Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan G*****, Rechtsanwalt in *****, als Masseverwalter im Konkurs der Ing. Norbert H***** ***** m. b. H., *****, und der Nebenintervenienten 1) I***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2) N***** m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Karl Hepperberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Robert O*****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen 1,586.113,15 EUR infolge des Antrags der beklagten Partei vom 17. Mai 2002, GZ 6 C 69/95i-196, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 24. 9. 2001 wies das Erstgericht den Beitritt der Zweitnebenintervenientin als Streithelferin zurück (ON 164). Diese Entscheidung änderte das Rekursgericht mit Beschluss vom 16. 4. 2002 dahin ab, dass es den "Antrag der beklagten Partei auf Zurückweisung der Beitrittserklärung" der Zweitnebenintervenientin abwies (ON 195).
Mit Schriftsatz vom 17. 5. 2002 (Einlangen 22. 5. 2002) begehrte der Beklagte beim Rekursgericht die Berichtigung dessen Beschlusses vom 16. 4. 2002 u. a. durch den Ausspruch, dass "der Rekurs der Rekurswerberin zurückgewiesen" werde, und stellte "für den Fall der Ab- oder Zurückweisung" dieses Antrags "eventualiter" den weiteren Antrag an den Obersten Gerichtshof, "in analoger Anwendung des § 4 Abs. 2 letzter Satz der KaisV vom 14. 12. 1915, RGBl. Nr. 372, durch Beschluss auszusprechen, dass der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. April 2002, 1 R 81/02x, 1 R 101/02p bzw. 6 C 69/95i-195 des BG Hall in Tirol, als nicht gefällt anzusehen" sei (ON 196).Mit Schriftsatz vom 17. 5. 2002 (Einlangen 22. 5. 2002) begehrte der Beklagte beim Rekursgericht die Berichtigung dessen Beschlusses vom 16. 4. 2002 u. a. durch den Ausspruch, dass "der Rekurs der Rekurswerberin zurückgewiesen" werde, und stellte "für den Fall der Ab- oder Zurückweisung" dieses Antrags "eventualiter" den weiteren Antrag an den Obersten Gerichtshof, "in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz der KaisV vom 14. 12. 1915, RGBl. Nr. 372, durch Beschluss auszusprechen, dass der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16. April 2002, 1 R 81/02x, 1 R 101/02p bzw. 6 C 69/95i-195 des BG Hall in Tirol, als nicht gefällt anzusehen" sei (ON 196).
Das Rekursgericht wies den Berichtigungsantrag mit Beschluss vom 4. 6. 2002 ab. Daraufhin wurden die Akten zur Entscheidung über den Eventualantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist unzulässig.
Dem anwaltlich vertretenen Beklagten ist klar, dass die Zulassung der Zweitnebenintervenientin durch das Rekursgericht gemäß § 18 Abs 4 ZPO (derzeit) absolut unanfechtbar ist. Deshalb behauptet er allen Ernstes, der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem sein Antrag auf Zurückweisung der Beitrittserklärung der Zweitnebenintervenientin abgewiesen wurde, sei eine "Nichtentscheidung, welche ipso facto nicht als Gerichtsakt anzusehen" und deshalb vom Obersten Gerichtshof als "nicht gefällt" zu erklären sei, weil die Zweitnebenintervenientin die Beitrittserklärung im erstgerichtlichen Verfahren - nach der Begründung des gescheiterten Berichtigungsantrags - nicht mündlich vorgetragen habe, sondern sie bloß von der Erstrichterin verlesen worden sei. Der Standpunkt, die nach einem rite erhobenen Rechtsmittel durch das Rekursgericht ausgesprochene Zulassung der Nebenintervention könnte eine "Nichtentscheidung" sein, ist geradezu denkunmöglich. Daran ändert auch die Berufung auf Fasching (Kommentar III 564) iVm § 4 Abs 2 letzter Satz KaisV vom 14. 12. 1915 RGBl 372 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers (abgedruckt bei Stohanzl, JN-ZPO15 1227) nichts. Die Verfahrensordnung sieht vielmehr kein Mittel vor, auf dessen Grundlage der Oberste Gerichtshof eine rite zustande gekommene und (derzeit) absolut unanfechtbare Rekursentscheidung zur "Nichtentscheidung" erklären könnte, weil sie "ipso facto nicht als Gerichtsakt anzusehen" sei. Auch § 4 Abs 2 letzter Satz der zitierten Verordnung bietet dafür keine Rechtsgrundlage.Dem anwaltlich vertretenen Beklagten ist klar, dass die Zulassung der Zweitnebenintervenientin durch das Rekursgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 4, ZPO (derzeit) absolut unanfechtbar ist. Deshalb behauptet er allen Ernstes, der Beschluss des Rekursgerichts, mit dem sein Antrag auf Zurückweisung der Beitrittserklärung der Zweitnebenintervenientin abgewiesen wurde, sei eine "Nichtentscheidung, welche ipso facto nicht als Gerichtsakt anzusehen" und deshalb vom Obersten Gerichtshof als "nicht gefällt" zu erklären sei, weil die Zweitnebenintervenientin die Beitrittserklärung im erstgerichtlichen Verfahren - nach der Begründung des gescheiterten Berichtigungsantrags - nicht mündlich vorgetragen habe, sondern sie bloß von der Erstrichterin verlesen worden sei. Der Standpunkt, die nach einem rite erhobenen Rechtsmittel durch das Rekursgericht ausgesprochene Zulassung der Nebenintervention könnte eine "Nichtentscheidung" sein, ist geradezu denkunmöglich. Daran ändert auch die Berufung auf Fasching (Kommentar römisch drei 564) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz KaisV vom 14. 12. 1915 RGBl 372 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers (abgedruckt bei Stohanzl, JN-ZPO15 1227) nichts. Die Verfahrensordnung sieht vielmehr kein Mittel vor, auf dessen Grundlage der Oberste Gerichtshof eine rite zustande gekommene und (derzeit) absolut unanfechtbare Rekursentscheidung zur "Nichtentscheidung" erklären könnte, weil sie "ipso facto nicht als Gerichtsakt anzusehen" sei. Auch Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz der zitierten Verordnung bietet dafür keine Rechtsgrundlage.
Der Antrag des Beklagten, der lediglich bezweckt, einen bestehenden Rechtsmittelausschluss zu umgehen, ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00170.02K.0813.000
Dokumentnummer
JJT_20020813_OGH0002_0010OB00170_02K0000_000