Die Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Schenkung (Übergabe) auf den Todesfall vorliegt (arg.: "Sollte mir ewas passieren, gehört diese Polizze Dir"), die mangels Einhaltung der Notariatsaktsform (§ 1 Abs 1 lit d NotZwG) unwirksam wäre (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 956 mwN), weil dem Klagebegehren selbst dann, wenn man eine "Schenkung unter Lebenden" annähme, kein Erfolg beschieden sein könnte:Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine Schenkung (Übergabe) auf den Todesfall vorliegt (arg.: "Sollte mir ewas passieren, gehört diese Polizze Dir"), die mangels Einhaltung der Notariatsaktsform (Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG) unwirksam wäre (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 956, mwN), weil dem Klagebegehren selbst dann, wenn man eine "Schenkung unter Lebenden" annähme, kein Erfolg beschieden sein könnte:
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat der verstorbene Ehemann der Beklagten der Klägerin den auf seinen Namen lautenden Bausparvertrag im Original übergeben, war dessen Wille darauf gerichtet, daß das Bausparguthaben der Klägerin zur Abdeckung eines Altbausanierungskredits dienen sollte, wurden die laufenden Einzahlungen auf den Bausparvertrag vom Verstorbenen geleistet und die Bausparkasse nicht davon verständigt, daß die Forderung aus dem Bausparvertrag vom Ehemann der Beklagten an die Klägerin zediert worden sei.
Nach § 943 ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß § 1 Abs 1 lit d NotZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. Eine "wirkliche Übergabe" liegt dann vor, wenn der Wille des Geschenkgebers, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen, sinnfällig nach außen erkennbar wird. Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens.Nach Paragraph 943, ABGB erwächst dem Geschenknehmer aus einem bloß mündlichen, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag kein Klagerecht; dieses Recht muß durch eine schriftliche Urkunde begründet werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotZwG bedürfen Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe zu ihrer Gültigkeit eines Notariatsakts. Eine "wirkliche Übergabe" liegt dann vor, wenn der Wille des Geschenkgebers, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen, sinnfällig nach außen erkennbar wird. Der Ausdruck "wirkliche Übergabe" bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens.
Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch die Übergabe und Mitteilung des Losungsworts "wirklich übergeben" wird, wogegen etwa die bloße Übergabe der Berechtigungskarte eines Postsparbuchs, die Übergabe des Sparbuchs ohne Bekanntgabe des Losungsworts oder die Aushändigung eines Postsparbuchs ohne Berechtigungskarte zu einer solchen Annahme nicht hinreichen, weil in diesen Fällen noch nicht die vollständige Verfügungsgewalt eingeräumt wurde (EvBl 1995/148 mwN). Auch im vorliegenden Fall wurde der Klägerin allein durch die Übergabe des "Originalbausparvertrags" nicht die vollständige Verfügungsgewalt über das Bausparguthaben eingeräumt. Bausparbriefe sind keine Sparurkunden wie Sparbücher, also keine Wertpapiere, sondern nur Beweisurkunden über das zwischen dem Sparer (hier der verstorbene Ehemann der Beklagten) und seinem Vertragspartner (Bausparkasse) bestehende Rechtsverhältnis (SZ 64/145; JBl 1977, 600; Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht, 42). Allein durch die Übergabe des Bausparvertrags wurde die Klägerin - was gerade der Umstand, daß sie einen Rechtsstreit anstrengen mußte, nur zu deutlich belegt - nicht in die Lage versetzt, über das Bausparguthaben zu verfügen; die vollständige Verfügungsgewalt wurde ihr damit gerade nicht eingeräumt. Eine Verständigung des Schuldners (Bausparkasse) durch den Geschenkgeber (den Ehemann der Beklagten), die als Übergabe durch Zeichen im Sinne des § 427 ABGB zu werten wäre (SZ 54/51), ist festgestelltermaßen nicht erfolgt. Unterbleibt eine wirksame, vom Zedenten vorzunehmende Verständigung des Schuldners, so müssen die von jenem dem Zessionar übergebenen Urkunden diesen in die Lage versetzen, legitimiert die Forderung geltend zu machen. Ist das nicht der Fall und wird auch sonst kein nach außen unzweifelhaft erkennbarer Akt gesetzt, der auf andere Weise die materielle Berechtigung, über das Sparguthaben zu verfügen, nachweist, so liegt eine wirkliche Übergabe nicht vor, hat doch der Zessionar in einem solchen Fall die erforderliche vollständige Verfügungsgewalt über die zedierte Forderung noch nicht erlangt. Ihm ist es daher auch verwehrt, dem Schuldner gegenüber unmittelbare Verfügungsakte zu setzen (SZ 54/51 mwN; 7 Ob 695/81). Eine