Die Rekurse sind zulässig und im Ergebnis berechtigt.
Die Klägerin hält in ihrem Rekurs daran fest, mit der Zahlung an die G* AG. ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht zu haben, zu der nach dem Gesetz der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, weil er es als Bauführer unterlassen habe, sich vor Beginn der Erdaushubarbeiten nach der Lage der Versorgungsleistungen im Baustellenbereich zu erkundigen. Den Baggerführer treffe kein Verschulden, da er die Baugrube entsprechend dem Auftrag und den Anweisungen des Beklagten sowie dessen Poliers ausgehoben habe, ohne dabei einen Fehler zu begehen. Eine Haftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei zu verneinen, da sie lediglich das Gerät mit dem Baggerführer zur Verfügung gestellt habe, ohne eine Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten zu übernehmen. Zwischen der Firma S* und dem Beklagten habe kein Werkvertrag, sondern ein Mietvertrag bestanden.
Gemäß § 226 ZPO. muß die Klage unter anderem neben einem bestimmten Begehren nicht mehr als die Tatsachen (samt Beweismitteln) enthalten, auf die sich der Anspruch des Klägers gründet. Eine rechtliche Qualifikation des Anspruches verlangt das Gesetz nicht; es schließt sie aber auch nicht aus. Wenn in der Klage eine rechtliche Qualifikation des Anspruches vorgenommen wird, so ist daran nicht nur die klagende Partei, sondern auch das Gericht gebunden. Dieses ist nicht berechtigt der Klage aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben (SZ 23/74, SZ 42/144, RZ 1967, 105 u.a.). Es besteht trotz der abweichenden Lehrmeinung Faschings (Komm. III S. 20 und 647) kein Grund.Gemäß Paragraph 226, ZPO. muß die Klage unter anderem neben einem bestimmten Begehren nicht mehr als die Tatsachen (samt Beweismitteln) enthalten, auf die sich der Anspruch des Klägers gründet. Eine rechtliche Qualifikation des Anspruches verlangt das Gesetz nicht; es schließt sie aber auch nicht aus. Wenn in der Klage eine rechtliche Qualifikation des Anspruches vorgenommen wird, so ist daran nicht nur die klagende Partei, sondern auch das Gericht gebunden. Dieses ist nicht berechtigt der Klage aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben (SZ 23/74, SZ 42/144, RZ 1967, 105 u.a.). Es besteht trotz der abweichenden Lehrmeinung Faschings (Komm. römisch drei S. 20 und 647) kein Grund.
Im vorliegenden Fall hat sich nun die Klägerin mit dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen, insbesondere in der Richtung, daß sie eine vom Beklagten zu erbringende Leistung erbracht habe und daher zur Rückforderung dieser Leistung berechtigt sei, eindeutig auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB. beschränkt. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsmitteilung, daß sie daher gemäß den Bestimmungen der §§ 1042 und 1041 ABGB. das Recht habe, vom Beklagten den Ersatz für diese Aufwendungen zu fordern (AS. 132), sowie die nunmehrigen Rekursausführungen bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin nicht etwa einen von einem früheren Berechtigten (ihrem Versicherungsnehmer) auf sie übergegangenen Anspruch auf Ersatz gegen den schuldhaften Schädiger, sondern ausschließlich einen eigenständigen Anspruch nach § 1042 ABGB. geltend macht. In derartigen Fällen darf sich das Gericht über die Geltendmachung eines bestimmten Rechtsgrundes nicht hinwegsetzen und der Klage nicht deshalb stattgeben, weil der Sachverhalt, unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet, das Klagebegehren teilweise gerechtfertigt erscheinen ließe.Im vorliegenden Fall hat sich nun die Klägerin mit dem eingangs wiedergegebenen Vorbringen, insbesondere in der Richtung, daß sie eine vom Beklagten zu erbringende Leistung erbracht habe und daher zur Rückforderung dieser Leistung berechtigt sei, eindeutig auf den Rechtsgrund des Paragraph 1042, ABGB. beschränkt. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsmitteilung, daß sie daher gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 1042 und 1041 ABGB. das Recht habe, vom Beklagten den Ersatz für diese Aufwendungen zu fordern (AS. 132), sowie die nunmehrigen Rekursausführungen bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin nicht etwa einen von einem früheren Berechtigten (ihrem Versicherungsnehmer) auf sie übergegangenen Anspruch auf Ersatz gegen den schuldhaften Schädiger, sondern ausschließlich einen eigenständigen Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB. geltend macht. In derartigen Fällen darf sich das Gericht über die Geltendmachung eines bestimmten Rechtsgrundes nicht hinwegsetzen und der Klage nicht deshalb stattgeben, weil der Sachverhalt, unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten betrachtet, das Klagebegehren teilweise gerechtfertigt erscheinen ließe.
