Rechtssatz RS0068099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068099
Geschäftszahl
5Ob237/58; 1Ob168/60
Entscheidungsdatum
10.06.1960
Norm
MG §19 Abs2 Z3 B2c
MG §19 Abs2 Z4 Ab
Rechtssatz
Kein erheblich nachteiliger Gebrauch einer Wohnung, wenn der Mieter in ihr wiederholt im Rahmen eines unbefugten Gewerbebetriebes Betrugshandlungen (betrügerische Herauslockung von Anzahlungen für Wohnungsvermittlungen) setzt. Ist dieses Verhalten des Mieters so im Verborgenen geblieben, daß sich keiner der Mitbewohner belästigt fühlte, liegt auch der Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 3 MG nicht vor.Kein erheblich nachteiliger Gebrauch einer Wohnung, wenn der Mieter in ihr wiederholt im Rahmen eines unbefugten Gewerbebetriebes Betrugshandlungen (betrügerische Herauslockung von Anzahlungen für Wohnungsvermittlungen) setzt. Ist dieses Verhalten des Mieters so im Verborgenen geblieben, daß sich keiner der Mitbewohner belästigt fühlte, liegt auch der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, MG nicht vor.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 237/58
Entscheidungstext OGH 10.09.1958 5 Ob 237/58
- 1 Ob 168/60
Entscheidungstext OGH 10.06.1960 1 Ob 168/60
Auch; Beisatz: Gewerbsmäßige Abtreibung in den Bestandräumen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0068099
Dokumentnummer
JJR_19580910_OGH0002_0050OB00237_5800000_001