Die Revision ist nicht berechtigt.
Als mangelhaft rügt die Revision die schon in der Berufung gerügte Unterlassung der Vernehmung der Zeugen Ing. Gerald F***** und Sigrid V*****. Ob jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes unbedenklich scheinen oder es der Aufnahme weiterer Beweise bedarf, fällt in den Bereich der im Revisionsstadium nicht mehr angreifbaren Beweiswürdigung. Darüber hinaus ist es rechtlich ohnehin unerheblich, ob Ing. Gerald F***** dem Baumeister Franz S***** Weisungen erteilte, ebenso aber auch, ob dem Beklagten die Höhe des Schadens mitgeteilt wurde; welche Erklärung er abgegeben hat, ist aber unbestritten. In Bekämpfung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertritt die Revision weiterhin die Auffassung, es liege ein konstitutives Anerkenntnis des Beklagten vor. Von einem solchen wird gesprochen, wenn ohne beiderseitiges Nachgeben eine der Parteien erklärt, dass das von ihr bezweifelte Recht der anderen als tatsächlich bestehend angesehen werden soll. Der Gläubiger muss ein Recht ernstlich behaupten und der Schuldner die Unsicherheit der dadurch gegebenen Rechtslage mit seinem Anerkenntnis beseitigen; ein solcher Anerkenntnisvertrag schafft dann unabhängig von dem Bestehen des behaupteten Rechtes eine neue selbständige Verpflichtung und ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben (JBl 1975, 206; EvBl 1974/4; SZ 41/122; SZ 36/24; SZ 24/162 uva; Ehrenzweig² I/1, 361, Koziol-Welser4 I 229). Es setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung zu schaffen (EvBl 1974/4; RZ 1961, 166 ua). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass eine solche Absicht des Beklagten nicht angenommen werden kann, wenn er - ebenso wie die Angestellten der klagenden Partei - der Meinung war, dass gar nicht der Beklagte zu zahlen haben werde, sondern eine Versicherung. Selbst wenn man aber annehmen wollte, die immerhin deutlich erkennbare Zahlungsverpflichtung könnte doch als konstitutives Anerkenntnis angesehen werden, wäre der Beklagte zu dessen Anfechtung berechtigt. Auch ein konstitutives Anerkenntnis kann nämlich wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage bekämpft werden; wenn die Parteien gewisse Umstände beim Vergleichsabschluss als feststehend, als sicher, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben und daher nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten, berechtigt ein Irrtum darüber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung (Koziol-Welser4 I 229 iVm 228; Ehrenzweig² I/1 363; vgl SZ 39/57; JBl 1964, 369 ua; Wolff in Klang² VI 280). Das Erstgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass zumindest ein beiderseitiger Irrtum darüber vorlag, dass den Schaden die Versicherung des Dienstgebers des Beklagten decken werde; darüber hinaus ergibt sich aber schon aus der von den Angestellten der klagenden Partei selbst verfassten Erklärung, dass der Beklagte nur die Verursachung des Schadens, nicht aber seine Schuld daran anerkannte; in einem solchen Fall könnte geradezu von einer listigen Irreführung darüber gesprochen werden, dass der Beklagte auch ohne Verschulden haften müsste, was eine Anfechtung zuließe (SZ 45/20; SZ 39/73; SZ 25/279 ua); jedenfalls aber wurde ein Irrtum, der Grundlage des Anerkenntnisses war, von der klagenden Partei veranlasst. Sie kann daher aus dem Anerkenntnis allein keine Ansprüche gegen den Beklagten ableiten. Was das behauptete Verschulden des Beklagten betrifft, ist davon auszugehen, dass der Beklagte nur mit der Bedienung des Baggers beauftragt war, der wiederum einem anderen Unternehmer gehörte. Die Arbeiten wurden auf einem Grundstück durchgeführt, auf dem ein Haus errichtet wurde. Gemäß § 63 Abs 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl 1968/149, hat der Bauherr sich zur Durchführung bewilligungspflichtiger Bauarbeiten zu bedienen, der auch dafür zu sorgen hat, dass bei allen Bauarbeiten jede Gefährdung vermieden wird (§ 64 Abs 2). Der Bauführer hat insbesondere mit dem Vorhandensein von verlegten Kabeln zu rechnen und ist daher entsprechend den üblichen Regeln im Baugewerbe verpflichtet, vor Durchführung von Erdarbeiten Auskünfte über die Lage allfälliger Kabel einzuholen, insbesondere über die Trassenführung und die Tiefe, in der Kabel verlaufen (SZ 46/78; EvBl 1973/174; JBl 1973, 35 ua). