Die Revision ist nicht berechtigt.
Der gerügte Mangel des Berufungsverfahrens durch Nachholung einer Feststellung über das Fehlen eines Schadens des Klägers ohne Beweiswiederholung liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht zu dieser Beurteilung auf der Grundlage des unbestrittenen Sachverhalts aus rechtlichen Erwägungen gelangte. Auch in der Nichtbeischaffung des Ausgleichsaktes liegt mangels Relevanz der Ausgleichseröffnung für die Durchsetzbarkeit von Absonderungsrechten kein Verfahrensmangel.
In rechtlicher Beziehung hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß jeder Amtshaftungsanspruch das Entstehen eines Schadens am Vermögen oder an der Person voraussetzt; hier kommt nur ersteres in Betracht. Der Begriff des Schadens ist nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen. Schaden ist nach § 1293 ABGB jeder Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Eine Verminderung des Vermögens kann auch ohne Veränderung der Rechte eintreten, nämlich durch Entstehen einer Verbindlichkeit. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst somit jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (Wolff in Klang2 VI 1, Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz 65). In diesem Sinne haben sowohl das Berufungsgericht als auch der Revisionswerber richtig erkannt, daß der Verlust der Sicherstellung einer vollstreckbaren Forderung einen Schaden darstellen kann. Besonders beim Wegfall einer zusätzlichen Sicherheit muß das aber nicht der Fall sein. Es kommt darauf an, ob die verlorengegangene zusätzliche Sicherheit bereits zur Befriedigung geführt hätte und die aufrecht gebliebenen Sicherheiten schon als unzulänglich zu erkennen sind. Steht hingegen nicht fest, daß die fortbestehenden Sicherheiten nicht ausreichen, und hätte auch die fortgefallene weitere Sicherheit nicht zur Befriedigung geführt, dann hat die Vermögenslage des Gläubigers durch den Wegfall einer von mehreren Sicherheiten keine Verschlechterung erfahren, ein Schaden ist noch nicht eingetreten. Der Revisionswerber selbst erkennt diese Rechtslage, wenn er nun behauptet, daß sein Vermögensstand bei Durchführung der Eintragung des Pfandrechtes auf der weiteren Liegenschaft infolge des nachfolgenden Verkaufes dieser Liegenschaft und der Befriedigung sämtlicher eingetragener Pfandgläubiger um den Klagsbetrag höher und die offene Forderung somit bereits ausgeglichen wäre, während der Verkehrswert der bloßen Buchforderung von der begründeten Aussicht auf Befriedigung aus der belasteten Liegenschaft abhänge.In rechtlicher Beziehung hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß jeder Amtshaftungsanspruch das Entstehen eines Schadens am Vermögen oder an der Person voraussetzt; hier kommt nur ersteres in Betracht. Der Begriff des Schadens ist nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen. Schaden ist nach Paragraph 1293, ABGB jeder Nachteil, der jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Eine Verminderung des Vermögens kann auch ohne Veränderung der Rechte eintreten, nämlich durch Entstehen einer Verbindlichkeit. Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst somit jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht (Wolff in Klang2 VI 1, Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz 65). In diesem Sinne haben sowohl das Berufungsgericht als auch der Revisionswerber richtig erkannt, daß der Verlust der Sicherstellung einer vollstreckbaren Forderung einen Schaden darstellen kann. Besonders beim Wegfall einer zusätzlichen Sicherheit muß das aber nicht der Fall sein. Es kommt darauf an, ob die verlorengegangene zusätzliche Sicherheit bereits zur Befriedigung geführt hätte und die aufrecht gebliebenen Sicherheiten schon als unzulänglich zu erkennen sind. Steht hingegen nicht fest, daß die fortbestehenden Sicherheiten nicht ausreichen, und hätte auch die fortgefallene weitere Sicherheit nicht zur Befriedigung geführt, dann hat die Vermögenslage des Gläubigers durch den Wegfall einer von mehreren Sicherheiten keine Verschlechterung erfahren, ein Schaden ist noch nicht eingetreten. Der Revisionswerber selbst erkennt diese Rechtslage, wenn er nun behauptet, daß sein Vermögensstand bei Durchführung der Eintragung des Pfandrechtes auf der weiteren Liegenschaft infolge des nachfolgenden Verkaufes dieser Liegenschaft und der Befriedigung sämtlicher eingetragener Pfandgläubiger um den Klagsbetrag höher und die offene Forderung somit bereits ausgeglichen wäre, während der Verkehrswert der bloßen Buchforderung von der begründeten Aussicht auf Befriedigung aus der belasteten Liegenschaft abhänge.