Ersatzansprüche von Stromversorgungsunternehmen wegen Beschädigung von Starkstromkabeln sind mangels einer gesetzlichen Sonderregelung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Gemäß § 1299 ABGB. hat derjenige, der sich zu einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt, den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine solche Haftung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So wurden etwa die Hersteller von Maschinen und Geräten Dritten gegenüber dann als haftbar angesehen, wenn sie bei Herstellung ihrer Erzeugnisse gegen Schutzvorschriften verstoßen oder ein allgemeines Gefährdungsverbot verletzt haben, wie es sich z.B. aus dem Zusammenhalt der §§ 335, 431 StG. Und §§ 1293 ff. ABGB. ergibt. Ähnliches muß auch für einen Baumeister gelten, der ein Bauwerk herstellt (EvBl 1959/174, EvBl 1967/112, MietSlg 15.124, JBl 1973, 35). Die im Zeitpunkte der Beschädigung noch in Geltung gestandene Sondernorm des § 318 Abs. 2 StG. stellt die Beschädigung der im § 85 lit.c StG. erwähnten Gegenstände aus Mutwillen, Leichtsinn oder schuldbarer Nachlässigkeit unter Strafe. Gemäß § 59 Abs. 2 Elektrizitätsgesetz, BGBl 1929 Nr 250 sind auch unterirdisch verlegte Starkstromkabel den im § 85 lit. c StG. aufgezählten Gegenständen gleichzuhalten. Die Haftung eines Unternehmers für die schuldhafte Beschädigung des Starkstromkabels eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist daher grundsätzlich zu bejahen.Ersatzansprüche von Stromversorgungsunternehmen wegen Beschädigung von Starkstromkabeln sind mangels einer gesetzlichen Sonderregelung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Gemäß Paragraph 1299, ABGB. hat derjenige, der sich zu einem Gewerbe oder Handwerk öffentlich bekennt, den Mangel des notwendigen Fleißes und der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse zu vertreten. Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine solche Haftung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So wurden etwa die Hersteller von Maschinen und Geräten Dritten gegenüber dann als haftbar angesehen, wenn sie bei Herstellung ihrer Erzeugnisse gegen Schutzvorschriften verstoßen oder ein allgemeines Gefährdungsverbot verletzt haben, wie es sich z.B. aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 335, 431, StG. Und Paragraphen 1293, ff. ABGB. ergibt. Ähnliches muß auch für einen Baumeister gelten, der ein Bauwerk herstellt (EvBl 1959/174, EvBl 1967/112, MietSlg 15.124, JBl 1973, 35). Die im Zeitpunkte der Beschädigung noch in Geltung gestandene Sondernorm des Paragraph 318, Absatz 2, StG. stellt die Beschädigung der im Paragraph 85, Litera c, StG. erwähnten Gegenstände aus Mutwillen, Leichtsinn oder schuldbarer Nachlässigkeit unter Strafe. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Elektrizitätsgesetz, Bundesgesetzblatt 1929, Nr 250 sind auch unterirdisch verlegte Starkstromkabel den im Paragraph 85, Litera c, StG. aufgezählten Gegenständen gleichzuhalten. Die Haftung eines Unternehmers für die schuldhafte Beschädigung des Starkstromkabels eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist daher grundsätzlich zu bejahen.