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er wegen Verletzung der ihm gemäß § 1299 ABGB obliegenden Pflichten dafür einzustehen. In diesem Sinne ist auch die Haftung eines Bauführers für die Beschädigung eines Starkstromkabels eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu bejahen (3 Ob 227/75 ua). Die dem Bauführer oder einem von ihm beauftragten örtlichen Bauleiter übertragene Verpflichtung zur Einholung von Auskünften hat aber auch zur Folge, dass sich die Untergebenen und Bedienstete anderer Unternehmen, die beim Bau eingesetzt werden, auf Auskünfte des Bauführers verlassen können und grundsätzlich nicht verpflichtet sind, selbstständig Erhebungen anzustellen. Wenn der Beklagte daher den Baumeister Franz S***** persönlich befragte, konnte er sich auf dessen Auskunft verlassen, schon gar, wenn der Baumeister ihm noch einen Vorarbeiter zur Verfügung stellte, der die Trassenführung anzeigte und auch sonst nähere Anweisungen gab. Schon allein aus diesem Grunde kann dem Beklagten kein Verschulden zur Last fallen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beklagte hätte aus eigenem erkennen können, dass die ihm erteilte Auskunft unrichtig war. Allein die Tatsache, dass sich in der Nähe ein Elektromast befand, verpflichtete den Beklagten nicht zu näheren Erhebungen. Ebensowenig ist es von Bedeutung, dass der Beklagte vor der Beschädigung einen merkbaren Widerstand verspürt hatte, wenn er nicht mit dem Vorhandensein eines Kabels rechnen musste. Dass sich aber in einer Tiefe von 1,50 m ein Kabel befinden konnte, war bedeutungslos, wenn die größte Grabungstiefe 0,8 m betragen sollte; dass der Beklagte tiefer gegraben hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Unrichtig ist auch der Hinweis der Revision, die Auskunft des Baumeisters Franz S***** sei zu oberflächlich gewesen. Sie war deutlich genug, um den Beklagte davon überzeugen zu können, bei den durchzuführenden Arbeiten nicht ein Kabel der klagenden Partei beschädigen zu können.Als mangelhaft rügt die Revision die schon in der Berufung gerügte Unterlassung der Vernehmung der Zeugen Ing. Gerald F***** und Sigrid V*****. Ob jedoch die Feststellungen des Erstgerichtes unbedenklich scheinen oder es der Aufnahme weiterer Beweise bedarf, fällt in den Bereich der im Revisionsstadium nicht mehr angreifbaren Beweiswürdigung. Darüber hinaus ist es rechtlich ohnehin unerheblich, ob Ing. Gerald F***** dem Baumeister Franz S***** Weisungen erteilte, ebenso aber auch, ob dem Beklagten die Höhe des Schadens mitgeteilt wurde; welche Erklärung er abgegeben hat, ist aber unbestritten. In Bekämpfung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes vertritt die Revision weiterhin die Auffassung, es liege ein konstitutives Anerkenntnis des Beklagten vor. Von einem solchen wird gesprochen, wenn ohne beiderseitiges Nachgeben eine der Parteien erklärt, dass das von ihr bezweifelte Recht der anderen als tatsächlich bestehend angesehen werden soll. Der Gläubiger muss ein Recht ernstlich behaupten und der Schuldner die Unsicherheit der dadurch gegebenen Rechtslage mit seinem Anerkenntnis beseitigen; ein solcher Anerkenntnisvertrag schafft dann unabhängig von dem Bestehen des behaupteten Rechtes eine neue selbständige Verpflichtung und ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben (JBl 1975, 206; EvBl 1974/4; SZ 41/122; SZ 36/24; SZ 24/162 uva; Ehrenzweig² I/1, 361, Koziol-Welser4 römisch eins 229). Es setzt die Absicht des Erklärenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbstständige Verpflichtung zu schaffen (EvBl 1974/4; RZ 1961, 166 ua). Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass eine solche Absicht des Beklagten nicht angenommen werden kann, wenn er - ebenso wie die Angestellten der klagenden Partei - der Meinung war, dass gar nicht der Beklagte zu zahlen haben werde, sondern eine Versicherung. Selbst wenn man aber annehmen wollte, die immerhin deutlich erkennbare Zahlungsverpflichtung könnte doch als konstitutives Anerkenntnis angesehen werden, wäre der Beklagte zu dessen Anfechtung berechtigt. Auch ein konstitutives Anerkenntnis kann nämlich wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage bekämpft werden; wenn die Parteien gewisse Umstände beim Vergleichsabschluss als feststehend, als sicher, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben und daher nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten, berechtigt ein Irrtum darüber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung (Koziol-Welser4 römisch eins 229 in Verbindung mit 228; Ehrenzweig² I/1 363; vergleiche SZ 39/57; JBl 1964, 369 ua; Wolff in Klang² römisch sechs 280). Das Erstgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass zumindest ein beiderseitiger Irrtum darüber vorlag, dass den Schaden die Versicherung des Dienstgebers des Beklagten decken werde; darüber hinaus ergibt sich aber schon aus der von den Angestellten der klagenden Partei selbst verfassten Erklärung, dass der Beklagte nur die Verursachung des Schadens, nicht aber seine Schuld daran anerkannte; in einem solchen Fall könnte geradezu von einer listigen Irreführung darüber gesprochen werden, dass der Beklagte auch ohne Verschulden haften müsste, was eine Anfechtung zuließe (SZ 45/20; SZ 39/73; SZ 25/279 ua); jedenfalls aber wurde ein Irrtum, der Grundlage des Anerkenntnisses war, von der klagenden Partei veranlasst. Sie kann daher aus dem Anerkenntnis allein keine Ansprüche gegen den Beklagten ableiten. Was das behauptete Verschulden des Beklagten betrifft, ist davon auszugehen, dass der Beklagte nur mit der Bedienung des Baggers beauftragt war, der wiederum einem anderen Unternehmer gehörte. Die Arbeiten wurden auf einem Grundstück durchgeführt, auf dem ein Haus errichtet wurde. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl 1968/149, hat der Bauherr sich zur Durchführung bewilligungspflichtiger Bauarbeiten zu bedienen, der auch dafür zu sorgen hat, dass bei allen Bauarbeiten jede Gefährdung vermieden wird (Paragraph 64, Absatz 2,). Der Bauführer hat insbesondere mit dem Vorhandensein von verlegten Kabeln zu rechnen und ist daher entsprechend den üblichen Regeln im Baugewerbe verpflichtet, vor Durchführung von Erdarbeiten Auskünfte über die Lage allfälliger Kabel einzuholen, insbesondere über die Trassenführung und die Tiefe, in der Kabel verlaufen (SZ 46/78; EvBl 1973/174; JBl 1973, 35 ua). Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er wegen Verletzung der ihm gemäß Paragraph 1299, ABGB obliegenden Pflichten dafür einzustehen. In diesem Sinne ist auch die Haftung eines Bauführers für die Beschädigung eines Starkstromkabels eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zu bejahen (3 Ob 227/75 ua). Die dem Bauführer oder einem von ihm beauftragten örtlichen Bauleiter übertragene Verpflichtung zur Einholung von Auskünften hat aber auch zur Folge, dass sich die Untergebenen und Bedienstete anderer Unternehmen, die beim Bau eingesetzt werden, auf Auskünfte des Bauführers verlassen können und grundsätzlich nicht verpflichtet sind, selbstständig Erhebungen anzustellen. Wenn der Beklagte daher den Baumeister Franz S***** persönlich befragte, konnte er sich auf dessen Auskunft verlassen, schon gar, wenn der Baumeister ihm noch einen Vorarbeiter zur Verfügung stellte, der die Trassenführung anzeigte und auch sonst nähere Anweisungen gab. Schon allein aus diesem Grunde kann dem Beklagten kein Verschulden zur Last fallen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beklagte hätte aus eigenem erkennen können, dass die ihm erteilte Auskunft unrichtig war. Allein die Tatsache, dass sich in der Nähe ein Elektromast befand, verpflichtete den Beklagten nicht zu näheren Erhebungen. Ebensowenig ist es von Bedeutung, dass der Beklagte vor der Beschädigung einen merkbaren Widerstand verspürt hatte, wenn er nicht mit dem Vorhandensein eines Kabels rechnen musste. Dass sich aber in einer Tiefe von 1,50 m ein Kabel befinden konnte, war bedeutungslos, wenn die größte Grabungstiefe 0,8 m betragen sollte; dass der Beklagte tiefer gegraben hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt. Unrichtig ist auch der Hinweis der Revision, die Auskunft des Baumeisters Franz S***** sei zu oberflächlich gewesen. Sie war deutlich genug, um den Beklagte davon überzeugen zu können, bei den durchzuführenden Arbeiten nicht ein Kabel der klagenden Partei beschädigen zu können.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.