Gerade in diesen entscheidenden Punkten fehlte es aber an einem ausreichenden Tatsachenvorbringen in erster Instanz. Dort hatte der Kläger bloß behauptet, daß die dritte Liegenschaft, auf der die Einverleibung des Pfandrechtes durch ein angebliches Verschulden von Gerichtsbeamten unterblieben ist, inzwischen verkauft wurde und daß die einverleibt gewesenen Pfandrechte dabei voll befriedigt worden seien. Nach der zutreffenden Ansicht der Revisionsgegnerin enthält dieses Vorbringen nicht die Behauptung, daß auch eine weitere Pfandforderung des Klägers in der eingeklagten Höhe im Kaufpreis dieser dritten Liegenschaft Deckung gefunden oder daß der Käufer sein Angebot auch noch um diesen Betrag erhöht hätte. Einer solchen Behauptung hätte es bedurft, weil keinesfalls offenkundig ist, daß neben anderen Pfandforderungen auch die Klagsforderung in der Höhe von mehreren hunderttausend Schillingen im Kaufpreis Deckung gefunden hätte oder ein höherer Kaufpreis erzielbar gewesen wäre. Dem Revisionswerber kommt auch nicht zugute, daß er in diesem entscheidenden Punkt von einer Rechtsansicht der Rechtsmittelgerichte überrascht worden wäre. Denn die Beklagte hat den Klagsanspruch schon in erster Instanz u.a. mit der ausdrücklichen Einwendung bestritten, daß kein Schaden eingetreten sei, weil die verkaufte Liegenschaft bereits überbelastet gewesen sei und der Kläger sich andererseits aus den verhafteten Liegenschaften Befriedigung verschaffen könne (S 8, ähnlich noch S 37). Dennoch hat der Revisionswerber weder sein Vorbringen noch sein Beweisanbot ergänzt. Mit den allein angebotenen beiden Grundbuchsauszügen Beil ./C und ./D war aber bloß zu beweisen, daß die dritte Liegenschaft beim oder nach dem Verkauf lastenfrei gestellt wurde. Damit ist nicht einmal die volle Befriedigung der rechtzeitig einverleibten anderen Forderungen dargetan, weil die Gläubiger bei Erzielung eines angemessenen Preises auch mit einer Teilbefriedigung einverstanden gewesen sein konnten. Das Vorbringen des Klägers in erster Instanz war demnach für den Eintritt eines Schadens in Bezug auf die inzwischen veräußerte Liegenschaft in der KG * nicht schlüssig.
Ähnliches gilt für die Frage, ob die weiteren, tatsächlich verhafteten Liegenschaften für die Forderung des Klägers ausreichende Deckung bieten. Der Revisionswerber hat hiezu in erster Instanz nichts vorgebracht, das Exekutionsverfahren wurde hinsichtlich dieser beiden Liegenschaften mit Zustimmung der betreibenden Gläubiger eingestellt. Eine solche Einstellung besagt nichts über eine vorhandene Deckung der Pfandforderung des Klägers, die entgegen seiner Meinung auch nicht erst nach Ablauf der Judikatsverjährung feststellbar ist.
Die Klage ist daher nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes schon im Punkte des Eintritts eines Schadens nicht schlüssig. Auf weitere Fragen ist die zweite Instanz mit Recht nicht mehr eingegangen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.