Rechtssatz RS0110781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110781
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Die Übergabe einer Bausparvertragsurkunde, die auf den Namen des Übergebers lautet und diesen beziehungsweise seine Erben als bezugsberechtigt ausweist, stellt für sich allein keine "wirkliche Übergabe" iSd § 943 ABGB dar, weil dem Übernehmer mit diesem Akt nicht die vollständige Verfügungsgewalt über das Bausparguthaben eingeräumt wird.Die Übergabe einer Bausparvertragsurkunde, die auf den Namen des Übergebers lautet und diesen beziehungsweise seine Erben als bezugsberechtigt ausweist, stellt für sich allein keine "wirkliche Übergabe" iSd Paragraph 943, ABGB dar, weil dem Übernehmer mit diesem Akt nicht die vollständige Verfügungsgewalt über das Bausparguthaben eingeräumt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110781
Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0010OB00169_98D0000_001