AS 39 in ON 9). Im zulässigen Vorbringen von neuen Tatsachen, die mit dem ursprünglich zugestandenen Sachverhalt in einem unlösbaren Widerspruch stehen, liegt der zulässige Widerruf eines Geständnisses im Sinne des Paragraph 266, ZPO vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO Paragraphen 266, f Rz 4). Weder der gerügte Verfahrensmangel noch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt daher vor.
Nach ständiger Rechtsprechung wird dritten Personen die Geltendmachung ihres eigenen Schadens aus einem fremden Vertrag zuerkannt, wenn einem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht gegenüber diesen dritten Personen, die der Vertragsleistung nahestehen, obliegt (vgl SZ 43/236 uva, zuletzt 8 Ob 614/93). Deswegen wurde in der Rechtsprechung stets die unmittelbare Schadenersatzverpflichtung des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung unterirdischer Einbauten angenommen (vgl SZ 50/102). Obwohl das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstellt, läßt doch der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt eine abschließende Beurteilung noch nicht zu. Nach der Rechtsprechung (vgl JBl 1973, 35 uva; zuletzt etwa JBl 1988, 788) hat der mit den Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer, der verantwortliche Bauleiter, unter Umständen auch der verantwortliche Polier oder eine diesem gleichzustellende Person die Pflicht, vor Grabungsbeginn in verbautem Gebiet sich bei den zuständigen Stellen wie Post- und Telegraphenverwaltung, Strom- und Gasversorgungsunternehmen nach dem Verlauf unterirdischer Einbauten zu erkundigen. Nur die Untergebenen und Bediensteten anderer Unternehmen, die beim Bau eingesetzt werden, können sich auf diesbezügliche Auskünfte des Bauführers verlassen (1 Ob 628/77). Verletzt ein Bauführer bzw sein Bauleiter die Nachfrage bei den zitierten Stellen, so verstößt er gegen die Schutzpflicht zugunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (SZ 50/102 uva). Da im vorliegenden Fall nicht feststeht, ob die zweitbeklagte Auftraggeberin ein Bauunternehmen ist oder war und die erstbeklagte Partei als Subunternehmerin einsetzte oder ob die zweitbeklagte Partei über gar keine Konzession für ein Bauunternehmen verfügte und die erstbeklagte Auftragnehmerin sohin ihre Bauleiterin war, kann aus diesem Grund nicht beurteilt werden, wen die erforderliche Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall getroffen hat. Sollte, worauf die vorliegenden Beweisergebnisse hindeuten, die erstbeklagte Partei Bauführerin der zweitbeklagten Partei gewesen sein, so hätte sie allerdings nach der derzeitigen Verfahrenslage nicht den Nachweis erbracht, ausreichende Nachforschungen über den Verlauf unterirdischer Einbauten eingeholt zu haben. B***** hat nicht einmal in den angeblich vom Angestellten der Zweitbeklagten in Händen gehaltenen Plan Einsicht genommen, obwohl er sich zu vergewissern gehabt hätte, ob dieser einen geeigneten und verläßlichen Hinweis auf das Vorhandensein oder Fehlen von Einbauten darstellt oder nicht. B***** hat sich nach den vorliegenden Feststellungen auch nicht erkundigt, in welcher Funktion der unbekannte Angestellte der zweitbeklagten Partei auf der Baustelle anwesend war, um beurteilen zu können, ob es sich um einen kompetenten Informanten handelt.Nach ständiger Rechtsprechung wird dritten Personen die Geltendmachung ihres eigenen Schadens aus einem fremden Vertrag zuerkannt, wenn einem Vertragspartner als vertragliche Nebenpflicht eine Schutzpflicht gegenüber diesen dritten Personen, die der Vertragsleistung nahestehen, obliegt vergleiche SZ 43/236 uva, zuletzt 8 Ob 614/93). Deswegen wurde in der Rechtsprechung stets die unmittelbare Schadenersatzverpflichtung des verantwortlichen Bauführers bei schuldhafter Beschädigung unterirdischer Einbauten angenommen vergleiche SZ 50/102). Obwohl das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstellt, läßt doch der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt eine abschließende Beurteilung noch nicht zu. Nach der Rechtsprechung vergleiche JBl 1973, 35 uva; zuletzt etwa JBl 1988, 788) hat der mit den Grabungsarbeiten beauftragte Unternehmer, der verantwortliche Bauleiter, unter Umständen auch der verantwortliche Polier oder eine diesem gleichzustellende Person die Pflicht, vor Grabungsbeginn in verbautem Gebiet sich bei den zuständigen Stellen wie Post- und Telegraphenverwaltung, Strom- und Gasversorgungsunternehmen nach dem Verlauf unterirdischer Einbauten zu erkundigen. Nur die Untergebenen und Bediensteten anderer Unternehmen, die beim Bau eingesetzt werden, können sich auf diesbezügliche Auskünfte des Bauführers verlassen (1 Ob 628/77). Verletzt ein Bauführer bzw sein Bauleiter die Nachfrage bei den zitierten Stellen, so verstößt er gegen die Schutzpflicht zugunsten des Dritten, dem durch die Beschädigung von Einbauten ein Schaden erwächst (SZ 50/102 uva). Da im vorliegenden Fall nicht feststeht, ob die zweitbeklagte Auftraggeberin ein Bauunternehmen ist oder war und die erstbeklagte Partei als Subunternehmerin einsetzte oder ob die zweitbeklagte Partei über gar keine Konzession für ein Bauunternehmen verfügte und die erstbeklagte Auftragnehmerin sohin ihre Bauleiterin war, kann aus diesem Grund nicht beurteilt werden, wen die erforderliche Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall getroffen hat. Sollte, worauf die vorliegenden Beweisergebnisse hindeuten, die erstbeklagte Partei Bauführerin der zweitbeklagten Partei gewesen sein, so hätte sie allerdings nach der derzeitigen Verfahrenslage nicht den Nachweis erbracht, ausreichende Nachforschungen über den Verlauf unterirdischer Einbauten eingeholt zu haben. B***** hat nicht einmal in den angeblich vom Angestellten der Zweitbeklagten in Händen gehaltenen Plan Einsicht genommen, obwohl er sich zu vergewissern gehabt hätte, ob dieser einen geeigneten und verläßlichen Hinweis auf das Vorhandensein oder Fehlen von Einbauten darstellt oder nicht. B***** hat sich nach den vorliegenden Feststellungen auch nicht erkundigt, in welcher Funktion der unbekannte Angestellte der zweitbeklagten Partei auf der Baustelle anwesend war, um beurteilen zu können, ob es sich um einen kompetenten Informanten handelt.
Das Erstgericht wird daher das Verfahren in der aufgezeigten Richtung zu ergänzen haben.
Der Revision der Klägerin war daher Folge zu geben und waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.