Die Rekursbehauptung der Klägerin, daß ihre Versicherungsnehmerin dem Beklagten lediglich das Baggergerät mit einem Baggerführer zur Verfügung gestellt habe, weicht von dem festgestellten Sachverhalt ab und ist daher unbeachtlich. Nach, den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Firma S* die Erdarbeiten als Subunternehmer des Beklagten in eigener Verantwortung auszuführen. Der zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin der Klägerin geschlossene Vertrag ist daher kein Bestandvertrag, sondern ein Werkvertrag. Als ausführende Unternehmerin war die Firma S* verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung von Kabeleinbauten zu treffen und ihrem Baggerführer die entsprechenden Anweisungen zu erteilen, denn als Unternehmer hat sie die im § 1299 ABGB. geforderte besondere Diligenzpflicht zu vertreten (vgl. 5 Ob 252/74). Die Erdaushubarbeiten waren im verbauten Gebiet von G* auszuführen. Wegen dieser Verbauung mußte grundsätzlich mit dem Vorhandensein von Kabeleinbauten im unmittelbaren Grenzbereich der Baustelle zum öffentlichen Gut gerechnet werden. Da die unmittelbar an das Straßengrundstück heranreichende Baugrube mit Hilfe eines Caterpillars ausgehoben werden sollte, dessen Einsatz schon nach der Natur eines solchen massiven Großgerätes nicht mit absoluter Genauigkeit gesteuert werden kann, war es notwendig, vor Beginn der Erdarbeiten bei den zuständigen Stellen Auskünfte über das Vorhandensein und die genaue Lage einzuholen. Diese Erkundigungspflicht oblag primär der Firma S* als ausführender Unternehmerin. Wenn die Versicherungsnehmerin der Klägerin diese Erkundigungen unterließ, dann war sie den G* gemäß § 1299 ABGB. für den Kabelschaden haftbar und hatte allenfalls gegen den Beklagten einen Regreßanspruch nach § 1502 ABGB., der gemäß § 67 VVG. auf die Klägerin überging. Im Falle eines Regreßrechtes nach § 67 VVG. kommt ein eigenständiger Verwendungsanspruch der Klägerin nach § 1042 ABGB. gegen den Beklagten nicht in Betracht. Da sich nun die Klägerin auf diesen Rechtsgrund beschränkt hat, kann der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund – hier beim festgestellten Sachverhalt allenfalls jenem der §§ 67 VVG. und 1302 ABGB. – stattgegeben werden. Die Sache ist daher spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, es bedarf somit keiner Erörterung der Frage, ob auch der Beklagte den G* den an ihrem Kabel entstandenen Schaden zu ersetzen gehabt hätte.Die Rekursbehauptung der Klägerin, daß ihre Versicherungsnehmerin dem Beklagten lediglich das Baggergerät mit einem Baggerführer zur Verfügung gestellt habe, weicht von dem festgestellten Sachverhalt ab und ist daher unbeachtlich. Nach, den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Firma S* die Erdarbeiten als Subunternehmer des Beklagten in eigener Verantwortung auszuführen. Der zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin der Klägerin geschlossene Vertrag ist daher kein Bestandvertrag, sondern ein Werkvertrag. Als ausführende Unternehmerin war die Firma S* verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung von Kabeleinbauten zu treffen und ihrem Baggerführer die entsprechenden Anweisungen zu erteilen, denn als Unternehmer hat sie die im Paragraph 1299, ABGB. geforderte besondere Diligenzpflicht zu vertreten vergleiche 5 Ob 252/74). Die Erdaushubarbeiten waren im verbauten Gebiet von G* auszuführen. Wegen dieser Verbauung mußte grundsätzlich mit dem Vorhandensein von Kabeleinbauten im unmittelbaren Grenzbereich der Baustelle zum öffentlichen Gut gerechnet werden. Da die unmittelbar an das Straßengrundstück heranreichende Baugrube mit Hilfe eines Caterpillars ausgehoben werden sollte, dessen Einsatz schon nach der Natur eines solchen massiven Großgerätes nicht mit absoluter Genauigkeit gesteuert werden kann, war es notwendig, vor Beginn der Erdarbeiten bei den zuständigen Stellen Auskünfte über das Vorhandensein und die genaue Lage einzuholen. Diese Erkundigungspflicht oblag primär der Firma S* als ausführender Unternehmerin. Wenn die Versicherungsnehmerin der Klägerin diese Erkundigungen unterließ, dann war sie den G* gemäß Paragraph 1299, ABGB. für den Kabelschaden haftbar und hatte allenfalls gegen den Beklagten einen Regreßanspruch nach Paragraph 1502, ABGB., der gemäß Paragraph 67, VVG. auf die Klägerin überging. Im Falle eines Regreßrechtes nach Paragraph 67, VVG. kommt ein eigenständiger Verwendungsanspruch der Klägerin nach Paragraph 1042, ABGB. gegen den Beklagten nicht in Betracht. Da sich nun die Klägerin auf diesen Rechtsgrund beschränkt hat, kann der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund – hier beim festgestellten Sachverhalt allenfalls jenem der Paragraphen 67, VVG. und 1302 ABGB. – stattgegeben werden. Die Sache ist daher spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens, es bedarf somit keiner Erörterung der Frage, ob auch der Beklagte den G* den an ihrem Kabel entstandenen Schaden zu ersetzen gehabt hätte.
Den Rekursen war demnach Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.