Eine Aktenwidrigkeit wird in der Annahme des Berufungsgerichtes erblickt, aus dem Strafakt sei über eine Rufschädigung des Hauses nichts zu entnehmen. Zur Widerlegung führen die Kläger einzelne Stellen aus dem Akt an, aus denen sich nach ihrer Meinung das Gegenteil ergebe.
Die Kläger verkennen das Wesen dieses Revisionsgrundes. Er liegt nur vor, wenn in der Entscheidung der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben und auf diese Unrichtigkeit eine rechtlich erhebliche Feststellung oder Rechtsansicht begründet wird. Dies trifft hier nicht zu. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Akteninhalt rechtlich beurteilt.
Abgesehen davon sind die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurswerber auch aus folgenden Erwägungen verfehlt:
Die Kläger haben, wie sich aus der obigen Wiedergabe ihres Vorbringens ergibt, gar nicht behauptet, dass eine Rufschädigung des Hauses eingetreten sei. Der zum Beweis beantragte Strafakt ersetzt das Parteienvorbringen nicht. Dies ergibt sich schon aus der Erwägung, dass andernfalls dem Gegner die Möglichkeit genommen wäre, sich gegen nachteilige Folgerungen zu verteidigen. Es ist daher an sich belanglos, ob sich aus dem Strafakt tatsächlich Anhaltspunkte für eine Rufschädigung des Hauses gewinnen ließen. Außerdem widerspräche es auch dem Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens ohne weiteres zu verwerten und Feststellungen im gegenständlichen Verfahren zu treffen. Es erübrigt sich daher eine nähere Erörterung, ob aus den im Rekurs vorgebrachten Umständen sich tatsächlich eine Rufschädigung ableiten ließe.
In der Rechtsrüge vertreten die Kläger den Standpunkt, dass die jahrelange Ausübung gewerbsmäßiger Abtreibung der Leibesfrucht an sich schon einen erheblich nachteiligen Gebrauch des Bestandobjektes darstelle und berufen sich auf die Entscheidungen ZBl 1929, Nr 299 und SZ XIII/213.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. In der erstzitierten Entscheidung wurde der Tatbestand des gegenständlichen Kündigungsgrundes nicht allein in der Ausbübung der Abtreibungstätigkeit in der gekündigten Wohnung erblickt, sondern es wurde weiters festgestellt, dass der Vermieter dadurch dem Verdacht ausgesetzt wurde, dass er diese verbrecherischen Handlungen kenne und daraus Vorteil ziehe. Das Zusammenwirken aller dieser Umstände bildete den Kündigungsgrund. Der Fall war demnach von dem gegenständlichen wesentlich verschieden. In der zweitgenannten Entscheidung wurde in der Verwendung der zu Pensionszwecken vermieteten Wohnung zur Ausübung der Prostitution ein erheblich nachteiliger Gebrauch erblickt. Während eine derartige Verwendung den Ruf des Hauses zwangsläufig schädigen muss, weil der Zweck der Besuche eindeutig unsittlich ist und nach außen hin auf die Dauer nicht geheimgehalten werden kann, trifft dies bei Vornahme verbotener Eingriffe durch einen Gynäkologen nicht zu. Denn dieser Zweck lässt sich aus dem Aufsuchen des Arztes nicht erkennen, weil es auch einem erlaubten Zweck (Heilung) dienen kann und in der Regel auch dient, und wird naturgemäß von allen Beteiligten möglichst geheimgehalten. Der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Beschlusses, dass die Handlungen des Beklagten und seine Verurteilung allein nicht ausreichen, um den Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 4 MietG herzustellen, ist demnach beizupflichten. In dieselbe Richtung weisen die Entscheidungen MietSlg 6.519, 5.811. Hiezu wäre eine Schädigung konkreter Interessen des Vermieters erforderlich, die weder behauptet noch festgestellt wurden.Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. In der erstzitierten Entscheidung wurde der Tatbestand des gegenständlichen Kündigungsgrundes nicht allein in der Ausbübung der Abtreibungstätigkeit in der gekündigten Wohnung erblickt, sondern es wurde weiters festgestellt, dass der Vermieter dadurch dem Verdacht ausgesetzt wurde, dass er diese verbrecherischen Handlungen kenne und daraus Vorteil ziehe. Das Zusammenwirken aller dieser Umstände bildete den Kündigungsgrund. Der Fall war demnach von dem gegenständlichen wesentlich verschieden. In der zweitgenannten Entscheidung wurde in der Verwendung der zu Pensionszwecken vermieteten Wohnung zur Ausübung der Prostitution ein erheblich nachteiliger Gebrauch erblickt. Während eine derartige Verwendung den Ruf des Hauses zwangsläufig schädigen muss, weil der Zweck der Besuche eindeutig unsittlich ist und nach außen hin auf die Dauer nicht geheimgehalten werden kann, trifft dies bei Vornahme verbotener Eingriffe durch einen Gynäkologen nicht zu. Denn dieser Zweck lässt sich aus dem Aufsuchen des Arztes nicht erkennen, weil es auch einem erlaubten Zweck (Heilung) dienen kann und in der Regel auch dient, und wird naturgemäß von allen Beteiligten möglichst geheimgehalten. Der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Beschlusses, dass die Handlungen des Beklagten und seine Verurteilung allein nicht ausreichen, um den Tatbestand des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG herzustellen, ist demnach beizupflichten. In dieselbe Richtung weisen die Entscheidungen MietSlg 6.519, 5.811. Hiezu wäre eine Schädigung konkreter Interessen des Vermieters erforderlich, die weder behauptet noch festgestellt wurden.
Aus diesen Erwägungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.