Rechtssatz RS0022480
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022480
Geschäftszahl
3Ob227/75; 2Ob513/79
Entscheidungsdatum
31.05.1979
Rechtssatz
Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine Haftung gemäß § 1299 ABGB nur unter bestimmten Voraussetzungen so bei Herstellung der Erzeugnisse unter Verstoß gegen Schutzvorschriften oder ein allgemeines Gefährdungsverbot.Dritten, vom Auftraggeber oder Besteller der Arbeit verschiedenen Personen gegenüber besteht eine Haftung gemäß Paragraph 1299, ABGB nur unter bestimmten Voraussetzungen so bei Herstellung der Erzeugnisse unter Verstoß gegen Schutzvorschriften oder ein allgemeines Gefährdungsverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022480
Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00227_7500000_002