symbolische Übergabe im Sinne des § 427 ABGB hätte nur dann stattgefunden, wenn der Bausparvertrag eine Urkunde darstellte, durch die ein Recht dargetan würde, und nicht nur eine Beweisurkunde vorläge (SZ 42/72).Der Oberste Gerichtshof hat schon ausgesprochen, daß ein mit Losungswort versehenes Sparbuch durch die Übergabe und Mitteilung des Losungsworts "wirklich übergeben" wird, wogegen etwa die bloße Übergabe der Berechtigungskarte eines Postsparbuchs, die Übergabe des Sparbuchs ohne Bekanntgabe des Losungsworts oder die Aushändigung eines Postsparbuchs ohne Berechtigungskarte zu einer solchen Annahme nicht hinreichen, weil in diesen Fällen noch nicht die vollständige Verfügungsgewalt eingeräumt wurde (EvBl 1995/148 mwN). Auch im vorliegenden Fall wurde der Klägerin allein durch die Übergabe des "Originalbausparvertrags" nicht die vollständige Verfügungsgewalt über das Bausparguthaben eingeräumt. Bausparbriefe sind keine Sparurkunden wie Sparbücher, also keine Wertpapiere, sondern nur Beweisurkunden über das zwischen dem Sparer (hier der verstorbene Ehemann der Beklagten) und seinem Vertragspartner (Bausparkasse) bestehende Rechtsverhältnis (SZ 64/145; JBl 1977, 600; Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht, 42). Allein durch die Übergabe des Bausparvertrags wurde die Klägerin - was gerade der Umstand, daß sie einen Rechtsstreit anstrengen mußte, nur zu deutlich belegt - nicht in die Lage versetzt, über das Bausparguthaben zu verfügen; die vollständige Verfügungsgewalt wurde ihr damit gerade nicht eingeräumt. Eine Verständigung des Schuldners (Bausparkasse) durch den Geschenkgeber (den Ehemann der Beklagten), die als Übergabe durch Zeichen im Sinne des Paragraph 427, ABGB zu werten wäre (SZ 54/51), ist festgestelltermaßen nicht erfolgt. Unterbleibt eine wirksame, vom Zedenten vorzunehmende Verständigung des Schuldners, so müssen die von jenem dem Zessionar übergebenen Urkunden diesen in die Lage versetzen, legitimiert die Forderung geltend zu machen. Ist das nicht der Fall und wird auch sonst kein nach außen unzweifelhaft erkennbarer Akt gesetzt, der auf andere Weise die materielle Berechtigung, über das Sparguthaben zu verfügen, nachweist, so liegt eine wirkliche Übergabe nicht vor, hat doch der Zessionar in einem solchen Fall die erforderliche vollständige Verfügungsgewalt über die zedierte Forderung noch nicht erlangt. Ihm ist es daher auch verwehrt, dem Schuldner gegenüber unmittelbare Verfügungsakte zu setzen (SZ 54/51 mwN; 7 Ob 695/81). Eine symbolische Übergabe im Sinne des Paragraph 427, ABGB hätte nur dann stattgefunden, wenn der Bausparvertrag eine Urkunde darstellte, durch die ein Recht dargetan würde, und nicht nur eine Beweisurkunde vorläge (SZ 42/72).
Die Einzahlungen (Überweisungen) durch den Ehemann der Beklagten auf dessen Bausparkonto bewirkten keine Heilung des Formmangels durch nachträgliche Erfüllung, weil der Bausparvertrag - anders als nach dem in SZ 64/145 zu beurteilenden Sachverhalt - auf den Namen des verstorbenen Ehemanns der Beklagten lautete und nicht auf den der Klägerin, sodaß die Bausparkasse annehmen mußte, mit den Zahlungen bediene er seinen eigenen Bausparvertrag.
Die nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern von einem zweitinstanzlichen Gericht in EFSlg 54.174 vertretene Ansicht, man könne die Übergabe eines Bausparbriefs als symbolische Übergabe im Sinne des § 427 ABGB verstehen, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Es ist vielmehr - wie schon dargestellt - darauf abzustellen, daß eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 427 ABGB nur dann vorliegt, wenn die volle Verfügungsgewalt über das übergebene Objekt dem Übernehmer gewahrt ist (siehe hiezu auch Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 943; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1392).Die nicht vom Obersten Gerichtshof, sondern von einem zweitinstanzlichen Gericht in EFSlg 54.174 vertretene Ansicht, man könne die Übergabe eines Bausparbriefs als symbolische Übergabe im Sinne des Paragraph 427, ABGB verstehen, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Es ist vielmehr - wie schon dargestellt - darauf abzustellen, daß eine wirkliche Übergabe im Sinne des Paragraph 427, ABGB nur dann vorliegt, wenn die volle Verfügungsgewalt über das übergebene Objekt dem Übernehmer gewahrt ist (siehe hiezu auch Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 943,; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1392,).
Die schenkungsweise Zession der Bausparforderung ist somit mangels wirklicher Übergabe nicht wirksam zustandegekommen, sodaß der Revision und nicht dem Klagebegehren ein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.