Rechtssatz RS0022455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022455
Entscheidungsdatum
08.06.1977
Rechtssatz
Der Verlust einer zusätzlichen Sicherheit für eine vollstreckbare Forderung stellt dann keinen Vermögensschaden dar, wenn weder feststeht, daß die verloren gegangene Sicherheit schon zur Befriedigung der Forderung geführt hätte noch daß die verbliebenen Sicherheiten die Forderung nicht voll decken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022455
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19770608_OGH0002_0010OB00017_7700000_001